Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sicherzustellen und auf Aufforderung dem AG nachzuweisen, dass alle eingesetzten Arbeitskräfte vor Beginn ihrer Tätigkeit einer umfassenden Sicherheitsprüfung unterzogen werden.
Die vom AN durchzuführende Sicherheitsprüfung umfasst mindestens folgende Maßnahmen:
Überprüfung der Identität und Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments.
Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist.
Überprüfung der beruflichen Qualifikationen und Referenzen
Durchführung eines persönlichen Interviews zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit.
Der AN hat die eingesetzten Arbeitskräfte auf Verschwiegenheit zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz schriftliche Erklärung zu verlangen.
In bestimmten Gebäuden oder Gebäudebereichen kann es erforderlich sein, weitergehende Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen - hierzu zählt beispielsweise, jedoch nicht abschließend, eine behördliche Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG).
Die interne Sicherheitseinstufung von Gebäuden oder Gebäudeteilen durch den AG kann sich im Ver-lauf der Vertragsjahre ändern. In solchen Fällen informiert der AG den AN frühzeitig über etwaig erforderliche zusätzliche Sicherheitsprüfungen, die sich aus der geänderten Einstufung ergeben.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ergebnisse der Sicherheitsprüfung zu dokumentieren und dem Auftraggeber nach Verlangen innerhalb der Vertragslaufzeit vorzulegen. Bei Bedarf kann der AG eine Sicherheitserklärung verlangen.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass nur Arbeitskräfte eingesetzt werden, die die Sicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben. Das vorgelegte Führungszeugnis muss frei von negativen Einträgen sein.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Sicherheitsprüfung regelmäßig, mindestens jedoch alle 3 Jahre oder nach Aufforderung des AG zu wiederholen.