Abschluss nicht-exklusiver Vereinbarungen zur Lieferung und Abrechnung von Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1a SGB V mit jederzeitige Abschlussmöglichkeit im Rahmen sog. "Open-House-Verträge"
BEACHTEN SIE BITTE IN DIESEM ZUSAMMENHANG, DASS DIE BESCHAFFUNGSSTELLE DER AOK HESSEN DIESES VERFAHREN FÜR DIE AOK NORDOST DURCHFÜHRT.
Gegenstand des Open-House-Vertrages ist die qualitätsgesicherte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Versicherten der AOK Nordost mit Verbandmitteln einschließlich PEG-Verbandsets, nach § 31 Abs. 1a SGB V in Verbindung mit der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung) soweit die vorgenannten Leistungen nicht durch die Arzneimittel-Richtlinie oder andere gesetzliche oder vertragliche Vorgaben ausgeschlossen sind.
Verbandmittel sind keine Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Arzneimittelgesetzes (AMG) oder Hilfsmittel nach § 33 SGB V.
Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zulassungsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu diesem Open-House-Vertrag angeboten. Interessierte Unternehmen können dazu die Teilnahmeunterlagen im Projektraum des Vergabeportals DTVP herunterladen. Voraussetzung für den Abschluss eines Open-House-Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wir ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 01.12.2026. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit eine Ausschreibung von Exklusivverträgen in Form eines Offenen Vergabeverfahrens durchführen, werden die ihm Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend beendet.
Ort im betreffenden Land
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2014/24/EU, konsolidierte Fassung v. 01.01.2026 bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß an Transparenz für beabsichtige Vertragsschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "Offenes Verfahren" sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, inbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Bei dem unter Punkt "Fristen" einegebenen Datum und Uhrzeit handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da mangels Eingabemöglichkeit nur jeweils eine Angabe möglich ist, wurde das letztmalige Öffnungsdatum eingetragen.
Nach der Entscheidung des EuGH vom 02.06.2016, Rs. C-410/14 stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie RL 2014/24/EU, konsolidierte Fassung vom 01.01.2016 dar, sodass die Richtlinie bzw. das GWB Vergaberecht nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbwerbsbeschränkung (GWB): § 134 GWB: (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen ohne dass dies aufgrund des Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Abatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerüft hat, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB: (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf der Rechtmäßigkeit des Vergabeververfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden ..."
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen beachten Sie bitte die folgenden Hinweise: Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie ("Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, konsolidierte Fassung v. 01.01.2026") bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Nachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen - gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz - nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsshutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend emacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. eröffnet. Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.
Möglichkeit zur Verwendung der Elektronischen Signatur bei der Auftraggeberin bzw. bei potenziellen Auftragnehmern noch nicht vollständig umgesetzt
siehe Unterlagen
Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 123 GWB
Interessensbekundung zum Abschluss einer Vereinbarung über die Versorgung von Verbandmitteln im Sinne des § 31 Abs. 1a SGB V mit der AOK Nordost
Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit zum Abschluss einer Vereinbarung über die Versorgung von Verbandmitteln im Sinne des § 31 Abs. 1a SGB V mit der AOK Nordost
Der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung muss aktuell gültig sein
Jeder sonstige Leistungserbringer der die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Unterzeichnung der Erklärung und des Rabattvertrages dokumentiert, kann dem Vertrag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.