Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss eines Vertrages über die notärztliche Versorgung an den Notarztstandorten Schwarzenberg (Los 1) und Eibenstock (Los 2).
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1-1 beigefügt. Die vertraglichen Verpflichtungen ergeben sich aus dem den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1-2 und 1-3 beigefügten Vertrag.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die Auftraggeberin kalkuliert jährlich für den Standort Schwarzenberg mit ca. 1700 Alarmierungen und für den Standort Eibenstock mit jährlich ca. 790 Alarmierungen. Die gemachten Mengenangaben dienen lediglich der Orientierung und stellen kein garantiertes Abnahmevolumen dar, sodass die angegebenen Mengen auch signifikant über- bzw. unterschritten werden können. Eine Abruf-verpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht. Die tatsächliche Alarmierungshäufigkeit hängt vielmehr vom konkreten Bedarf ab.
Die Laufzeit des Vertrages kann für das jeweilige Los durch Erklärung der Auftraggeberin zwei Mal um ein Jahr verlängert werden. Diese Option muss jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Freistaat Sachsen
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):"§ 134 Informations- und Wartepflicht.(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...§ 135 Unwirksamkeit:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...§ 160 Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden;3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 3 der Bewerbungsbedingungen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die unter Punkt 5.1.9 aufgeführte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB, die Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen sowie die Darstellung des Gesamtumsatzes sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Der weitere unter Punkt 5.1.9 genannte Referenznachweis kann für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gemeinschaftlich erbracht werden. 3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies umfasst insbesondere eine Versorgung von anderen Notarztstandorten im Freistaat Sachsen bis zu einem Auftragsvolumen von ins-gesamt maximal 6 Mio. EUR netto. Soweit die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, soll der Auftrag zu den Bedingungen des hier ausgeschriebenen Vertrages, soweit anwendbar, mit Ausnahme des Preises vergeben werden.4) Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 31.12.2026.
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, Unterlagen unter Beachtung des § 56 VgV nachzufordern.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Anlage 6-1 der Bewerbungsbedingungen)
Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen
Mit EU-Verordnung Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 wurden um-fangreiche Sanktionen gegen Russland normiert. Unter anderem be-steht nach Art. 5k dieser Verordnung für öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Zuschlags- und ein Vertragserfüllungsverbot. Danach dürfen keine öffentlichen Aufträge an Personen oder Unternehmen vergeben werden, die einen Bezug zu Russland aufweisen.
Unter Verwendung der Anlage 6-2 der Bewerbungsbedingungen hat der Bieter daher zu erklären, dass weder er noch ein am Auftrag beteiligtes Unternehmen einen Bezug zu Russland im Sinne der o.g. Vorschrift aufweist.
Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 6-3 der Bewerbungsbedingungen). Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche im Schnitt der letzten 3 Geschäftsjahre pro Los, auf welches sie sich bewerben, den jeweils folgenden Umsatz nachweisen können:
Los 1 - Standort Schwarzenberg: 800.000 EURLos 2 - Standort Eibenstock: 800.000 EUR
Soweit sich ein Bieter auf beide Lose bewirbt, hat er den addierten Umsatz für diese Lose nachzuweisen. Soweit der Bieter den addierten Umsatz nicht nachweist, führt das zum Ausschluss des Bieters. Im Falle einer Bietergemeinschaft wird der addierte Umsatz (der Mitglieder der Bietergemeinschaft) zugrunde gelegt.
Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten von vergleichbarer Art und vergleichbaren Umfangs innerhalb der letzten 3 Jahre (auf das En-de der Angebotsfrist bezogen) unter Angabe
- des Kunden bzw. abstrakte Beschreibung des Kunden unter Angabe eines Ansprechpartners einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse (die Angabe des Ansprechpartners mit Telefon-nummer und E-Mail-Adresse ist zunächst freiwillig, muss aber auf Nachfrage der Auftraggeberin mitgeteilt werden),- inhaltliche Beschreibung des Auftrages,- der Anzahl der Notarzteinsätze pro Jahr und- des Leistungszeitraumes
unter Verwendung der Anlage 6-4 der Bewerbungsbedingungen, welche gegebenenfalls mehrfach einzureichen ist. Die Aufraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche durch mindestens zwei Referenzprojekte mit einer Laufzeit von jeweils mindestens einem Jahr Erfahrungen mit der Sicherstellung der notärztlichen Versorgung an einem Notarztstandort (Notarztplangestaltung sowie die Auswahl der Notärzte und Zuteilung für den Standort) nachweisen können.
Eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Umfang ist gegeben, wenn ein Referenzprojekt mindestens 500 Notarzteinsätze pro Jahr aufweist.
Die Laufzeit des Vertrages kann durch Erklärung der Auftraggeberin zwei Mal um ein Jahr verlängert werden, längstens also bis zum 29.02.2032. Diese Option muss jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.
Die Laufzeit des Vertrages kann durch Erklärung der Auftraggeberin zwei Mal um ein Jahr verlängert werden, längstens also bis zum 31.03.2032. Diese Option muss jeweils spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeübt werden.