Gegenstand dieses Verfahrens ist die Vergabe eines Dienstleistungsvertrages zur Einrichtung eines IT-Transformation Office (ITTO) in der Stadt Hanau.
Die Beteiligungsholding Hanau GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Stadt Hanau. Sie hält die städtischen Beteiligungen an kommunalen Unternehmen. Die Stadt Hanau steht vor der Aufgabe, ihre Verwaltung, Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften (nachfolgend: Unternehmung Stadt Hanau) umfassend auf die Herausforderungen der digitalen Zukunft auszurichten. Bürgerinnen und Bürger erwarten zu Recht leistungsfähige, moderne und barrierefreie digitale Dienstleistungen. Die Umsetzung der strategischen Zielsetzung "Digitale Stadt Hanau 2030" ist ein politisches Zukunftsprojekt von erheblicher Tragweite und Bedeutung. Die derzeitige dezentrale IT-Struktur behindert gewollte Modernisierungsschritte, führt zu ineffizienten Abläufen und erschwert die bereichsübergreifende Umsetzung zentraler Vorhaben. Ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung der IT-Struktur und zu einer modernen, service- und prozessorientierten Stadtverwaltung ist daher die Einrichtung eines IT-Transformation Office (ITTO). Das ITTO soll das organisatorische Rückgrat der politischen Digitalisierungsstrategie der Stadt Hanau bilden und sicherstellen, dass die öffentlichen Ressourcen zielgerichtet, effizient und transparent eingesetzt werden. Folgende zentrale Ziele werden mit dem zu vergebenden Vertrag verfolgt: 1. Stärkung der kommunalen Leistungsfähigkeit: Eine effiziente und gut gesteuerte IT ist Grundvoraussetzung, um politische Beschlüsse schnell, effektiv und wirtschaftlich umzusetzen. 2. Verbesserung der Bürger- und Serviceorientierung: Bürgerinnen und Bürger sollen von einer modernen, digitalen und unkomplizierten Verwaltung profitieren. 3. Sicherstellung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung: Der Digitalisierung kommt eine strategische Bedeutung für Standortattraktivität, wirtschaftiche Entwicklung und gesellschaftliche Teilhabe zu. Durch das ITTO wird eine organisatorische Struktur geschaffen, die politische Digitalisierungsvorhaben zentral steuert und die Umsetzung über die Verwaltung, den Eigenbetrieben und städtischen Gesellschaften hinweg sicherstellt. Strategische AusrichtungDas einzurichtende IT-Transformation Office muss dabei die folgenden Leistungen erbringen: (1) Erstellung einer vollständigen Bestandsaufnahme der IT- und Digitalisierungslandschaft, (2) die Entwicklung eines normgebenden Zielbilds für eine "Digitale Stadt 2030", (3) die Etablierung eines verbindlichen Entscheidungs- und Steuerungsrahmens, (4) die Definition einer stadtweiten Transformationsstrategie, (5) die Entwicklung eines sachgerechten Kennzahlensystems zur Messung von quantitativen und qualitativen Kennzahlen, (6) vordefinierte Handlungsempfehlungen auf Basis der Auswertungen aus dem Kennzahlensystem, (7) Entwicklung und Implementierung eines IT-Controllingsystems inkl. eines Dashboards, (8) Entwicklung und Implementierung eines digitalen Management-Steuerungsboards inkl. vorgelagerter Simulationen der getroffenen Entscheidungen (die Simulation sollte finanzielle, personelle und strategische Auswirkungen darstellen) sowie die Erstellung des gesamten stadtweiten IT-Portfolios mit dem Ziel eines aktiven Portfoliomanagements nach definierten Kriterien wie z.B. Wirtschaftlichkeit, Prioritäten und strategische Ausrichtung.Angestrebt wird mit diesen Leistungen der Aufbau einer zukunftsfähigen Zielorganisation. Die Zielorganisation bildet die Grundlage für eine leistungsfähige Verwaltung. Die Zielorganisation positioniert die IT als strategische kommunale Infrastruktur, vergleichbar mit Verkehr, Bildung oder Sicherheit.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Laufzeit einmal um weitere sechs Monate zu den Konditionen dieses Vertrags zu verlängern.
Strategisches Umsetzungskonzept
Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Personals
Preis (Tagessätze)
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Verfahren zur Begrenzung der Anzahl der Bewerber nach § 51 VgV: Der Auftraggeber hat sich entschlossen, die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, nach Maßgabe von § 51 VgV auf drei Unternehmen zu begrenzen. Sollten mehr als drei Bewerber die geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, wird der Auftraggeber die am besten geeigneten Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Am besten geeignet sind diejenigen Bewerber, die bei Anwendung der in der EU-Bekanntmachung veröffentlichten Auswahlkriterien gemäß § 51 VgV die meisten Punkte unter den Bewerbern erhalten. Für den Fall, dass hiernach mehrere Bewerber punktgleich auf dem dritten Auswertungsrang liegen, werden alle Bewerber, die mit gleicher Punktzahl auf Wertungsrang drei liegen, zur Angebotsabgabe aufgefordert. Sollte sich bei der Eignungsprüfung der Teilnahmeanträge herausstellen, dass weniger als drei Bewerber für die zu vergebenden Leistungen geeignet sind, können auch weniger als drei Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. Bewertet werden maximal 5 Referenzen. Insgesamt können somit maximal 40 Punkte erzielt werden. Die Auswahlkriterien für lauten wie folgt: (1) Anzahl der vorgelegten und als vergleichbar anzuerkennenden Referenzen: Der Bewerber erhält für jede wertbare Referenz 2 Punkte. Maximal können daher 10 Punkte in dem Auswahlkriterium erreicht werden. (2) Größe der Organisation, in der als vergleichbar anzuerkennenden Referenzen durchgeführt wurden: Der Bewerber erhält für jede wertbare Referenz, die eine Organisation mit 2.000 bis 5.000 Beschäftigten betrifft, 3 Punkte. Maximal können daher 15 Punkte in dem Auswahlkriterium erreicht werden.(3) Größe der Organisation, in der als vergleichbar anzuerkennenden Referenzen durchgeführt wurden: Der Bewerber erhält für jede wertbare Referenz, die eine Organisation mit mehr als 5.000 Beschäftigten betrifft, 6 Punkte. Maximal können daher 30 Punkte in dem Auswahlkriterium erreicht werden. "Wertbar" im vorstehenden Sinne sind nur solche Referenzen, die die beschriebenen Mindestanforderungen (siehe Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung) erfüllen und somit vergleichbar sind.