Im Zuge des geplanten gestalterischen Umbaus der Verkehrsfläche der Lindenallee zwischen Krokus- und Rosenstraße bietet sich die Möglichkeit, gleichzeitig eine hydraulische Sanierung des bestehenden Mischwassernetzes der Stadt Nordhorn vorzunehmen. Ziel ist es, die Überläufe bei Starkregenereignissen in die Vechte deutlich zu reduzieren und damit den Gewässerschutz nachhaltig zu verbessern.
Vergabe von Planungsleistungen für das Projekt "Mischwasser-Stauraumkanal Lindenallee". Ingenieurleistungen gem. HOAI §§41 ff. und örtliche Bauleitung.
Darstellung des Büros, sowie Erläuterungen zur inneren Organisation innerhalb des Projektteams (Aufgabenverteilung, ausreichende Anzahl Mitarbeiter, Verantwortlichkeiten, Ansprechpartner, Zusammenarbeit) (5%)Darstellung der Projektleitung, insbesondere die Erfahrung der Verantwortlichen mit vergleichbaren Projekten (10%)Darstellung des Projektteams, Erfahrungen in den Leistungsphasen, der Bauaufgabe und der Erfahrung in der Zuarbeit für den öffentliche Auftraggeber und dessen Vorschriften (10%)Vor-Ort-Präsenz / Verfügbarkeit (5%)
Analyse der Aufgabenstellung, Erkennen der projektspezifischen Anforderungen (5%)Darlegung der Herangehensweise bei der Umsetzung der Maßnahme, Konzeption der Bearbeitungsschritte (5%)Aufzeigen einer realistischen Zeitschiene (5%)Darstellung des Kosten-, Qualitäts- und Nachtragsmanagement (15%)
Bewertet wird das Honorarangebot. Das niedrigste Honorarangebot erhält die höchste Punktzahl. Im Verhältnis zu diesem Preis werden die höheren Preise linear abgestuft. Dazu wird der niedrigste Preis durch den Angebotspreis des jeweiligen Bieters dividiert und der Quotient / das Ergebnis mit den zu vergebenden Punkten multipliziert.
- Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertagenach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160Abs. 3 Nr. 4 GWB).- Bieter und Bewerber können die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses feststellen lassen, wenn deröffentliche Auftraggeber gegen die Informations- und Wartepflicht aus § 134 GWB verstoßen hat oder derAuftrag rechtswidrig ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde.Wurde der Bewerber / Bieter ohne Vorabinformation direkt durch den öffentlichen Auftraggeber informiert oderdie Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, muss er einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30Tagen einlegen, selbst bei unterbliebener Information jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss (§135 Abs. 2, Abs. 1 GWB).Neben den vorgenannten Rechtsbehelfsfristen sind folgende Rügefristen zu beachten:- Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriftenin seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber demAuftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).- Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssenspätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Alle Nachweise und Erklärungen sind in deutscher Sprache abzufassen (bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher Übersetzung).Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise und Erklärungen von allen Mitgliedern zu erbringen. Erklärungen, Versicherungen und Nachweise, soweit diese auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind, führen bei Nichtvorlage zum Ausschluss. Die Vergabestelle behält sich vor, die nachträgliche Vorlage von Originalen oder beglaubigten Abschriften zu verlangen.Für die Teilnahmeanträge wird keine Kostenerstattung gewährt.Die für die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderlichen Unterlagen können mit und ohne Registrierung unter Teilnahmeunterlagen (Vom Unternehmen auszufüllende Dokumente) kostenlos angesehen und heruntergeladen werden.Teilnahmeanträge sind ausschließlich elektronisch über angegebene Vergabeplattform in Textform i.S.v. § 53 Abs. 1 VgV einzureichen. Es ist unzulässig, Teilnahmeanträge unmittelbar an die angegebene Kontaktstelle zu senden. Rückfragen müssen ebenfalls über angegebene Vergabeplattform gestellt werden. Die - anonymisierten - Rückfragen und Antworten und etwaige Änderungen und Ergänzungen der Unterlagen für das Vergabeverfahren werden nur auf der Vergabeplattform zur Verfügung gestellt.Alle Interessenten müssen sich daher regelmäßig selbst unter dem angegebenen Link informieren, ob Rückfragen und Antworten, Änderungen oder Ergänzungen zur Verfügung eingestellt wurden, die dann bei der Erstellung der Teilnahmeanträge zu beachten sind. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Unternehmens unvollständige, unklare oder fehlerhafte Regelungen oder werfen sie Fragen auf, die die Erstellung des Teilnahmeantrags beeinflussen können, so hat das Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen bzw. entsprechende Fragen zu stellen. Der Auftraggeber kann von der Beantwortung von Fragen absehen, die zu spät eingehen.
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB / § 6e Abs. 1 Nr. 1 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 129b StGB.
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB / § 6e Abs. 1 Nr. 2 und 3 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 89c StGB oder § 261 StGB oder wegen der Teilnahme an einer Tat nach § 89c der wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen.
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB / § 6e Abs. 1 Nr. 4 und 5 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 263 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden oder nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 GWB / § 6e Abs. 1 Nr. 6 bis 8 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach § 108e StGB oder den §§ 333 und 334 StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB.Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
Gem. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB / § 6e Abs. 1 Nr. 10 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme auszuschließen, wenn Kenntnis davon erlangt wurde, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 des § 123 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist, wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Abs. 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB.
Gem. § 123 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB / § 6e Abs. 4 Nr. 1 und 2 VOB/A EU ist ein Unternehmen durch den Öffentlichen Auftraggeber (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) von der Teilnahme auszuschließen, wenn das Unternehmen das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachgewiesen werden kann.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 1 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 1 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 1 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 2 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 2 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 3 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 6e EU Absatz 3 / § 123 Abs. 3 GWB sind entsprechend anzuwenden.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 2 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 4 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 5 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 6 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 7 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB / § 6e Abs. 6 Nr. 8 und 9 VOB/A EU kann ein Unternehmen (zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch den Öffentlichen Auftraggeber von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln oder das Unternehmen
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oderc) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir in einem Berufs- oder Handelsregister eingetragen sindoder auf anderer Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen.Der Nachweis (z.B. "Auszug aus dem Mitgliederverzeichnis der Berufskammern des Landes) ist dem Teilnahmeantrag beigefügt.
Dieser Bewerbung liegt gem. § 45 Abs. 1 bzw. 4 VgV beider Nachweis einer Versicherungsgesellschaft, dass eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen des Bekanntmachungstextes entspricht (Personenschäden mindestens 1,5 Mio. EUR, sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 250.000 EUR) bereits ständig abgeschlossen ist.oder die Erklärung eines Versicherungsunternehmens, dass im Auftragsfall, eine Berufshaftpflichtversicherung, welche den Bedingungen des Bekanntmachungstextes entspricht (Personenschäden mindestens 1,5 Mio. EUR, sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) 250.000 EUR) abgeschlossen wird.
Hinweis: Der Versicherungsnachweis darf nicht älter als 12 Monate sein gerechnet vom Tag der Be-kanntmachung an und muss der Bewerbung beiliegen. Das Ausstellungsdatum muss aus dem Nachweis ersichtlich sein.
Mindestanforderungen an den Jahresumsatz sind für die ausgeschriebene Leistung: Durchschnitt der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre: 150.000 EUR
Anzahl der festangestellten Mitarbeiter*innen des Bewerbers i.g. Leistungsbild in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren gem. §46 Abs. 3 Nr. 8 VgV
Es werden insgesamt 3 Referenzen aus den letzten 10 abgeschlossenen Geschäftsjahren gefordert. Diese sind aufsteigend zu nummerieren. Sollten mehr als 3 Referenzen eingereicht werden, werden lediglich die mit den Nummern 1 bis 3 für die Bewertung herangezogen. Die weiteren Referenzen werden im Verfahren nicht berücksichtigt.
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit wird eine Referenz gefordert der Honorarzone III im Bereich eines Neubaus bzw. Umbaus/Kernsanierung eines Mischwasser-Stauraumkanal mit vergleichbarem konstruktiv-technischen und sicherheitstechnischen Schwierigkeitsgrad. Die Referenz ist nachzuweisen durch das Büro bzw. durch den genannten Projektleiter in der LP 2-8 in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Bei der Bewertung der Referenzen ist relevant, ob es sich um einen mit der Bauaufgabe vergleichbaren Schwierigkeitsgrad bei den Planungsanforderungen handelt, ob die Kosten- und Terminvorgaben des jeweiligen Auftraggebers eingehalten wurden und ob die gewünschten Funktionen, Nutzungsanforderungen und Qualitäten des jeweiligen Auftraggebers erfüllt worden sind (Anlage 1c Vorlage Unternehmensreferenzen).Die einzureichenden Referenzprojekte müssen abgeschlossen bzw. muss zumindest die LPH 8 beendet sein.Eine der drei Referenzprojekte aus der Liste ist auf max. zwei Seiten DIN-A4 (einseitig) in Form von Text, Fotos, Zeichnungen aussagekräftig darzustellen.Aus der Präsentation soll die Fachkunde insbesondere im Hinblick auf die angegebenen Eignungskriterien erkennbar sein.
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten. Es wird auf die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - § 75 Abs. 2 und 3 VgV) als Grundlage für die Vergabe hingewiesen.Das als Projektbearbeiter verantwortliche Personal muss über ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder vergleichbar mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in verfügen und mindestens 10 Jahren Berufserfahrung in der Leitung von Projekten im ausgeschriebenen Leistungsbereich der HOAI haben. Das für die örtliche Bauüberwachung verantwortliche Personal muss über ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder vergleichbar mit der Berechtigung zum Tragen der Berufsbezeichnung Ingenieur/in verfügen mit mindestens 3 Jahren Berufserfahrung in der örtlichen Bauüberwachung von Projekten im ausgeschriebenen Leistungsbereich der HOAI haben.Ein Nachweis geforderten Berufsqualifikation ist als Anlage beizulegen!
Die Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, erfolgt nach den folgenden Prüfungsschritten:1. Formale Prüfung der Teilnahmeanträge2. Erfüllung der Teilnahmebedingungen
Es werden alle Bewerber*innen zugelassen, die die Mindestanforderungen erfüllen.Nicht geeignete Bewerber*innen erhalten ein Informationsschreiben.