Gemäß § 14 VOB/A dürfen Bieter am Öffnungstermin nicht teilnehmen, da nur elektronische Angebote zugelassen sind.
Nur wenn auch schriftliche Angebote zugelassen sind, dürfen gemäß § 14a VOB/A auch Bieter am Eröffnungstermin teilnehmen.
Bei freihändigen Vergaben dürfen grundsätzlich keine Bieter an der Öffnung der Angebote teilnehmen.