Verschiedene Länder sind an der Beschaffung nicht beteiligt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die thermische Vorbehandlung des in den Kläranlagen der Kläranlagenbetreiber anfallenden Klärschlamms.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die thermische Vorbehandlung des in den Kläranlagen der Kläranlagenbetreiber anfallenden Klärschlamms durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat als Betreiber der Klärschlammverbrennungsanlage dann die Klärschlammasche und den kohlenstoffhaltigen Rückstand im Rahmen seiner ab 1. Januar 2029 geltenden gesetzlichen Verpflichtungen - nach seiner Wahl - einer Phosphorrückgewinnung oder einer stofflichen Verwertung unter Nutzung des Phosphorgehalts zuzuführen (vgl. § 3 Abs. 2 S. 1 AbfKlärV in der ab 1. Januar 2029 geltenden neuen Fassung).Vor diesem Hintergrund schreiben die 19 Mitglieder der Einkaufsgemeinschaft diese Leistung im Rahmen einer "gelegentlichen gemeinsamen Auftragsvergabe" gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VgV in 19 Losen aus. Der Abwasserzweckverband Oberer Neckar (AZV-ON) (Abt. Klärwerke und Wasserwirtschaft, Marktplatz 1 78054 Villingen-Schwenningen) führt das Vergabeverfahren federführend im Namen und für Rechnung der 19 Kommunen und Abwasserzweckverbände durch.
Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erbringung von Transportleistungen des entwässerten Klärschlamms zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und die Entwässerung der Klärschlämme. Die Beauftragung der Transportleistungen der Klärschlämme zu den Klärschlammverbrennungsanlagen und ggf. der Entwässerung erfolgen jeweils zu einem späteren Zeitpunkt in separaten Vergabeverfahren. Der Auftragnehmer hat für planmäßige und außerplanmäßige Stillstandzeiten der von ihm vorgesehenen Klärschlammverbrennungsanlage(n) einen Ausfallverbund vorzuhalten.Die Einzelheiten zu den vorliegend zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen, insbesondere der technischen Leistungsbeschreibung und dem Vertragsentwurf .
Die Leistung wird in 19 Losen vergeben.Die Bieter können ein Angebot für ein, mehrere oder alle Lose abgeben. Eine Angebots- oder Zuschlagslimitierung ist nicht vorgesehen, d.h. ein Bieter könnte theoretisch in allen Losen den Zuschlag erhalten.In der Ausschreibung findet eine rabattierte Loskombination über alle Lose gemäß § 30 Abs. 3 VgV Anwendung. Die Bieter haben die Möglichkeit, einen preislichen prozentualen Rabatt für den Fall anzubieten, dass ihnen der Zuschlag auf alle 19 Lose erteilt wird. Der angebotene prozentuale Rabatt muss je Los einheitlich sein und wird nur für die Wertung berücksichtigt, wenn dieser im Hinblick auf die Wertung jedes einzelnen Loses dazu führt, dass der Bieter das wirtschaftlichste Angebot eingereicht hat (Einzelbetrachtung des jeweiligen Loses anhand aller Zuschlagskriterien). Weitere Einzelheiten zur rabattierten Loskombination ergeben sich aus Teil C des Angebotsformulars.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134, 135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, insbesondere solche, welche die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter die Vergabestelle umgehend darauf hinzuweisen. Der Bieter hat den Auftraggeber auf evtl. Widersprüche in den Ausschreibungsunterlagen und die evtl.Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Leistung unverzüglich aufmerksam zu machen. Die Bieter haben die Möglichkeit, das Vergabeverfahren und den Leistungsgegenstand betreffende Fragen zu stellen.Die Vergabeunterlagen inklusive Angebotsformular sind unter der in Ziffer 5.1.11 angegebenen Internetadresse abrufbar. Ebenfalls dortabrufbar ist ein Verfahrensleitfaden. Unter der in Ziffer 5.1.11 angegebenen Internetadresse werden auch Antworten auf Bieterfragen sowie aktualisierte oder weitere Informationen und Unterlagen zu dem Verfahren zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie: Es obliegt den Interessenten/Bietern sicherzustellen, dass sie vor Angebotsabgabe mögliche zusätzliche Informationen auf dem oben genannten Vergabeportal abgerufen haben bzw. das Portal auf solche Informationen geprüft haben. Die vor Ende der Angebotsfrist dort veröffentlichten Antworten und Informationensind im Rahmen der Angebotserstellung von den Bietern zu beachten und werden Bestandteil der Vergabeunterlagen.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Bieter im Rahmen des vergaberechtlich Zulässigen aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht nicht.
Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorlegt wird. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB und § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) vorzulegen.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:Mit dem Angebots sind folgende Erklärungen in Bezug auf Ausschlussgründe einzureichen:(1) Eigenerklärung, dass die Ausschlussgründe des § 123 GWB nicht vorliegen,(2) Eigenerklärung über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB,(3) Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),(4) Eigenerklärung zu Russland-Verbindungen
Eigenerklärung über die Eintragung des Unternehmens indas Berufs- oder Handelsregister
Vorlage der Bestätigung eines in der Europäischen Unionzugelassenen Kreditinstituts/Kreditversicherers hinsichtlich der Stellung der im Auftragsfall erforderlichen Bürgschaft.
Zur Absicherung der Erfüllung der vertragsgemäßen Ausführung aller Leistungen und Schadensersatz hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut spätestens am 30.09.2028 zu stellen.
Die Bürgschaft muss den im Vertragsentwurf dargestellten Vorgaben genügen. Die Bürgschaft muss für die Dauer des Leistungszeitraums vom Bürgen übernommen werden.
Hinweis: Die Bestätigung zur Bürgschaft muss sich auf den späteren Auftragnehmer beziehen (im Fall des Einzelbieters auf diesen, im Fall der Bietergemeinschaft auf diese).
Eigenerklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz mitLeistungen, die mit der zu vergebenden Leistung (thermische Verwertungvon Klärschlamm) vergleichbar sind (aufgeteilt in Eigen- undFremdleistung), in den vergangenen drei abgeschlossenen Geschäftsjahren(2021 - 2023)
Eigenerklärung zur Betriebshaftpflicht- und einerUmwelthaftpflichtversicherung oder Eigenerklärung über das Vorliegen der Erklärung einer Versicherungsgesellschaft, im Auftragsfall einen entsprechenden Versicherungsvertrag mit dem Auftragnehmer zu schließen
mit folgenden Mindestdeckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung:- Personen- und/oder Sachschäden je Versicherungsfall mindestens EUR 2,5 Mio. Die Deckungssumme gilt je Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres beträgt mindestens EUR 5,0 Mio.mit folgenden Mindestdeckungssummen für die Umwelthaftpflichtversicherung:- Personen- und/oder Sachschäden je Versicherungsfall mindestens EUR 2,5 Mio. Die Deckungssumme gilt je Versicherungsfall; die Jahreshöchstleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres beträgt mindestens EUR 5,0 Mio.
Hinweis: Diese Erklärung ist bei Bietergemeinschaften nur einmal vorzulegen.
Eigenerklärungen über erbrachte vergleichbare Leistungendes Unternehmens aus den letzten drei Jahren
Es gilt folgende Mindestanforderung: Vorlage von mindestens einer Referenz über die thermische Klärschlammverwertung nach jeweils geltender Rechtslage von mindestens 100 % der jährlich durchschnittlich gelieferten mechanisch entwässerten Klärschlammmenge des jeweiligen Loses (Jahresmittelwert) in einem zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre (ab dem 30.09.2021).
Die 12 Monate der erbrachten thermischen Klärschlammverwertung müssen vollständig im oben genannten Zeitraum ab dem 30.09.2021 liegen. Die Jahresmittelwerte der Lose ergeben sich aus der technischen Leistungsbeschreibung.
Die Erklärungen über Referenzleistungen müssen jeweils folgende Angaben enthalten:- Bezeichnung des Auftrags- kurze Beschreibung des Leistungsumfangs- Name des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner- Technische Darstellung der thermischen Klärschlammverwertung- Gesamtmenge (t) der verwerteten Klärschlämme über einen Zeitraum von 12 Monaten- Zeitraum der LeistungserbringungDie Einreichung von mehr als drei Referenzen ist nicht erwünscht.
Hinweis: Sofern sich ein Bieter für mehr als ein Los bewirbt, reicht die Vorlage von insgesamt mindestens einer Referenz je Angebotsabgabe aus. Auch im Falle einer Angebotsabgabe als Bietergemeinschaft muss insgesamt nur eine Mindestreferenz vorgelegt werden.
Unabhängig davon müssen die eingereichten Referenzen natürlich auch in diesem Fall die jeweiligen Mindestanforderungen der einzelnen Lose erfüllen.
Vorlage Jahresabschlussbericht, Bilanz, Gewinn- undVerlustrechnung (2021-2023)
Vorlage des jüngsten bestätigten Jahresabschlussberichts und der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2021, 2022 und 2023 in der für das Unternehmen handelsrechtlich jeweils erforderlichen Form, falls Veröffentlichungen nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben sind.
Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche jährlicheBeschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Beschäftigten, die im Bereich der thermischen Verwertung von Klärschlämmen tätig sind, in den letzten drei Jahren (2022, 2023 und 2024) ersichtlich sind
Am 1. Juli 2013 ist das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) in Kraft getreten. Danach dürfen öffentliche Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 20.000,00 (netto) nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe (betrifft die Angebotsphase) schriftlich verpflichten, die Tariftreuepflichten nach § 3 LTMG zu erfüllen und die Zahlung des Mindestentgelts nach § 4 LTMG zu gewährleisten.