Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenbeauftragung zur Unterstützung des Auftraggebers bei der (Weiter-) Entwicklung des gkvi-Servicekatalogs.
Sie kann optional bis zu drei Mal um jeweils 12 Monate verlängert werden, wodurch die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal 48 Monate betragen kann.
20% vor Ort in Wuppertal, 80% Remote
Preis
fachliche Qualifikation
Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, spätestens 11 Kalendertage vor dem Zuschlag per DTVP oder E-Mail. In dieser Vorabinformation werden die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes und der Name des Bieters mitgeteilt, dem der Zuschlag erteilt werden soll.
Das Angebot muss alle geforderten Angaben, Erklärungen und geforderten Nachweise enthalten. Unternehmensbezogene Nachweise und geforderte Unterlagen bzw. Erklärungen, die bei Angebotsabgabe nicht beigefügt werden, müssen auf Anfrage fristgerecht nachgereicht bzw. vervollständigt werden (§56 Abs. 2 VgV). Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen können nachgereicht oder vervollständigt werden, sofern sie nicht die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Eine solche Nachforderung ist ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Angabe Gesamtumsatz
Angaben von Umsätzen bezogen auf den Auftragsgegenstand
Erklärung, dass innerhalb von 4 Wochen nach Zuschlag eine Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungshöhe für Sachschäden in Höhe von 500.000 EUR je Schadensfall und für Vermögensschäden in Höhe 500.000,00 EUR je Schadensfall, jeweils begrenzt auf insgesamt 1 Mio. EUR durch Bescheinigung des Versicherers nachgewiesen wird (Kopie nicht älter als 6 Monate; die Laufzeit muss erkennbar sein und darf zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht abgelaufen sein). Wird die Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung nicht rechtzeitig nachgewiesen, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
aktueller Auszug Handels- oder Berufsregister nach Maßgabe der Vorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens