Verfahrensangaben

ex post: Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Proaktives Screenin...

VO: VgV Vergabeart: Vergabebekanntmachung Status: Veröffentlicht

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen
DE256878834
Augustinerstraße 38
99084
Erfurt
Deutschland
DED21
Geschäftsbereich Unternehmenssicherheit, Vergabestelle, Frau Justiziarin NadjaStingl
vergabestelle@plus.aok.de
+49 80010590-80064

Angaben zum Auftraggeber

Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Die Vergabekammern des Bundes
t:022894990
Kaiser-Friedrich-Straße 16
53113
Bonn
Deutschland
DEA22
vk@bundeskartellamt.bund.de
+49 228-9499-0

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

85100000-0
85121230-4
72260000-5
72268000-1
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern.

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Vertrages zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zum Angebot eines Versorgungsprogramms zur Früherkennung von Vorhofflimmern. Dies setzt sich aus einem Vorhofflimmer-Screening per App und einer Vorhofflimmer-Diagnostik zusammen. Das Vorhofflimmer-Screening umfasst die bis zu sechsmonatige Selbstmessung des Herzrhythmus durch die Versicherten der Auftraggeberin per App inklusive der medizinisch-technischen Prüfung und ärztlichen Validierung der Messergebnisse. Die Smartphone-App muss als Medizinprodukt der Klasse IIa oder IIb gemäß der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (= Medical Device Regulation/"MDR") zertifiziert sein. Die Vorhofflimmer-Diagnostik beinhaltet die sich im Falle des Verdachts auf Vorhofflimmern an das Vorhofflimmer-Screening anschließende ärztliche Diagnosestellung mittels eines bis zu 14-tägigen telemetrischen Event-EKG-Systems durch einen von dem Auftragnehmer eingebundenen, regional niedergelassenen Kardiologen bzw. Telekardiologen.

Die weiteren Einzelheiten zum Leistungsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung, welcher den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase als Anhang 1 zur Anlage 1 beigefügt ist, zu entnehmen.

Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.3 (Anhang 1 zu Anlage 1 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase) zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 25.000 Teilnehmer. Eine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht (siehe weitere Einzelheiten Punkt 2.3 der Leistungsbeschreibung).

Umfang der Auftragsvergabe

EUR
EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Laufzeit in Jahren
6
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Dresden
Deutschland
DED21

Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

Bewertung erfolgt über nach Punkten gewichtete Kriterien

Zuschlagskriterium

Preis
Preis

Das Prozedere zur Bewertung des Preises ergibt sich aus den
Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase, insbesondere aus Punkt III. der Bewerbungsbedingungen.

Gewichtung
30,00

Zuschlagskriterium

Qualität
Qualität

Die Kriterien zur Qualität ergeben sich aus den Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase sowie aus dem Kriterienkatalog (Anlage 4 der Bewerbungsbedingungen für die Angebotsphase).

Gewichtung
70,00
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu Optionen

Zusätzliche Angaben

Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies gilt insbesondere für im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung stehende Aufträge (z.B. Screening zur Früherkennung weiterer Herzerkrankungen, Monitoring im Zusammenhang mit Herzerkrankungen, ggfs. unter Einbindung von Fachärzten z.B. zur Verifizierung und Diagnostik) bis zu einem Auftragsvolumen von maximal 1 Mio. EUR netto. Soweit die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, soll der Auftrag zu den Bedingungen des hier ausgeschriebenen Auftrages, soweit anwendbar, mit Ausnahme des Preises vergeben werden.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
0,01
EUR
0,01
EUR
0,01
EUR

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Internationales Beschaffungsinstrument

Sonstiges / Weitere Angaben

Einlegung von Rechtsbehelfen

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat...
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt);
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Konkrete Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen sind der Auftraggeberin nicht möglich. Einzelheiten zu ersten Schätzungen sind der Leistungsbeschreibung unter Punkt 2.3 zu entnehmen. Aufgrund der Entscheidung des EuGHs (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C- 23/20) ist die Auftraggeberin verpflichtet, für eine Rahmenvereinbarung eine Höchstmenge der Leistungen zu bestimmen, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung Gegenstand von Einzelaufträgen sein können. Soweit die angegebenen Mengen deutlich überschritten werden, beträgt die Höchstmenge, welche innerhalb der maximalen Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, insgesamt maximal 25.000 Teilnehmer. Eine Abnahmeverpflichtung der Auftraggeberin aus der Rahmenvereinbarung in einer bestimmten Höhe besteht aber nicht (siehe weitere Einzelheiten Punkt 2.3 der Leistungsbeschreibung).

Ergebnis

Allgemeine Angaben

Gewinnerauswahl

Es wurde mindestens ein Gewinner ermittelt.
Angaben zu den Angeboten

Anzahl der eingegangenen Angebote / Teilnahmeanträge

1
1
3

Größe der Unternehmen

1
1

Herkunft der Unternehmen

0
0

Überprüfung der Angebote

0
0
0
Angaben zum Auftrag

Angaben zum Wert des Auftrags

EUR
EUR

Angaben zur Rahmenvereinbarung

0,01
EUR
0,01
EUR
Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie
Internationales Beschaffungsinstrument

Vertrag

Allgemeine Angaben

Allgemeine Angaben

1
Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V "Proaktives Screening zur Früherkennung und Diagnostik von Vorhofflimmern"
Bezuschlagte Wirtschaftsteilnehmer

Name und Anschrift des Hauptauftragnehmers

Preventicus GmbH
DE295251235
Kleines Unternehmen
Ernst-Abbe-Straße 15
07743
Jena
Deutschland
DEG03
Nein
Deutschland
Vergabe von Unteraufträgen

Vergabe von Unteraufträgen

Ja

Unterauftragnehmer

Angaben zum Auftrag

Informationen zum Vertragsabschluss

03.08.2026
03.08.2026

Angaben zum Wert des Auftrags

EUR

Angaben zum Angebot

1
---

Angaben zur Rahmenvereinbarung