Die Ruhr Universität Bochum KöR hat in der Ausschreibung mit der Bekanntmachungsnummer 844021-2025 mit Zuschlag auf das Erstangebot im Los II Erdgas beschafft. Insoweit wurde nicht verhandelt (§ 17 Abs. 11 VgV).
Das Verfahren im Übrigen (Lose I und III) dauert zum Zeitpunkt der Versendung dieser Bekanntmachung noch an.
Zur Abdeckung des Bedarfs an Erdgas für SLP und RLM-Abnahmestellen hat die Ruhr Universität Bochum KöR (Auftraggeberin) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis 01.01.2030 mit einmaliger Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr einen neuen Erdgasliefervertrag mit einem Lieferanten (Auftragnehmer) abgeschlossen.
Der ausgeschriebene Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn die Parteien bis zum 30.08.2028 dies einvernehmlich beschließen. Die Vertragslaufzeit endet damit spätestens nach dem Lieferjahr 2030.
Bewertet wurde jeweils der Angebotspreis
Bewertet wurde, welches Angebot das beste Konzept zur Verfügungstellung eines Systems zum Management und Monitoring der Beschaffung beinhaltet.
Bewertet wurde, welches Angebot das beste Konzept zur von Energiemarktdaten, Verbrauchsdaten und beschaffungsbegleitenden Informationen beinhaltet.
Auf die Vorschriften der § 160 ff. GWB weisen wir hin. Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, soweit:
1) der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.