Das Klinikum Solingen plant, im Westen der Liegenschaft ein neues Bettenhaus mit einer neuen Küche zu errichten. Um den Neubau funktionsgerecht an den Bestand Haus E und Haus F anzubinden, wird das vorhandene Haus G zurückgebaut und Sicherungsmaßnahmen am Bestand umgesetzt (z.B. Fundamente, Fassade etc.). Der Neubau des Bettenhauses ist als winkelförmiges orthogonales Gebäude mit 7 Obergeschossen (U01-E05) und einem Technikgeschoss (U02) als Erweiterung des bestehenden Klinikums geplant. Eine neue Küche wird als eingeschossiger Baukörper westlich an das Bettenhaus angedockt. Der Neubau bindet im Osten an das bestehende Haus E an, im Süden an das Haus F. Hierbei fällt das vorhandene Gelände von Norden (Eingang ZNA / U01) nach Süden (Zugang Haus F / U02) um ein Geschoss ab (ca. 4,25m). In den Technikzentralen (U02) werden tieferliegende Teilbereiche ausgebildet (Aufzugsunterfahrten, Luftkanäle; Tiefkeller). Zudem wird das Treppenhaus 3 / Aufzüge im Anschluss zu Haus F bis zur Ebene U03 heruntergeführt. Verfahrensgegenstand dieser Ausschreibung sind die Erdarbeiten.
Verfahrensgegenstand dieser Ausschreibung sind die Erdarbeiten. Die Hauptmassen entsprechen: - Schottertragschichten aufnehmen und entsorgen: ca. 580 cbm, - Div. Pflasterflächen aufnehmen und entsorgen: ca. 900 qm, - Asphaltflächen aufnehmen und entsorgen: ca. 400 cbm, - Oberboden mit invasiver Bepflanzung aufnehmen und entsorgen/verwerten: ca. 1400 cbm, - Bodenaushub Baugrube Bodenklasse 4-5 ausheben und entsorgen: ca. 9500 cbm, - Bodenaushub Baugrube Bodenklasse 6-7 ausheben und entsorgen: ca.15500 cbm. Hinweis: (Baugrubenanfüllung bauseits)
Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Angebotspreis.
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWVB bei der Vergabekammer Westfalen einleiten. b) Nach § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehen unter lit. b) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. §134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Hinweise zu Eignungsnachweisen / Nachunternehmern / Eignungsleihe: 1. Werden im Vergabeverfahren Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert, sind sie -soweit sie nicht in Deutsch verfasst wurden- inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen. 2. Wegen der Erklärungen und der Nachweisführung und der Nachweispflichten gilt § 6b EU VOB/A. 3. Der Bieter, der sich wegen der Nichtvorlage von Nachweisen auf § 6b EU Abs. 3 VOB/A beruft, muss angeben, in welchem Verfahren und wann die Vergabestelle bereits in den Besitz der Nachweise gekommen ist, bzw. unter welcher Internetadresse die Nachweise direkt über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem Mitgliedstaat abgerufen werden können. 4. Nimmt der Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, behält sich der Auftraggeber vor, zu verlangen, dass Bieter und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A). 5. Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmen ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen. 6. Wenn der Bieter den Einsatz von Nachunternehmern beabsichtigt, sind für jeden Nachunternehmer auf Verlangen der Vergabestelle Nachweise vorzulegen. 7. Die fehlende Eignung oder die fehlende technische und/oder Leistungsfähigkeit oder das Vorliegen von Ausschlussgründen eines benannten Nachunternehmers führt zum Ausschluss des Angebots des Bieters. Der Bieter ist berechtigt, einen benannten Nachunternehmer auszutauschen, wenn dieser die geforderten Erklärungen/Nachweise nicht erbringt und/oder bei ihm Ausschlussgründe gem. § 6e EU Abs. 1 bis 5 VOB/A vorliegen und die Vergabestelle das Angebot deshalb ausschließen will. Der neue Nachunternehmer ist unter Vorlage der Nachweise/Erklärungen betr. den neuen Nachunternehmer innerhalb von 6 Werktagen nach Mitteilung der Vergabestelle zu benennen. Ein Austausch des neuen Nachunternehmers entsprechend dem Vorstehenden ist nicht zulässig. Alternativ kann der Bieter innerhalb der vorstehenden Frist von 6 Kalendertagen erklären, dass er die Leistung im eigenen Betrieb erbringt, muss aber in dem Fall, dass er den Nachunternehmer für Bereiche benannt hat, für die besondere Qualifikationen oder Referenzen des Nachunternehmers verlangt werden, entsprechend (den Anforderungen an den Nachunternehmer) innerhalb dieser Frist auch nachweisen, dass er die Qualifikationen oder Referenzen im eigenen Betrieb erfüllt. 8. Die entsprechenden Formblätter sind den Vergabeunterlagen beigefügt.- siehe Formblatt 216 (Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen.) 9. Für die Bieterkommunikation (Fragen zum Leistungsverzeichnis bzw. Bieterfragen jeglicher Art) ist ausschließlich die Kommunikationsfunktion über die Vergabeplattform zu verwenden.
Der AG wird fehlenden Unterlagen unter Beachtung der Grenzen von § 16a EU VOB/A nachfordern. Abs. 1 lautet: "Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen (Nachforderung). Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren."
1. Erklärung über die Eintragung des Bieters/Bewerbers in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle ihres Sitzes oder Wohnsitzes (§ 6a EU Nr. 1 VOB/A). Nachweis: Formblatt 124: Eigenerklärung zur Eignung (s. dortige Hinweise).
2. Erklärung über den Umsatz des Bieters/Bewerbers jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen (§ 6a EU Nr. 2c VOB/A). Nachweis: Formblatt 124: Eigenerklärung zur Eignung (s. dortige Hinweise). Hinweise: a) Vergleichbar sind Umsätze, die den ausgeschriebenen Leistungen (Erdarbeiten) inhaltlich im Wesentlichen entsprechen; b) Als die "letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre" gelten nur die 3 Kalenderjahre, die dem Jahr der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung vorhergehen (Beispiel: Veröffentlichung im Jahr 2026: die "letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre" sind die Jahre 2023, 2024 und 2025); c) präqualifizierte Bieter/Bewerber haben in eigener Verantwortung zu prüfen, ob diese "letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre" für sie (und ggf. ihre Nachunternehmer) im Präqualifikationsverzeichnis dokumentiert sind und ggf. dort nicht dokumentierte Erklärungen/Nachweise vorzulegen.
3. Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (§ 6a EU Nr. 3a VOB/A). Mindestanforderung: 3 vergleichbare Referenzprojekte. Nachweis: Formblatt 124: Eigenerklärung zur Eignung (s. dortige Hinweise).Hinweise: a) Vergleichbar sind Leistungen, die den ausgeschriebenen Leistungen (Erdarbeiten) inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. b) präqualifizierte Bieter/Bewerber haben in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die für sie (und ggf. ihre Nachunternehmer) im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Referenzen hinreichend sind und haben ggf. dort nicht dokumentierte Erklärungen/Nachweise vorzulegen. b) Die Vergabestelle behält sich vor, Nachweise zu verlangen, insbesondere über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis der Bauleistungen.
4. Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit gesondert ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (entsprechend § 6a EU Nr. 3g VOB/A);Nachweis: Formblatt 124: Eigenerklärung zur Eignung. Hinweise:a) präqualifizierte Bieter/Bewerber haben in eigener Verantwortung zu prüfen, ob diese "letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahre" für sie (und ggf. ihre Nachunternehmer) im Präqualifikationsverzeichnis dokumentiert sind und ggf. dort nicht dokumentierte Erklärungen/Nachweise vorzulegen. b) Die Vergabestelle behält sich vor, Nachweise zu verlangen.
S. Vergabeunterlagen.