Übernahme, Transport und Entsorgung von Abfällen der Recyclinghöfe in den Kreisen Herzogtum Lauenburg und Stormarn (AVV 20 01 40 und 17 02 04*)
Los 1 Metallschrott (AVV 20 01 40) Recyclinghöfe Kreis Herzogtum Lauenburg: Lanken, Lauenburg, Ratzeburg, Wentorf ca. 600 Mg p. a.
Los 2 Holz A IV (AVV 17 02 04*) Recyclinghöfe Kreis Herzogtum Lauenburg: Lanken, Ratzeburg, Wentorf ca. 320 Mg p. a.
Los 3 Metallschrott (AVV 20 01 40) Recyclinghöfe Kreis Stormarn: Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinbek, Reinfeld, Stapelfeld, Trittau ca. 1.300 Mg p. a.
Los 4 Holz A IV (AVV 17 02 04*) Recyclinghöfe Kreis Stormarn: Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinbek, Reinfeld, Stapelfeld ca. 750 Mg p. a.
Einmalig um ein Jahr
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB hingewiesen. Dieser lautet:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:a) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Hinsichtlich der Informationen nicht berücksichtigter Bieter gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt:Bieter, deren Angebot für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB darüber informiert. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Die Vergabeunterlagen sind unter dem o.g. angegebenen Internetlink abrufbar. Die Kommunikation mit der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über die Internetseite des Deutschen Vergabeportals DTVP. Alle für eine Angebotserstellung notwendigen Informationen einschließlich Änderungen im Verfahren werden von der Vergabestelle regelmäßig auf der Ausschreibungsseite aktualisiert. Bestehen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche sind diese unverzüglich über das Portal DTVP mitzuteilen. Jeder Interessent oder Bieter hat sich eigenverantwortlich über eventuelle Änderungen und Ergänzungen im laufenden Vergabeverfahren zu informieren. Gesonderte Anschreiben an einzelne Teilnehmer erfolgen nicht. Wir empfehlen die kostenlose Registrierung im Portal, nur so werden Bieter automatisch über Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen informiert.Es wird auf die Bestimmungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) hingewiesen.
Der Auftraggeber kann die Bieter gemäß § 56 Abs. 2 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder feh-lerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht.
1. Eigenerklärungen gemäß §§ 123 und 124 GWB über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen2. Eigenerklärung des Bieters, dass er einer Berufsgenossenschaft angehört und die entsprechenden Beiträge ordnungsgemäß abgeführt hat3. Eigenerklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister4. Nur für Bietergemeinschaften:a) Verzeichnis der Mitglieder mit Bezeichnung eines bevollmächtigten Vertreters und eine von allen Mitgliedern rechtswirksam unterzeichnete Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtswirksam vertritt, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und dass alle Mitglieder für die Vertragserfüllung als Gesamtschuldner haften. b) Darlegung der Gründe und Motive für ihre Zusammenarbeit insoweit, dass die Vergabestelle die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gemäß § 1 GWB beurteilen kann.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu den Punkten 1 bis 3 vor der Zuschlagserteilung entsprechende Bescheinigungen nachzufordern.
1. Eigenerklärung über ein gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG oder einer vergleichbaren Qualifikation, jeweils bezogen auf die für die an-gebotenen Leistungen relevanten Tätigkeiten. Sollte die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb / die vergleichbare Qualifikation zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht vorliegen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer durch eine Ei-generklärung das geforderte Zertifikat bis zum 30.06.2026 zu erwerben. Die Zertifizierung ist für die Dauer des Auftrages aufrecht zu erhalten.2. Angaben zu Transportbehältern, Entsorgungswegen und -verfahren und Genehmigungsbehörden3. Bei Einsatz von Unterauftragnehmern: Angaben zu Firmen und deren Teilleistungen
Die Vergabestelle behält sich vor, zu den Punkten 1 und 2 vor der Zuschlagserteilung die Bescheinigungen nachzufordern.Zu Punkt 3: die Vergabestelle behält sich vor, vor Zuschlagserteilung alle geforderten Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer anzufordern (einschließlich der unter Abschnitt Wirtschaftliche / finanzielle Leistungsfähigkeit geforderten) sowie ggf. die entsprechenden Bescheinigungen und Zertifikate.