Die Stadt Münsingen plant die Realisierung des 5. Abschnittes der Erweiterung des Industriegebietes West, welches westlich von Münsingen an der Kreisstaße K6701 liegt. Das Planungsgebiet liegt am Südhang des Hochberges und wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind gesamthaft Kanalisations-, Gas- u. Wasserleitungstiefbau-, Straßenbeleuchtungs- und Straßenbauarbeiten zur Erschließung des IG West, 5. Abschnitt in Münsingen.Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
entsprechend der Vorgaben der VOB/A
Arbeitskräfte: Eigenerklärung, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.Falls das Angebot in die engere Wahl gelangt, sind die Zahl der in den letzten drei geschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal anzugeben.
Eigenerklärung zu Eintragung in das BerufsregisterFalls das Angebot in die engere Wahl gelangt, ist die entsprechende Bestätigung (Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung Handwerksrolle bzw. Eintragung bei der IHK)
Eigenerklärung zu Leistungen aus den vergangenen drei Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Referenzen). Es sind mindestens drei Referenzen zu benennen.
Eigenerklärung zu in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten Umsätzen, die Bauleistungen und andere Leistungen betreffen, welche mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind und den Anteil bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen einschließen.
Bieter müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf Verlangen des Auftraggebers nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. herausgegebene RAL-Gütesicherung GZ 9611) sind zu erfüllen.Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bieter im Besitz eines entsprechenden Gütezeichens Kanalbau oder gleichwertigen Prüfzeichens, z.B. vom Fachverband Bau, ist.Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bieter einen Qualifikationsnachweis entsprechend Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 vorlegt und mit Baubeginn eine Gütesicherung nach Abschnitten 4.2 und 4.3 RAL-GZ 961 (Eigen- und Fremdüberwachung) besteht.1) zu beziehen bei:- Gütegemeinschaft "Güteschutz Kanalbau" e. V., Postfach 1369, 53583 Bad Honnef- RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V.,Siegburger Str. 39, 53757 St. Augustin- DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.,Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (Sieg)