Die Stadt Eppingen beabsichtigt die Kernsanierung und die Erweiterung des Kindergartens in Eppingen-Mühlbach.
Die Evangelische Kirchengemeinde Mühlbach betreibt einen Kindergarten in Eppingen-Mühlbach. Eigentümer ist die Stadt Eppingen. Der Kindergarten ist mittlerweile zu klein und entspricht auch nicht mehr den baulichen und funktionalen Anforderungen an einen modernen Kindergarten. Das Architekturbüro Schwarz, Dipl.Ing. (FH) Freier Architekt Gunter Schwarz hat eine Voruntersuchung im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung und Sanierung bzw. Neubau des Kindergartens durchgeführt. Diese hatte zum Ergebnis, dass der Erhalt des bestehenden Kindergartens nur teilweise sinnvoll ist. Vor diesem Hintergrund soll eine Kernsanierung und eine Erweiterung des Bestandsgebäudes erfolgen.Das Architekturbüro Schwarz hat hierfür bereits Objektplanungsleistungen Gebäude und Innenräume bis einschließlich Leistungsphase 5 (zu 80 %) erbracht. Die Baukosten für diese Maßnahme wurden durch das Architekturbüro mit rund 3,0 Mio. EUR netto (KG 300 bis 400 nach DIN 276-1:2018-12) veranschlagt.Für die Realisierung des Vorhabens wurden der Kirchengemeinde Fördermittel nach dem Programm "Entwicklung Ländlicher Raum" in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt. Ein weiterer Förderantrag der Stadt Eppingen zur Förderung aus dem Ausgleichsstock wurde ebenfalls in Höhe von 1 Mio. EUR bewilligt. Die TGA-Fachplanung (HLS und Elektro) wird in diesem Verfahren ab Leistungsphase 1 nach HOAI ausgeschrieben. Insoweit liegt bisher lediglich ein Bauteilkatalog eines HLS-Planers vor.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Grundleistungen der TGA-Fachplanung, Anlagengruppen 1 bis 4, 8 (optional) und 9 nach § 55 HOAI i.V.m. Anlage 15.1, LPH 1 bis 9; für die Sanierung und Erweiterung des evangelischen Kindergartens in Eppingen-Mühlbach.Die zu erbringenden Planungsleistungen umfassen ebenfalls den (teilweisen) Abbruch des Bestandsanbaus.Es ist eine stufenweise Beauftragung beabsichtigt, ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.Die TGA-Fachplanungsleistungen sollen unmittelbar nach Zuschlagserteilung aufgenommen werden. Der Beginn der baulichen Maßnahmen ist für September 2026 angestrebt. Die ersten Bauvergaben müssen mit Blick auf den Fördermittelantrag spätestens in der Gemeinderatssitzung am 28. Juli 2026 (Sitzungsvorlage 14 Tage vorher) beschlossen werden. Die Bauausführung muss spätestens am 13.08.2026 beginnen. Der vollständige Kindergartenbetrieb muss spätestens zum 30.11.2027 in Betrieb genommen werden.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen inVerfahrensstufe 2.
Es ist eine stufenweise Beauftragung beabsichtigt, ein Anspruch auf Weiterbeauftragung besteht nicht.Die Vergabe der Leistungen der Anlagengruppe 8 ist optional.
Mit Blick auf den engen Terminplan hat der Auftraggeber - nach eingehender Prüfung und ordnungsgemäßer Ermessensausübung - von der Möglichkeit einer Verkürzung der Teilnahmefrist gem. § 17 Abs. 3 VgV Gebrauch gemacht.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.