Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber
a) Die von der Auftraggeberin vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der einzuladenden Bewerber (§ 45 Abs. 3 SektVO) lauten: Referenzen.
b) Jede auf dem Vordruck 03 angegebene Referenz, die die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, wird anhand Ihrer Referenzerläuterungen auf dem Vordruck 03a nach ihrer Vergleichbarkeit mit dem vorliegend ausgeschriebenen Auftrag einzeln bewertet. Auch Ihre Angaben auf dem Vordruck 03a bedürfen zu diesem Zweck einer ausführlichen Erläuterung; sie haben jeweils referenzbezogen zu sein. Soweit ein Bewerber mehr Referenzen erläutern will als der Vordruck 03a hierfür Felder vorsieht, kann der Vordruck 03a vervielfältigt eingereicht werden (mit dann fortlaufender Nummerierung der Referenzen).
Die Vergleichbarkeit bemisst sich anhand der angegebenen Referenzen im Hinblick auf die folgenden drei Unterkriterien (Angabe jeweils mit Gewichtung):
- 1: Turnusmäßige Ablesung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmezählern (50%)
- 2: Erfassung von Verbrauchsdaten (30%)
- 3: Durchführung von Kontroll-, Schacht- und EEG-Ablesungen (20%)
Die insoweit bestehenden Anforderungen werden für jedes Unterkriterium jeweils wie folgt präzisiert:
- Turnusmäßige Ablesung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmezäh-lern: Nachzuweisen sind Referenzen über die turnusmäßige Ablesung von Strom-, Gas-, Wasser- und/oder Fernwärmezählern im Auftrag eines Netz- oder Messstellenbetreibers bzw. eines Energieversorgungsunternehmens. Die Referenz soll die regelmäßige Durchführung von Ablesungen in einem festgelegten Turnus sowie die Organisation und Durchführung einer flächendeckenden Ablesung in einem Versorgungsgebiet umfassen.
Bewertet werden insbesondere die Anzahl der jährlich abgelesenen Zähler, die Vergleichbarkeit der Zählerarten sowie die Dauer und Kontinuität der Leistungserbringung.
- Erfassung von Verbrauchsdaten:
Nachzuweisen sind Referenzen über die Erfassung, Plausibilisierung und Dokumentation von Verbrauchs- und Zählerdaten. Die Leistung soll die digitale oder manuelle Erfassung der Ableseergebnisse einschließlich der Übergabe der Daten an die vorgegebenen IT-Systeme bzw. Datenbanken umfassen.
Bewertet werden insbesondere die Qualität der Datenerfassung, der Einsatz geeigneter Erfassungs- und Übertragungsverfahren sowie Erfahrungen mit hohen Datenmengen und geringen Fehlerquoten.
- Durchführung von Kontroll-, Schacht- und EEG-Ablesungen:
Nachzuweisen sind Referenzen über die Durchführung von Sonderablesungen, insbesondere Kontrollablesungen, Schachtablesungen sowie Ablesungen von Erzeugungsanlagen nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Referenz soll Erfahrungen mit besonderen örtlichen Gegebenheiten, erschwerten Zugangsbedingungen sowie der Einhaltung spezifischer technischer und organisatorischer Anforderungen belegen.
Bewertet werden insbesondere die Vergleichbarkeit der ausgeführten Sonderleistungen, der fachgerechte Umgang mit besonderen Einbausituationen sowie die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Ablesungen.
Alle angegebenen Referenzen werden für jedes Unterkriterium jeweils einzeln anhand der folgenden Methode bewertet, wobei die Bewertung als solche und in Relation zu den Referenzangaben der Mitbewerber erfolgt:
Unterkriterium 1: Turnusmäßige Ablesung von Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmezählern (Gewichtung: 50 %)
Bewertungsmerkmal Max. Punkte Bewertungsmaßstab
Vergleichbarkeit der Leistung 5 5 = alle vier Sparten (Strom, Gas, Wasser, Fernwärme); 4 = drei Sparten; 3 = zwei Sparten; 2 = eine Sparte; 0 = nicht vergleichbar
Leistungsumfang 5 5 = sehr großes Auftragsvolumen; 3 = mittleres Auftragsvolumen; 1 = geringes Auftragsvolumen
Dauer/Kontinuität 5 5 = ? 3 Jahre; 3 = 2-3 Jahre; 1 = 1-2 Jahre
Aktualität 5 5 = Leistung wird derzeit erbracht oder innerhalb der letzten 2 Jahre abgeschlossen; 3 = 2-5 Jahre; 0 = älter
Unterkriterium 2: Erfassung von Verbrauchsdaten (Gewichtung: 30 %)
Bewertungsmerkmal Max. Punkte Bewertungsmaßstab
Vergleichbarkeit der Datenerfassung 5 5 = Erfassung aller relevanten Verbrauchsdaten inkl. Plausibilisierung und Datenübermittlung; 3 = teilweise vergleichbar; 0 = geringe Vergleichbarkeit
Datenmenge 5 5 = hohe Anzahl Datensätze; 3 = mittlere; 1 = geringe
Eingesetzte Erfassungssysteme 5 5 = mobile Datenerfassung inkl. digitaler Übertragung; 3 = teilweise digital; 1 = ausschließlich manuell
Aktualität 5 5 = aktuell; 3 = 2-5 Jahre; 0 = älter
Unterkriterium 3: Kontroll-, Schacht- und EEG-Ablesungen (Gewichtung: 20 %)
Bewertungsmerkmal Max. Punkte Bewertungsmaßstab
Umfang der Sonderablesungen 5 5 = regelmäßige Durchführung aller Sonderablesungen; 3 = einzelne Sonderablesungen; 1 = nur vereinzelt
Vergleichbarkeit 5 5 = Kontroll-, Schacht- und EEG-Ablesungen; 3 = zwei Leistungsarten; 1 = eine Leistungsart
Besondere Anforderungen 5 5 = nachgewiesene Erfahrungen mit erschwerten Zugängen/Sicherheitsanforderungen; 3 = teilweise; 0 = keine Angaben
Aktualität 5 5 = aktuell; 3 = 2-5 Jahre; 0 = älter
Die pro Unterkriterium erreichten Punkte werden für jede Referenz addiert; die Summe wird entsprechend mit der vorgegebenen Gewichtung multipliziert.
Unterkriterium Max. Punkte Gewichtung Gewichtete Punkte
1: Turnusmäßige Ablesung 20 50% Max. 10
2: Erfassung von Verbrauchsdaten 20 30% Max. 6
3: Kontroll-, Schacht-, EEG-Ablesungen 20 20% Max. 4
Gesamt 60 100% Max. 20 Punkte
Bei der Bewerberauswahl berücksichtigt wird jeweils nur diejenige Referenz mit der in Summe jeweils höchsten erreichten Punktzahl. Anhand der berücksichtigten Referenzen wird eine Bewerberrangfolge gebildet.
Die Bewerber auf den Rängen 1 bis 5 werden zur Erstangebotsabgabe aufgefordert, so-fern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Sind die Bewerber auf den Rängen 5 und 6 punktgleich, erhält auch der Bewerber auf Rang 6 eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, sofern nicht (sonstige) Gründe des Vergaberechts entgegenstehen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Rang 7. Sind auch die Ränge 8 usw. punkt-gleich mit Rang 5, werden ebenfalls (nur) die Bewerber auf den ersten 5 Rängen berücksichtigt; in diesem Falle entscheidet unter den betroffenen punktgleichen Bewerbern das Los.