Im Zuge des geplanten gestalterischen Umbaus der Verkehrsfläche der Lindenallee zwischen Krokus- und Rosenstraße bietet sich die Möglichkeit, gleichzeitig eine hydraulische Sanierung des bestehenden Mischwassernetzes der Stadt Nordhorn vorzunehmen. Ziel ist es, die Überläufe bei Starkregenereignissen in die Vechte deutlich zu reduzieren und damit den Gewässerschutz nachhaltig zu verbessern.
Vergabe von Planungsleistungen für das Projekt "Mischwasser-Stauraumkanal Lindenallee". Ingenieurleistungen gem. HOAI §§41 ff. und örtliche Bauleitung.
Darstellung des Büros, sowie Erläuterungen zur inneren Organisation innerhalb des Projektteams (Aufgabenverteilung, ausreichende Anzahl Mitarbeiter, Verantwortlichkeiten, Ansprechpartner, Zusammenarbeit) (5%)Darstellung der Projektleitung, insbesondere die Erfahrung der Verantwortlichen mit vergleichbaren Projekten (10%)Darstellung des Projektteams, Erfahrungen in den Leistungsphasen, der Bauaufgabe und der Erfahrung in der Zuarbeit für den öffentliche Auftraggeber und dessen Vorschriften (10%)Vor-Ort-Präsenz / Verfügbarkeit (5%)
Analyse der Aufgabenstellung, Erkennen der projektspezifischen Anforderungen (5%)Darlegung der Herangehensweise bei der Umsetzung der Maßnahme, Konzeption der Bearbeitungsschritte (5%)Aufzeigen einer realistischen Zeitschiene (5%)Darstellung des Kosten-, Qualitäts- und Nachtragsmanagement (15%)
Bewertet wird das Honorarangebot. Das niedrigste Honorarangebot erhält die höchste Punktzahl. Im Verhältnis zu diesem Preis werden die höheren Preise linear abgestuft. Dazu wird der niedrigste Preis durch den Angebotspreis des jeweiligen Bieters dividiert und der Quotient / das Ergebnis mit den zu vergebenden Punkten multipliziert.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertagenach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160Abs. 3 Nr. 4 GWB).- Bieter und Bewerber können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn deröffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder derAuftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde.Wurde der Bewerber / Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oderdie Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30Tagen einlegen, selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriftenin seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber demAuftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssenspätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).