Die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH sowie dieGER Umweltschutz GmbH beabsichtigen, eine Projektgesellschaft -die BWI Bodenwaschanlage Ihlenberg GmbH zu gründen. Gegenstandder BWI sollen Planung, Errichtung und der Betrieb einer Bodenwaschanlage sein.
Die IAG ist ein im Bereich der Entsorgungs- und Kreislaufwirtschaft tätiges Unternehmen.Gegenstand des Unternehmens sind das Betreiben von Abfallentsorgungsanlagen, die Rekultivierung und Nachsorge, die Entwicklung des Standortes Selmsdorf zu einem Zentrum für Umwelttechnik, Kreislaufwirtschaft und regenerative Energien sowie die Beteiligung des Unternehmens an Projekten und Maßnahmen, bei denen nachhaltige Ziele im Fokus stehen, sowie die Fortschreibung und Umsetzung des Standort-Nachnutzungskonzeptes. Die IAG ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf welchem IAG und GER gemeinsam eine Bodenwaschanlage errichten und betreiben wollen. Planung, Bau und Betrieb der Bodenwaschanlagesollen durch die gemeinsame Gesellschaft BWI erfolgen.Zur Regelung der Zusammenarbeit schließen IAG und GER ferner eine Kooperationsvereinbarung ab.
Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Er hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.12. des 15. Jahres nach Beginn des Anlagenbetriebs. Der Vertrag verlängert sich automatisch über die Grundlaufzeit hinaus um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens 5 Jahre vor dem Ablauf der Grundlaufzeit durch eine Vertragspartei gekündigt wird. Nach einer Verlängerung gemäß Satz 1 verlängert sich der Vertrag erneut automatisch um weitere fünf Jahre, wenn er nicht spätestens 5 Jahre vor dem Ablauf der Verlängerungszeit durch die Vertragsparteien gekündigt wird.
Die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH ist nicht als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB einzuordnen, da die IAG die ihr obliegenden Aufgaben nicht "nichtgewerblich" i.S.v. § 99 Nr. 2 GWB erfüllt. Die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH ist daher nicht zur Durchführung von Vergabeverfahren vor Abschluss von Liefer- Bau- und Dienstleistungsverträgen verpflichtet. Selbst dann, wenn die Gesamtheit der zwischen IAG und GER Umweltschutz GmbH abzuschließenden Verträge im Zusammenhang mit der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft für Planung, Bau und Betrieb einer Bodenwaschanlage als öffentlicher Auftrag einzuordnen sein sollten, besteht somit keine Pflicht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens. Eine Einordnung der IAG als öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB kommt für die vorliegend mit GER Umweltschutz GmbH abzuschließenden Verträge nicht in Betracht. Weder fallen die vereinbarten Leistungen unter den in § 99 Nr. 4 GWB geregelten Katalog, noch erhält IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH für die Realisierung der Bodenwaschanlage mehr als 50% Fördermittel anderer öffentlicher Auftraggeber.
Durch die vorliegende Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB beabsichtigt die IAG - Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH, den Vertrag frühestens nach Ablauf von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, abzuschließen.
Wird innerhalb dieser Frist kein Nachprüfungsantrag gestellt, tritt gemäß § 135 Abs. 3 GWB keine Unwirksamkeit des Vertrags wegen einer fehlenden vorherigen Bekanntmachung ein.
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.