Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von On-Premise Tenable-Lizenzen inkl. Pflege und Support.
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von On-Premise Tenable-Lizenzen inkl. Pflege und Support, im Einzelnen:
- Tenable Security Center Multiplatform 5072 IP Bands en. 1 Jahr Subscription Renewal (On-Premise)- Tenable Tenable.sc Standard Console Multiplatform en. 1 Jahr Subscription- Tenable Nessus Agents en. 1 Jahr Subscription (On-Premise)- "Advanced" Support-Level Plan
Anzubieten sind On-Premise-Lizenzen für 5072 IP-Adressen. Neben den Lizenzen sind auch Pflege- und Supportleistungen in Bezug auf die Lizenzen zu erbringen. Anzubieten ist der "Advanced"-Support-Plan für die oben beschriebenen Produkte.
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis.
Der Auftrag wurde ordnungsgemäß im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmeantrag nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV vergeben, da in einem vorgeschalteten Offenen Verfahren keine Angebote abgegeben worden sind und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert wurden.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.