- Eigenerklärung, dass nur Personal eingesetzt wird, das keine Eintragungen über rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 236 oder §§ 242 bis 248c des Strafgesetzbuchs in einem erweiterten Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG aufweist (Anlage 4). Der Auftragnehmer lässt sich spätestens alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen;
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 5);
- Eigenerklärung, wonach durch den Auftragnehmer nur Reinigungspersonal eingesetzt wird, welches über ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweist. Näheres regelt § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz ("IfSG"). Reinigungspersonal, das vor dem 01. Januar 1971 geboren ist, ist von dieser Regelung befreit.(Anlage 6)
- Nachweis der Handelsregistereintragung, sofern es sich um ein eintragungspflichtiges Unternehmen handelt (Nachweis nicht älter als 12 Monate). Nicht in das Handelsregister eintragungspflichtige Kleinunternehmen haben die Gewerbeanmeldung (einschließlich Änderungen) vorzulegen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zum Nachweis, dass keine Eintragungen darin vorliegen, die gegen eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sprechen.