Eingenerklärungen zur Eignung und zum Nichtvorhandensein von Ausschlussgründen sind zu erbringen.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, im Falle von Zweifeln an der Befähigung eines Bieters zur Berufsausübung oder an der Erfüllung von Auflagen durch den Bieter, entsprechende weitere Nachweise, mit denen der Bieter die Zweifel widerlegen muss, nachzufordern.