Prüfung der Jahresrechnung ab 2026
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Durchführung der Jahresrechnung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
Der Auftragnehmer hat gemäß den Vorgaben des § 31 SVHV (Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung) und den weiteren für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften die Jahresrechnungen für die Jahre 2026, 2027 und 2028 sowie optional für die Jahre 2029 und 2030 für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (Krankenversicherung inkl. Ausgleichskassen nach dem AAG) sowie deren Pflegekasse zu prüfen und jeweils einen Prüfbericht hierzu zu erstellen.
Eine detaillierte Leistungsbeschreibung ist den Bewerbungsbedingungen als Anlage 1 beigefügt.
Die Auftraggeberin hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnung für die Jahre 2029 und 2030 zu beauftragen.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist; (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an; (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist... § 135 Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat... § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden; 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken; (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
1) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o.g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o.g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbar eingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen.2) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung. Im Falle einer Bietergemeinschaft ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung (Anlage 3 der Bewerbungsbedingungen) abzugeben. Darin haben alle Mitglieder zu erklären, dass sie gesamtschuldnerisch haften und einen Bevollmächtigten zu benennen, welcher alle Mitglieder der Bietergemeinschaft gegenüber der Auftraggeberin vertritt. Die unter der Eignung zur Berufsausübung aufgeführten Nachweise sind bei Bildung einer Bietergemeinschaft von jedem Mitglied vorzulegen. Die unter den Eignungskriterien zur wirtschaftlichen und finanziellen sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit an im Auftragsfall bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung für die Bietergemeinschaft einzureichen.3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Dies gilt insbesondere für im Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Leistung stehende Aufträge (z. B. Prüfungsaufträge im Hinblick auf die IT-Infrastruktur, Bestätigungsschreiben zur Entnahme aus Treuhandvermögen) bis zu einem Auftragsvolumen von insgesamt maximal 1 Mio. EUR netto. Soweit die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, soll der Auftrag zu den Bedingungen der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung, soweit anwendbar, mit Ausnahme des Preises vergeben werden. 4) Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 17.07.2026.
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Die Auftraggeberin behält sich vor, Unterlagen unter Beachtung des § 56 VgV nachzufordern.
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Anlage 7-1 der Bewerbungsbedingungen)
Eigenerklärung zu den Russlandsanktionen (Anlage 7-2 derBewerbungsbedingungen)
Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten, welche eine mit Prüfbericht abgeschlossene Prüfung der Jahresrechnung (zumindest eines) der Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 für gesetzliche Krankenversicherungen zum Gegenstand haben, unter Angabe - des Referenzkunden unter Angabe eines Ansprechpartners einschließlich Kontaktdaten, - des Prüfzeitraumes und- der Beschreibung der Leistungunter Verwendung der Anlage 7-3 der Bewerbungsbedingungen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist. Die Aufraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche durch mindestens ein Referenzprojekt Erfahrungen in der Prüfung der Jahresrechnung für eine gesetzliche Krankenversicherung mit zum Zeitpunkt des Beginns der Vorprüfung mindestens 300.000 Versicher-ten nachweisen können.
Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Etwaige Ausführungsbedingungen sind den Vergabeunterlagen nebst Anlagen und Anhängen zu entnehmen.