Der Landkreis Lindau (Bodensee) schreibt denphysischen Postversand für das Landratsamt Lindau (Bodensee) und das Jobcenter Lindau (Bodensee) im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens aus.
Die vergabegegenständliche Leistung umfasst die Abholung, Frankierung sowie die bundesweite und internationale Beförderung und Zustellung von Postsendungen aller Art des Auftraggebers (Physischer Postversand) bis zu einem Einzelgewicht von 2.000 Gramm. Die Beförderung von Postsendungen im Standardformat (sog. Standardbriefsendungen) bildet den Hauptgegenstand der zu erbringenden Postdienstleistungen. Dialogpost, Päckchen und Pakete sowie Expresssendungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.Die vergabegegenständlichen Leistungen werden in zwei Losen vergeben:- Los 1: Physischer PostversandAbholung (Physischer Postausgang), Frankierung, Beförderung und physische Zustellung von Postsendungen bis 2000 Gramm (gewöhnliche Briefsendungen national und international, Einschreibesendungen).
- Los 2: Physischer PostzustellungsauftragPhysische Abholung, Frankierung, Beförderung und Zustellung von Briefen mit Postzustellungsurkunde (PZU)
Die Einzelheiten zu den zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Leistungsverzeichnissen (Anlage 2a und 2b zu diesem Leitfaden) sowie den Vertragsentwürfen (Anlage 3a und 3b zu diesem Leitfaden).
Es bestehen in allen zwei Losen zwei einseitige Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers um jeweils ein Jahr bis 31. Oktober 2028 (erste Verlängerungsoption) und 31. Oktober 2029 (zweite Verlängerungsoption). Die Verlängerungsoption kann für jedes Los unabhängig voneinander ausgeübt werden.
Der überwiegende Teil der physischen Post (über 76 Prozent) geht an Empfänger im Postleitzahlenbereich 88XXX.
Siehe Vergabeunterlagen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.