Das Deutsche Elektronen Synchrotron DESY ist eine Forschungseinrichtung mit Standorten in Hamburg und Zeuthen (Brandenburg). Auf dem Gelände DESY - Campus in Hamburg wird der Neubau eines Integrierten Technologie- und Gründerzentrums (ITGZ I), als Ort für Innovationsprojekte mit einem flexiblen und multifunktionalen Forschungs- und Kommunikationszentrum errichtet. Das Projekt ist Teil des Entwicklungsgebietes "Science City Hamburg Bahrenfeld". Im Zuge dieser Planungen wird parallel auch der südliche Teil des DESY- Campus überplant und weiterentwickelt. Das Baugelände befindet sich auf dem DESY-Gelände zwischen dem Gebäude 11b im Westen und den zur Uni Hamburg gehörenden Lagerhallen im Osten. Im Norden führt die Erschließungsstraße vom östlichen Campuseingang vorüber. Im nordöstlichen Baugelände befindet sich eine Baumgruppe, die geschützt und erhalten werden muss. Südlich liegen interne Erschließungsstraßen sowie das Gebäude 03. Die Größe des bearbeiteten Baugeländes beträgt 6.050 m2.
Gebäudeabmessungen:Gebäudebreite ca.31,50 mGebäudelänge ca. 81,50 mGebäudehöhe ca. 14,1 m bzw. 32,70 m (Turmbereich)Kein Untergeschoss
Das Gebäude gliedert sich in eine 3-geschossige Sockelzone mit einer Höhe von ca. 14,10 m ü. Gelände und einen 6-geschossigen Turmbereich, mit einer Höhe von ca. 32.70 m. Die Gesamtabmessungen betragen ca. 81,50 x 31,50m.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die bauliche Errichtung von 17 Präzisionsklimageräten für Laser- und Konstanträume im Rahmen der Laboreinrichtung (inkl. Wartung).
Für den Neubau des ITGZ I sind Laboreinrichtungen für Start-Up's aus dem Umfeld des DESY zu liefern. Die geplanten Anwendungen umfassen die Gebiete- Mikrobiologie / Gentechnik, Sicherheitsstufe S2; - Chemie, Organik- und Anorganik; - Quantentechnologie und Materialwissenschaften.
Zu liefern sind u.a. -18 Präzisionsklimageräte zur Aufstellung in Laborräumen, bis 10 kW Kühlleistung für unterschiedliche Raumgrößen, T +/- 0,5 K, max. 53 dBA; -Kanäle und Verrohrung;-165 m Textilauslässe; -Anschluss an die baus. Lüftungstechnik.
Darüber hinaus wird die Wartung der Präzisionsklimageräte gemäßAusschreibungsunterlagenmit einem gesonderten Wartungsvertrag abgefragt.
Nähere Einzelheiten zum Gegenstand der Leistungen für Labor-Präzisionsklimageräte für den Neubau des ITGZ I enthält das Leistungsverzeichnis und die Wartungsunterlagen.
Preis
Der EU-Schwellenwert ist mit Blick auf den Gesamtwert der für dieses Bauvorhaben vorgesehenen Leistungen erreicht bzw. überschritten.
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.