Der Auftraggeber behält sich vor, den Bieter unter Setzung einer Nachfrist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 VgV aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmens-bezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der Bieter darf sich nicht darauf verlassen.
Fordert der Auftraggeber Angaben oder Unterlagen berechtigterweise nach, hat der Bieter diese dem Auftraggeber innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist ausschließlich über das Deutsche Vergabeportal zu übermitteln. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Ein-gang bei der Kontaktstelle. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag des Eingangs beim Bieter folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr, erreicht.
Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht nachkommen, ist das Angebot nicht form- und frist-gerecht eingegangen und wird von der Wertung ausgeschlossen.