Mit der hiesigen ex post Bekanntmachung macht die SSB AG - freiwillig (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 SektVO) - einen Einzelabruf aus einer im Jahre 2021 vergebenen Rahmenvereinbarung bekannt: Die Stuttgarter Straßenbahnen AG muss insbesondere im Bereich der Beschaffung von Bussen für den öffentlichen Verkehr auf kurzfristig autretende Bedarfslagen ohne größere zeitliche Verzögerungen reagieren können. Vor diesem Hintergrund wurde mit EU-Bekanntmachung vom 29. April 2021 (2021/S 086-223543) der Abschluss von Rahmenverträgen für den Kauf von Batterie- sowie Brennstoffzellen-Hybridbussen mit der internen Referenznummer 01-2021-0001_Rahmenvertrag Bus ausgeschrieben. Insgesamt wurde der Auftrag in 4 Lose untergliedert, wobei sich jedes Los auf einen bestimmten Fahrzeugtyp bezieht. Der hier bekanntgemachte Einzelabruf aus April 2025 bezieht sich auf das Los 1 der seinerzeitigen Ausschreibung.Die Bekanntmachung dient der in der "Branchenvereinbarung zur Umsetzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz im Busbereich" vorgesehenen Ausweisung von Zahlen zu Fahrzeugen, die unter die Quote des SaubFahrzeugBeschG fallen.
Gemäß Los 1 der EU-Bekanntmachung vom 29. April 2021 (2021/S 086-223543) zum Abschluss von Rahmenverträgen für den Kauf von Batterie- sowie Brennstoffzellen-Hybridbussen wurden Rahmenvereinbarungen über die folgenden Lieferleistungen abgeschlossen: 18 Meter Batteriebus (Gelenkbus). Die ersten Spezifikationen der Fahrzeuge waren den den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Leistungsbeschreibungen zu entnehmen. Die vollständige Spezifikation der Fahrzeuge folgte dann im Rahmen der gemäß EU-Bekanntmachung sowie Vergabeunterlagen vorgesehenen und näher beschriebenen Miniwettbewerbe während der Vertragslaufzeit. Auf dieser Grundlage wurden mit Datum vom 29. April 2025 als Ergebnis des in den Vergabeunterlagen vorgesehenen Miniwettbewerbs 23 Fahrzeuge aus der o.g. Rahmenvereinbarung abgerufen.
Die Angaben zur Laufzeit beziehen sich auf die zugrundeliegende Rahmenvereinbarung. Diese Rahmenvereinbarung kann sich jeweils um ein Jahr verlängern und endet spätestens nach einer Vertragslaufzeit von 8 Jahren.
Preisangebot gemäß Vorgaben im betreffenden Mini-Wettbewerb
Technische Qualiät gemäß Vorgaben im betreffenden Mini-Wettbewerb.
Die Optionen ergeben sich aus den seinerzeitigen Ausschreibungsunterlagen bzw. den Vergabeunterlagen zum jeweiligen Mini-Wettbewerb.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Die ursprüngliche Ausschreibung der zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung erfolgte im Wege des Offenen Verfahrens mit EU-Auftragsbekanntmachung vom 29. April 2021. Der hier - freiwillig - von der SSB AG bekannt gemachte Einzelabruf erfolgte nach Maßgabe des in der seinerzeitigen Bekanntmachung bzw. den jeweiligen Vergabeunterlagen vorgesehenen Mini-Wettbwerbs.
Das SaubFahrzeugBeschG sieht bestimmte Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen vor. Die SSB AG hat die o.g. Rahmenvereinbarung insbesondere mit Blick auf die Erreichung der Mindestziele und deren Sicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge durch Sektorenauftraggeber konzipiert, um auf diese Weise einen spürbaren Beitrag zur Reduktion von CO2-Emissionen und damit zum Klimaschutz zu leisten.
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.