Für den Fall, dass in dem Angebot eines Bieters eine(r) oder mehrere der vorstehend geforderten Erklärungen und Nachweise fehlen sollten, gilt § 16a VOB/A. Danach verlangt der Auftraggeber fehlende Erklärungen und Nachweise von allen betroffenen Bietern nach. Werden die nachgeforderten Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorgelegt, so ist das betreffende Angebot nach § 16 VOB/A aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.