Stadt Ravensburg - Europaweite Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für den Neubau des Betriebshofs.
Die Stadt Ravensburg hat einen zentralen Betriebshof. Das Betriebsgelände befindet sich in der Goethestraße 28. Die bestehenden Gebäude auf dem Gelände sind teilweise noch aus der Nachkriegszeit und weitgehend abgängig. Die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück werden abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. Für die Bauzeit wird der Betriebshof auf einen anderen Standort verlegt. Der Neubau wird eine Nutzfläche von ca. 7.000 m² haben und ist für bis zu 124 Mitarbeiter konzipiert. Der Neubau gliedert sich in verschiedene Funktionsbereiche. Dazu gehören:- Büros und Besprechungsräume für die Verwaltung - Kantine und Aufenthaltsräume- Sozialräumen und Umkleideräumen für das gewerbliche Personal. Dabei sind höhere Hygieneanforderungen (Schwarz-/Weißbereiche) für den Kanalunterhalt und die Stadtreinigung zu berücksichtigen.- Werkstätten für Schreiner, Schlosser, Maler und die Verkehrsregelung- Zentrales Lager- Fuhrpark-Werkstatt mit angrenzender Waschhalle. Dieser Bereich ist auf den künftigen Mobilitätswandel bei der Antriebstechnik auszurichtenAufgrund der beengten Innenstadtlage muss das Gebäude sehr kompakt gehalten werden, was im Gebäude unmittelbar Auswirkungen auf die Funktionsaufläufe zwischen den Bereichen hat. Bei der Planung und Realisierung stehen daher die funktionalen Zusammenhänge, Produktionsabläufe und Verkehrswege im Vordergrund.Die Stadt Ravensburg als öffentlicher Bauherr sieht sich hinsichtlich Umweltschutz und Nachhaltigkeit in einer Vorbildfunktion. Das Gebäude soll daher - sofern es mit vertretbarem Aufwand möglich ist - QNG zertifiziert werden. Dies Umsetzung im QNG-Standard ist angestrebt. Um die baurechtlichen Anforderungen erfüllen zu können muss ein Teilbereich des Daches mit einem biodiversen Dach ausgestattet werden. Auf der restlichen Dachfläche wird eine PV-Anlage installiert.Um eine integrative Planung unter Einbindung von baulicher Industriekompetenz mit dem Ziel der frühzeitigen Kosten- und Terminsicherheit und einer sehr zügigen baulichen Realisierung zu erlangen, beabsichtigt die Stadt Ravensburg ihren Betriebshofneubau als kombinierte Planungs- und Bauausschreibung gesamthaft an ein Team aus Objekt- und Fachplanern sowie einen Bauunternehmer zu vergeben.
siehe Bewerbermemorandum - max. Punktzahl 50
siehe Bewerbermemorandum - max. Punktzahl 350
siehe Bewerbermemorandum - max. Punktzahl 100
siehe Bewerbermemorandum - max. 100 Punkte
siehe Bewerbermemorandum - max. 400 Punkte
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Bei den Angaben zum Wert der im Rahmen dieses Verfahrens vergebenen Aufträge, zum Wert des höchsten zulässigen Angebots sowie zum Wert des bezuschlagten Angebots handelt es sich um auszufüllende Pflichtfelder. Aus Gründen der Geheimhaltung sind hier fiktive Werte eingetragen.