AOK PLUS-Erlebnistag
Gegenstand des Verhandlungsverfahrens ist die Beratung und Unterstützung bei der Konzeption und Umsetzung eines "AOK PLUS-Erlebnistages" für alle Mitarbeitenden der AOK PLUS, welcher unter dem Motto der Gesundheitsinitiative "Dein PLUS fürs gesündere Ich" steht. Mit dieser Initiative will die AOK PLUS noch mehr Menschen in Sachsen und Thüringen für ein gesünderes Leben mit ganz konkreten Angeboten rund um Bewegung, Ernährung, mentale Gesundheit und Vorsorge begeistern. Dies soll nun auch für die Mitarbeitenden der AOK PLUS besonders spürbar und im Rahmen eines AOK PLUS-Erlebnistages erlebbar gemacht werden und dadurch ein Tag gestaltet werden, bei dem sich die Mitarbeitenden miteinander, mit der Arbeitgeberin sowie der Marke AOK PLUS verbinden und auseinandersetzen können. Auf diese Weise soll eine unternehmensweite, zielgruppenorientierte, ressourcenschonende und nachhaltige Strategie für einen wirksamen Roll-Out des Markenerlebnisses nach innen umgesetzt werden, sodass seitens der Mitarbeitenden ein starkes Commitment zur Marke AOK PLUS und ein damit abgeleitetes markenkonformes Handeln umgesetzt werden kann. Der Auftragnehmer soll insbesondere bei der Planung des zeitlichen und inhaltlichen Ablaufs des AOK PLUS-Erlebnistages, der technischen Planung sowie bei der Raum- und Ausstattungsplanung unterstützen. Zudem unterstützt und berät der Auftragnehmer bei der Schaffung von zur Initiative passenden Rahmenbedingungen wie bspw. die Identifizierung von geeignetem Veranstaltungspersonal und eines geeigneten Catering-Pakets. Schließlich soll der Auftragnehmer auch passende Grafiken und Motiondesigns erstellen und bei der begleitenden Kommunikation im Vorfeld und im Nachgang des Erlebnistages unterstützen.
Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Preis
Die Auftraggeberin hat sich vorbehalten, den Auftragnehmer aus demVerfahren mit der Veröffentlichungsnummer 250629-2024 im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV mit weiteren gleichartigen Leistungen zu beauftragen. Hiervon macht die Auftraggeberin nunmehr Gebrauch.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):§ 134 Informations- und Wartepflicht.(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Fristbeginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist....§ 135 Unwirksamkeit.(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat § 160 Einleitung, Antrag.(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer.(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.