(zunächst) per Eigenerklärung ist darzulegen: abgeschlossene Referenzen ab 01.01.2018 mit folgenden Angaben:
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Referenz Nr. 1: Nachweis der Grundkompetenz (400 Punkte):
Anrechenbare Kosten TWP (>= 19 Mio. EUR), Schwierigkeitsgrad (>= Honorarzone III) und erbrachte Leistungen (Leistungsphasen 2-6 zu mehr als 90% erbracht).
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Referenzen Nr. 2-4: Nachweis der tiefergehende Referenzeigenschaften:
- L1: Tragwerke mit einem Schwierigkeitsgrad geringer als HZ III (30 Punkte) oder
- L2: Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (=HZ III oder höher) (60 Punkte)
- L3: Generalsanierung / Sanierung (30 Punkte) oder
- L4: Neubau (60 Punkte) (Hinweis: bei Teilen aus L3-4: Es gilt, der überwiegende Anteil maßgeblich und im textlichen Teil darzustellen)
- L5: Ingenieurtechnische Kontrolle erbracht (30 Punkte) (erbrachte Leistungen sind im textlichen Teil darzustellen)
- L6: Anrechenbare Kosten TWP > 9,0 Mio. EUR (25 Punkte)
- L7: Leistungsphasen 2-6 zu mehr als 50% erbracht (25 Punkte)
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MINDESTKRITERIUM:
Referenzen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, werden gewertet. Referenzen die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, werden nicht gewertet. Maßgeblich für den Abschluss einer Referenz ist der Abschluss der Leistungsphase 6 oder - sofern kein Vollauftrag vorliegt - der Abschluss der letzten beauftragten Leistungsphase. Der Abschluss der jeweiligen Referenz ist zwingend für eine Berücksichtigung in der Wertung.
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HINWEISE:
Gewertet wird die Referenz mit den erbetenen Referenzeigenschaften zum Nachweis der Grundkompetenz des Bewerbers (= Referenz 1) und bis zu 3 weitere Referenzen, die die darüber hinaus erbetenen Referenzeigenschaften am besten abbilden. Der Bewerber beschreibt seine angeführten Referenzprojekte - besonders im Hinblick auf die im vorliegenden Projekt zu bewertenden Aspekte und stellt die Besonderheiten der Referenz - Dienstleistung dar.
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Der Nachweis der Referenzleistung ist durch Eigenerklärung zu erbringen. Der "Nachweis", dass die jeweiligen Anforderungen erbracht wurden, erfolgt auch über die textliche Beschreibung des jeweiligen Kriteriums, z.B. u.a. Erläuterung der Projektgegebenheiten im Allgemeinen, (Planungs-)Anforderung an, die Inhalte der Sanierung, des Neubaus oder der Umstrukturierung, die Inhalte der bearbeiteten Funktionsbereiche (z.B. Räume, Flächen, Sicherungsmaßnahmen), usw. Die jeweiligen Anforderungen sind hier möglichst detailliert darzulegen. Bei nicht vorhandenen oder wenig aussagekräftigen textlichen Beschreibungen hinsichtlich der erfragten Aspekte, ist ein Punktabzug möglich (0 Punkte für das jeweilige Kriterium), da die bewerteten Aspekte dann nicht belegt und erläutert werden. Ein bloßes Wiederholen des abgefragten Kriteriums stellt keine Beschreibung desselben dar. Der Auftraggeber behält sich vor, Referenzauskünfte einzuholen. Bei der Wertung der Referenzen finden positive oder negative Auskünfte Berücksichtigung. Bei negativen Auskünften führt dies zu einer geringeren Bewertung dieser Referenz. Bei Leistungen, die nicht nach der HAV-KOM erbracht wurden, ist darzulegen, dass die erbrachten Leistungen mit denen der HAV-KOM vergleichbar waren.
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Büroreferenzen über erbrachte Planungsleistungen eines Vorgängerunternehmens (Persönliche Referenzen) können einem Bewerber nur zugerechnet werden, soweit eine weitgehende Identität zwischen den Personen, die für die Referenzaufträge zuständig waren und den Mitarbeitern in den neu gegründeten Unternehmen festgestellt werden kann. Um den Nachweis zu erbringen, erläutert der Bieter zwingend zusätzlich die jeweiligen Projektstrukturen, -mitglieder und -kompetenzen detailliert in gesondertem Dokument.
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Leistungen innerhalb einer ARGE sind analog zu persönlichen Referenzen detailliert zu beschreiben, damit diese dem Bewerber zugerechnet werden können.
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Unklarheiten / Wiedersprüche gehen zu Lasten des Bewerbers.
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Die maximal mögliche Gesamtpunktzahl für die Referenzen beträgt 1.000 Punkte. Die Bewerber mit der höchsten Punktzahl werden zur Verhandlung eingeladen. Wenn keine weitere Differenzierung im Hinblick auf das vorliegende Projekt möglich ist und dabei Punktgleichheit zwischen Bewerbern besteht, entscheidet gemäß § 75 (6) VgV das Los über eine Einladung.
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Die vollständigen, abschließenden Anforderungen bzw. Bedingungen ergeben sich ausschließlich aus den Unterlangen zum Teilnahmewettbewerb.