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Vergabeinformation Angebotsaufforderung

Projekt-Daten

Projektname:
GAEB 90
 
Projektbezeichnung:
HW Limmerstraße
 

Auftraggeber-Daten

Firma:
nur zur internen Verwendung
 
Ort:
PLZ 0
 

LV-Daten

LV-Name:
Tief- un
 
LV-Bezeichnung:
Tief- und Rohrleitungsbau
 
Teilschlüsselebenen:
1. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
2. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
3. Ebene: LV-Ebene, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
4. Ebene: Leistung, alphanummerisch (Länge 2 Zeichen)
 
Datum:
03.09.2026
 
LV-Betrag:
0,00 EUR
 

Angebotssumme

0,00 EUR
 
zuzüglich 19.00 % Mehrwertsteuer:
0,00 EUR
 

Angebotssumme (Brutto)

 
 

Inhalt des Leistungsverzeichnisses

Projekt: GAEB 90 HW Limmerstraße
LV: Tief- un Tief- und Rohrleitungsbau
 
Titel
Bezeichnung
   
10
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Flächen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
10.10
10.10.20
10.10.70
10.10.80
10.20
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
10.20.10
10.20.40
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten-
und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig
größere Materialposition als
Abrechnungsgrundlage herangezogen
werden. Eine Übermessung der kleineren
Belagsart ist möglich, wenn sie
technisch oder abrechnungstechnisch
sinnvoll erscheint.
10.20.50
10.20.70
Grünflächen und sonstige
10.20.80
Ausbau Straßenausstattung, - möbel
10.20.90
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und
Schottertragschichtmaterial wird nur
dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein
transportiert werden.
Falls die Stoffe durchmischt
transportiert werden (vom AG
angeordnet),
ist die Transportposition "Bodenmaterial
laden und transportieren" aus dem Titel
Erdarbeiten anzuwenden.
10.30
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

10.30.10
10.30.20
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben
bestimmen sich aus den vereinbarten
Vorschriften, Regelwerken und Normen.
Punktuelle (örtliche begrenzte)
Überschreitungen dieser Maße in Tiefe
und / oder Breite (örtliche
Vertiefungen, örtliche Verbreitungen),
die nicht mehr als 10 % des
ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe
und / oder Breite überschreiten werden
übermessen. Bei (erforderlichen)
Überschreitungen um mehr als 10 % wird
das gesamte Grabenprofil aufgemessen.

Bei der Anwendung der einzelnen
Leistungspositionen gilt, sobald ein der
angegebenen Parameter (Breite, Tiefe)
überschritten wird (unter
Berücksichtigung o.g. Einschränkung) ,
gilt die Leistungsposition mit der
nächst höheren Staffelgröße.
10.30.30
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen
sich aus den vereinbarten Vorschriften,
Regelwerken und Normen. Punktuelle
(örtliche begrenzte) Überschreitungen
dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge
und Breite (örtliche Vertiefungen,
örtliche Verlängerungen, örtliche
Verbreitungen), die nicht mehr als 10 %
des ausgeschriebenen Einzelmaßes in
Tiefe und / oder Länge und Breite
überschreiten werden übermessen. Bei
(erforderlichen) Überschreitungen um
mehr als 10 % wird das gesamte
Grubenprofil aufgemessen.
10.30.40
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für
den Fall, dass Maschinenschachtung nicht
möglich ist.
Gelegentliches "Nachputzen" von
maschinell hergestellten Gräben oder
Baugruben gilt nicht als Handschachtung.
10.30.80
10.31
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
10.31.00
Kein Text vorhanden.
10.31.10
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt
sind)
Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb
befindlichen Leitungen ist nur auf
Anweisung des AG durchzuführen. Der
Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der
Neuverlegung im Wege sind. Vor der
Ausführung hat sich der AN darüber zu
informieren, dass die Leitungen
abgeschaltet sind. Aufwände und
Untersuchungen zur Feststellung des
Betriebszustandes der Leitungen, das
vollständige Abbrechen, Trennen und
Zerkleinern in transportfähigen Längen
ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das ausgebaute Material bleibt im Besitz
des Eigentümers und ist auf dessen
Anordnung herzurichten. Das Material ist
im Baustellenbereich nach Stoffgruppen
getrennt zu lagern und für den
Abtransport in vom AG bereitgestellte
Container zu laden. Kleinmengen sind
gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und
Oberflächenaufbruch zur Zentralen
Abfallsammelstelle (ZAS) des AG
anzuliefern. Die Erdarbeiten werden
gesondert vergütet.
10.31.20
10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben
Vor dem Verlegen der Medien ist die
Grabensohle steinfrei und eben
herzustellen. Kann die Steinfreiheit der
Grabensohle nicht gewährleistet werden,
wird auf Anordnung des AG eine untere
Bettungsschicht eingebaut. Der Graben
ist entsprechend tiefer auszuheben. Die
Bettungsschicht und die restliche
Verfüllung der Leistungszone ist mit
steinfreiem, verdichtungsfähigem
Material der Baustelle oder auf
Anordnung des AG mit Sand auszuführen.

Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit
dem ausgehobenen Material zu verfüllen.
Ist das ausgehobene Material für die
Verfüllung ungeeignet, wird es auf
Anordnung des Auftraggebers
ausgetauscht.

Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben
ist die Güte der Verdichtung in
Abstimmung mit dem AG und entsprechend
der einschlägigen Vorschriften unter
Verwendung des bauseits gestellten
Formblattes des Auftraggebers
nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der
Wiederherstellung der
Oberflächenbefestigung zu erbringen.
Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel
unverzüglich zu seinen Lasten
abzustellen.

Der obere Abschluss der Verfüllzone
bildet das Planum für die Herstellung
des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit
dem AG und dem AN der die
Oberflächenwiederherstellung ausführt
abzustimmen.
10.31.30
10.31.60
10.40
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
10.40.10
10.60
10.60.30
10.70
10.70.40
10.80
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
10.80.10
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL
Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen
aus Schottertragschicht gemäß TL
SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf
Anordnung des AG.
45
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
45.21
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
45.21.10
Kein Text vorhanden.
45.21.20
Kein Text vorhanden.
46
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

46.11
46.11.10
46.11.20
46.11.30
46.11.40
46.11.60
46.12
46.12.10
46.12.20
46.12.60
46.12.70
46.14
46.14.10
46.14.20
46.14.30
46.14.40
46.14.50
46.15
46.15.10
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am
offenen Querschnitt einer
Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-,
Zubringerleitung vergütet, bei der
mindestens eine Seite mit dem in Betrieb
befindlichen Wassernetz verbunden ist.
Ein Rundriss stellt keinen offenen
Querschnitt dar.
Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen
(bis DN 50) keine Hilfs- und
Bereitstellungsleistung vergütet.
46.15.20
46.15.30
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen
Gemäß DVGW W 400-2 sind
Trinkwasserleitungen fachgerecht zu
füllen und zu spülen. Dabei müssen alle
Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten
geöffnet oder vom System getrennt sein,
um Rücksaugen zu verhindern.
Die Befüllung erfolgt über eine feste
Verbindung zum Bestandssystem unter
Einhaltung folgender Maßnahmen:
- Einsatz eines Rückflussverhinderers
- Verwendung geeigneter Absperrorgane
- Anpassung der Füllgeschwindigkeit und
-menge an die Leitungsdimension
Die Befüllung über Hydranten ist nur in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
46.21
46.21.10
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Netzanschlüssen Wasser sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis
einschließlich PN 10 und bis
einschließlich DN 50) funktional
beschrieben.

Netzanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschließlich aller Einbauten
vom Ort der Anbindung bis zur
Kundenanlage.

Der Anschluss an die
Versorgungsleitungen erfolgt durch
Montage einer Anbohrarmatur
(einschließlich Abschälen der
Oxidschicht und Entfernung des
Diffusionsschutzes bei
PE-Leitungen) und Anbohren unter
Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung
mittels Formstücken.
Bei metallischen Versorgungsleitungen
ist während der Anbohrung über das
Anbohrgerät zu spülen.
Leistungsbestandteil ist ebenfalls der
Einbau einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr,
Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw.
Radwegbereich, in Wohn- und anderen
Straßen.
Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.
Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.
Die Montageleistung endet im
Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ-
Garnitur und der Verbindung an die
Netzanschlussleitung.
Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in
unmittelbarer Nähe der Hauseinführung
und mindestens 30 cm über
Fertigfußbodenhöhe anzuordnen.
Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht
in unmittelbarer Nähe zur
Hauseinführung angeordnet werden kann,
ist die Netzanschlussleitung von der
Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur
fachgerecht zu errichten und zu
befestigen.
Diese Leistung ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet.
Vor der WZ- Garnitur ist ein
Freistromventil anzuordnen.
Nach vollständiger Montage ist der
Netzanschluss zunächst einer
Sichtprüfung zu unterziehen.
Anschließend ist immer ein
Oberteilwechsel am Freistromventil der
Hauptabsperreinrichtung (HAE)
durchzuführen. Danach erfolgt die
Spülung der Leitung, wobei die Funktion
des Freistromventils zu überprüfen ist.
Das dabei anfallende Spülwasser ist
schadlos abzuleiten.
Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei der
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.
Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt,
Zeitdauer) zu unterrichten.
Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitung und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchführungen mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.
Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet.
98
98.38
98.38.61
Kein Text vorhanden.
98.39
98.39.22
99
Kein Text vorhanden.
99.00
Kein Text vorhanden.
99.00.00
Kein Text vorhanden.
   
 

Leistungsverzeichnis Kurz- und Langtext

Projekt: GAEB 90 HW Limmerstraße
LV: Tief- un Tief- und Rohrleitungsbau
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
10
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Flächen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
 
10.10
 
10.10.20
 
 
10.10.20.01
StL-Nr. 10102001
Verkehrsrechtliche Anordnung
Erwirken der verkehrsrechtlichen Anordnung bei den
zuständigen Behörden zur Verkehrssicherung im gesamten
Baustellenbereich, Erstellen aller erforderlichen
Unterlagen, wie Verkehrsleitpläne,
Verkehrszeichenpläne, weitere
erforderlichen Zeichnungen, Skizzen etc. unter
Berücksichtigung von Bauabschnitten und Darstellung von
Teilsperrungen.
Führen der erforderlichen Abstimmungsgespräche mit dem
AG und den Behörden.
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnung: pauschal
   
       
    1  psch
 
 
10.10.20.06
StL-Nr. 10102006
Koordination nach BaustellV
Koordinierung der Maßnahmen gemäß § 3 der BaustellV und
RAB 30
durch einen geeigneten Koordinator auf der Grundlage
der Planung
für die Ausführung des Bauvorhabens (Baubeschreibung
des AG).
Die Leistungsposition beinhaltet alle Aktivitäten gemäß
BaustellV
für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung
des Bauvorhabens,
die sich aus den Baustellenbedingungen ergeben.
Die Erstellung des SiGe-Planes und die Übermittlung der
Vorankündigung sind,
falls erforderlich, in dieser Position enthalten.

Abrechnungseinheit: pauschal

   
       
    1  psch
 
 
Summe 10.10.20
 
0,00
10.10.70
 
 
10.10.70.01
StL-Nr. 10107001
Brücke, mobil, Fuß- u. Radweg, < = 1,5m Breite
Brücke mit beidseitigem Geländer zum Überqueren von
Gräben für Fußgänger und Radfahrer, aufstellen,
betreiben, vorhalten, unterhalten und beseitigen,
einschl. erforderlicher Anrampungen.
Brücke aus Holz oder Metall
Belag aus Bohlen oder Platten
Breite: < = 1,50 m
Stützweite (lichte Grabenbreite): < = 2,00 m

Abgerechnet wird nach Stück aufgestellter Brücke.
   
       
    6  Stüc
 
 
10.10.70.02
StL-Nr. 10107002
Brücke, mobil, Fuß- und Radweg, umsetzen
Brücke mit beidseitigem Geländer zum Überqueren von
Gräben für Fußgänger und Radfahrer, innerhalb des
Baustellebbereichs umsetzen.

Abgerechnet wird nach Stück umgesetzter Brücke.
   
       
    6  Stüc
 
 
10.10.70.05
StL-Nr. 10107005
PKW / LKW Überfahrt, BK 30, Stützweite <= 2,00 m
Überbrückung des Leitungsgrabens herstellen, vorhalten,
betreiben, Rückbau, einschl. einlassen oder auflegen
der Brücke und gegen Verschieben sichern, inkl.
Straßenaufbruch und Anrampung.
Vor Baubeginn sind nach den örtlichen Gegebenheiten mit
dem AG die Überbrückungsbereiche des Grabens sowie die
erforderliche Brückenklasse festzulegen. Hierbei sind
die Anordnungen des Ordnungsamtes bzw. der jeweiligen
Straßenverkehrsbehörden zu berücksichtigen. Die Statik
für die Brückenkonstruktion ist Angelegenheit des AN.
Die Flächen der Brückenauflager sind in dem
Einheitspreis zu berücksichtigen.
Brückenklasse: 30
Stützweite (lichte Grabenbreite): < = 2,00 m

Bei der Abrechnung sind die lichten Überbrückungslängen
(= Grabenbreite) sowie die Brückenbreite, gemessen in
Trassenachse, maßgebend.
Abgerechnet wird nach Überbrückungslänge
(=Grabenbreite) x Brückenbreite in Quadratmeter.
   
       
    2  m²
 
 
10.10.70.06
StL-Nr. 10107006
PKW / LKW Überfahrt BK 30, umsetzen
Überfahrt aufnehmen und an anderer Stelle wieder
einbauen einschl. einlassen oder auflegen der Überfahrt
und gegen Verschieben sichern.
Brückenklasse: 30

Bei der Abrechnung sind die lichten Überbrückungslängen
(= Grabenbreite) sowie die Brückenbreite, gemessen in
Trassenachse, maßgebend.
Abgerechnet wird nach Überbrückungslänge
(=Grabenbreite) x Brückenbreite in Quadratmeter, je
Umsetzen.
   
       
    4  m²
 
 
Summe 10.10.70
 
0,00
10.10.80
 
 
10.10.80.04
StL-Nr. 10108004
Baumschutz großflächig, Schutzzaun
Großflächiger Baumschutz als Schutzzaun im Bereich der
Baustelle, Baustelleneinrichtung und -zufahrt
herstellen, vorhalten, unterhalten und rückbauen, indem
in 3 m Abstand vom Stamm mindestens 4 Pfosten in den
Boden gerammt werden.
OK Pfosten 180 cm über OK Gelände.
Die Pfosten sind mit Bohlen in ca. 100 cm Höhe über OK
Gelände zu versteifen und abzuspannen.

Abgerechnet wird nach Stück hergestelltem Baumschutz.
   
       
    7  Stüc
 
 
10.10.80.06
StL-Nr. 10108006
Einbau von Dernoton oder gleichwertig
Einbau von Dernoton oder gleichwertig als Wurzelschutz
auf Anordnung des AG zum Schutz von Leitungen Gas,
Wasser, Strom und Fernwärme gegen Durch- und
Umwurzelung.

Das Material wird vom AG gestellt.

Abrechnungseinheit: m³ Dernoton oder gleichwertig
   
       
    22  m³
 
 
Summe 10.10.80
 
0,00
 
Summe 10.10
 
0,00
10.20
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
 
10.20.10
 
 
10.20.10.02
StL-Nr. 10201002
Asphalt schneiden, > 15 cm Tiefe
Asphaltbefestigung mit geeignetem Gerät geradlinig,
lotrecht vollständig durchschneiden.
Zur Vermeidung von Staubentwicklungen, Ausführung nur
als Nassschnitt.
Asphaltstärke: > 15 cm
Abgerechnet wird nach Schnitttiefe in Zentimeter x
Schnittlänge in Meter.

   
       
    22.876,54  cm*m
 
 
10.20.10.06
StL-Nr. 10201006
Asphalt, D: > 20 - 30 cm aufbr., abfahren
Asphaltbefestigung aufbrechen, laden und abfahren.
Das Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu
entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl.
Gebühren.
Verwertungsklasse A gemäß RuVA-Stb
Abfallschlüsselnummer 17 03 02
Asphaltstärke: >20 ... 30 cm

Abrechnungseinheit: m3 aufgenommene Asphaltbefestigung.
   
       
    157,67  m³
 
 
10.20.10.07
StL-Nr. 10201007
Asphalt, D: > 30 - 40 cm aufbr., abfahren
Asphaltbefestigung aufbrechen, laden und abfahren.
Das Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu
entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl.
Gebühren.
Verwertungsklasse A gemäß RuVA-Stb
Abfallschlüsselnummer 17 03 02
Asphaltstärke: > 30 ... 40 cm
Abrechnungseinheit: m3 aufgenommene Asphaltbefestigung.

   
       
    36,6  m³
 
 
Summe 10.20.10
 
0,00
10.20.40
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten-
und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig
größere Materialposition als
Abrechnungsgrundlage herangezogen
werden. Eine Übermessung der kleineren
Belagsart ist möglich, wenn sie
technisch oder abrechnungstechnisch
sinnvoll erscheint.
 
 
10.20.40.01
StL-Nr. 10204001
Großpflaster in Sand aufnehmen, im Baustellenbereich lagern
Großpflaster aller Art, in verschiedenen Formaten
inkl. Bettungs und Fugenmaterial ausbauen und
aufnehmen, reinigen und sortieren, innerhalb der
Baustelle transportieren, abladen und geordnet im
Baustellenbereich transportfähig lagern.
Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut
ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und
einer Verwertung zuzuführen.
Pflaster: Natur-Großpflaster aller Art und Formate
Pflasterstärke: > 12 cm
Bettungsmaterial: Sand / Splitt

Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke

   
       
    13  m²
 
 
10.20.40.05
StL-Nr. 10204005
Beton- / Klinkerpflaster in Sand aufnehmen, im Baustellenbereich
lagern
Beton- / Klinkerpflaster, auch als Verbundpflaster
verschiedener Art
inkl. Bettungs und Fugenmaterial ausbauen und
aufnehmen, reinigen und sortieren, wiederverwendbare
Steine sortenrein palettieren, innerhalb der Baustelle
transportieren, abladen und geordnet im
Baustellenbereich transportfähig lagern.
Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut
ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und
einer Verwertung zuzuführen.
Pflaster: Klinker,-Beton-, und Verbundpflaster in
verschiedenen Formaten
Pflasterstärke < = 10 cm
Bettungsmaterial: Sand / Splitt

Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke
   
       
    152,65  m²
 
 
10.20.40.07
StL-Nr. 10204007
Beton- / Klinkerpflaster ausbauen, entsorgen
Beton- / Klinkerpflaster, auch als Verbundpflaster
verschiedener Art
inkl. Bettungs- und Fugenmaterial ausbauen, anfallendes
Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu
entfernen und vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl
des AN zuzuführen incl. Gebühren.
Pflaster: Klinker,-Beton-, und Verbundpflaster in
verschiedenen Formaten
Pflasterstärke: < = 10 cm
Bettungsmaterial: Sand, Splitt, Mörtel , Beton

Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke
   
       
    40  m²
 
 
Summe 10.20.40
 
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten-
und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig
größere Materialposition als
Abrechnungsgrundlage herangezogen
werden. Eine Übermessung der kleineren
Belagsart ist möglich, wenn sie
technisch oder abrechnungstechnisch
sinnvoll erscheint.
0,00
10.20.50
 
 
10.20.50.01
StL-Nr. 10205001
Gosse / Bandreihe aus Pflaster in Beton ausbauen, entsorgen
Gossenbefestigung oder Bandreihe aus Beton- / Klinker-
/
Natursteinpflaster aller Formate inkl. aller
Unterbauten
ausbauen, anfallendes Aufbruchgut ist durch den AN von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer
geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl.
Gebühren.
Pflasterformate: verschiedene Formate
Pflasterstärke < = 15 cm
Unterbau: Beton, Mörtel, Sand
Abrechnungseinheit: m2 aufgenommene Gossenbefestigung.
   
       
    92,24  m²
 
 
10.20.50.03
StL-Nr. 10205003
Bordsteine 20 - 30 cm, ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Bordsteine - gerade oder gekrümmt - in Betonbettung mit
Rückenstütze ausbauen,
ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren,
wiederverwendbare Bordsteine sortenrein palettieren,
innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und
geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern
einschl. der erforderlichen Erd- und Abbrucharbeiten.
Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut
ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und
einer Verwertung zuzuführen incl.Gebühren.
Steintyp: Hoch-, Rund-, Flachbordsteine und Saumquader
Material: Beton, Naturstein
Breite: 20 - 30 cm
Rückenstütze: Beton
Bettung: Beton

Abrechnungseinheit: Meter ausgebauter Bordstein.


   
       
    265  m
 
 
10.20.50.04
StL-Nr. 10205004
Kantensteine 5 - 8 cm, ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Kantensteine - gerade oder gekrümmt - in Betonbettung
mit Rückenstütze
ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren,
wiederverwendbare Bordsteine sortenrein palettieren,
innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und
geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern
einschl. der erforderlichen Erd- und Abbrucharbeiten.
Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut
ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und
einer Verwertung zuzuführen incl.Gebühren.
Steintyp: Tiefbord- und Einfassungssteine
Material: Beton, Naturstein
Breite: 5 - 8 cm
Rückenstütze: Beton
Bettung: Beton

Abrechnungseinheit: Meter ausgebauter Kantenstein.
   
       
    2  m
 
 
Summe 10.20.50
 
0,00
10.20.70
Grünflächen und sonstige
 
 
10.20.70.02
StL-Nr. 10207002
Rasenfläche abheben, im Baustellenbereich lagern
Rasenfläche abheben als Rasensoden, Rasensoden
im Baustellenbereich lagern und pflegen bis zum
Wiedereinbau.
Aushubtiefe: i.M. 15 cm

Abrechnungseinheit: m2 abgehobener Rasenfläche

   
       
    3,3  m²
 
 
Summe 10.20.70
 
Grünflächen und sonstige 0,00
10.20.80
Ausbau Straßenausstattung, - möbel
 
 
10.20.80.01
StL-Nr. 10208001
Verkehrsschild <= 1,0 m², mit Pfosten ausbauen, im Baustellenbereich
lagern
Verkehrsschild mit Befestigungsmaterial und
Pfosten, inkl. Fundament ausbauen und im
Baustellenbereich lagern.
Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort
zu dokumentieren.
Fundamentgrube verfüllen, Verfüllmaterial ist vom AN zu
stellen.
Schildgröße: < = 1,0 m²

Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Verkehrsschild.
   
       
    8  Stüc
 
 
10.20.80.02
StL-Nr. 10208002
Verkehrsschild > 1,0 -7,5 m2, mit Pfosten ausbauen, im
Baustellenbereich lagern
Verkehrsschild mit Befestigungsmaterial und
Pfosten, inkl. Fundament ausbauen und im
Baustellenbereich lagern.
Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort
zu dokumentieren.
Fundamentgrube verfüllen, Verfüllmaterial ist vom AN zu
stellen.
Schildgröße: > 1,0 ... 7,5 m²

Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Verkehrsschild.

   
       
    2  Stüc
 
 
10.20.80.04
StL-Nr. 10208004
Straßenmöbel / Verkehrseinrichtung ausbauen, im Baustellenbereich
lagern
Straßenmöbel, wie Bänke, Abfalleimer, Fahrradständer
und
Verkehrseinrichtungen wie Begrenzungspfähle, Poller
inkl. Fundament ausbauen, säubern und zur
Wiederverwendung innerhalb des Baustellenbereiches
lagern.
Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort
zu dokumentieren.

Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Straßenmöbel
bzw. Verkehrseinrichtung.

   
       
    6  Stüc
 
 
Summe 10.20.80
 
Ausbau Straßenausstattung, - möbel 0,00
10.20.90
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und
Schottertragschichtmaterial wird nur
dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein
transportiert werden.
Falls die Stoffe durchmischt
transportiert werden (vom AG
angeordnet),
ist die Transportposition "Bodenmaterial
laden und transportieren" aus dem Titel
Erdarbeiten anzuwenden.
 
 
10.20.90.09
StL-Nr. 10209009
Pflaster und Platten laden und entsorgen
Pflaster und Platten, Naturstein aller Art, im
Baustellenbereich transportbereit lagernd,
laden und von der Baustelle entfernen.
Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu
entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen
Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen incl. Gebühren.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder
17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06
fallen).
Abrechnungseinheit: m2 transportiertes Pflaster und
Platten
   
       
    22,25  m²
 
 
10.20.90.11
StL-Nr. 10209011
Bordsteine laden, entsorgen
Bordsteine aller Art im Baustellenbereich
transportbereit lagernd,
laden und von der Baustelle entfernen.
Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu
entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen
Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen incl. Gebühren.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder
17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06
fallen).
Abrechnungseinheit: Meter Bordsteinlängen.

   
       
    265  m
 
 
10.20.90.13
StL-Nr. 10209013
Kantensteine 5-8 cm laden, entsorgen
Kantensteine aller Art, Naturstein, im
Baustellenbereich transportbereit
lagernd, laden von der Baustelle entfernen.
Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu
entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen
Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen incl. Gebühren.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder
17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und
Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06
fallen).
Material: Beton, Granit
Breite: 5 - 8 cm
Abrechnungseinheit: Meter ausgebaute
Kantensteinlängen.
   
       
    2  m
 
 
Summe 10.20.90
 
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und
Schottertragschichtmaterial wird nur
dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein
transportiert werden.
Falls die Stoffe durchmischt
transportiert werden (vom AG
angeordnet),
ist die Transportposition "Bodenmaterial
laden und transportieren" aus dem Titel
Erdarbeiten anzuwenden.
0,00
 
Summe 10.20
 
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
0,00
10.30
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

 
10.30.10
 
 
10.30.10.01
StL-Nr. 10301001
Suchschachtung zur Lagefeststellung, maschinell
Bodenaushub zur Feststellung der Lage von Leitungen,
Kabeln, Vermarkungen, Hindernissen und dgl., Aushub im
Baustellenbereich lagern.
Ausführung maschinell, einschl. aller Erschwernisse.
Stellen markieren, sichern, dokumentieren, incl.
Vorbereitung für Entnahme einer Bodenprobe.
Boden wieder einbauen und verdichten.
Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß
Unterlagen des AG
Aushubtiefe < = 2,5 m
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub

   
       
    3,4  m³
 
 
10.30.10.02
StL-Nr. 10301002
Suchschachtung zur Lagefeststellung, Handarbeit
Bodenaushub zur Feststellung der Lage von Leitungen,
Kabeln, Vermarkungen, Hindernissen und dgl., Aushub im
Baustellenbereich lagern.
Ausführung in Handarbeit einschl. aller Erschwernisse.
Stellen markieren, sichern, dokumentieren, incl.
Vorbereitung für Entnahme einer Bodenprobe.
Boden wieder einbauen und verdichten.
Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß
Unterlagen des AG
Aushubtiefe <= 2,5 m
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub

   
       
    2,5  m³
 
 
Summe 10.30.10
 
0,00
10.30.20
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben
bestimmen sich aus den vereinbarten
Vorschriften, Regelwerken und Normen.
Punktuelle (örtliche begrenzte)
Überschreitungen dieser Maße in Tiefe
und / oder Breite (örtliche
Vertiefungen, örtliche Verbreitungen),
die nicht mehr als 10 % des
ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe
und / oder Breite überschreiten werden
übermessen. Bei (erforderlichen)
Überschreitungen um mehr als 10 % wird
das gesamte Grabenprofil aufgemessen.

Bei der Anwendung der einzelnen
Leistungspositionen gilt, sobald ein der
angegebenen Parameter (Breite, Tiefe)
überschritten wird (unter
Berücksichtigung o.g. Einschränkung) ,
gilt die Leistungsposition mit der
nächst höheren Staffelgröße.
 
 
10.30.20.02
StL-Nr. 10302002
Leitungsgraben, B <= 0,8 m, T <= 1,25, im Baustellenbereich lagern
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau
außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern.
Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Grabenbreite: <= 0,8 m
Tiefe: <= 1,25 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub
   
       
    4,06  m³
 
 
10.30.20.04
StL-Nr. 10302004
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 1,75 - 2,50 m, im Baustellenbereich
lagern
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau
außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern.
Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Grabenbreite: > 0,8 m
Tiefe:> 1,75 ... 2,5 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub
   
       
    1.363,32  m³
 
 
10.30.20.05
StL-Nr. 10302005
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 2,50 - 3,50 m, im Baustellenbereich
lagern
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau
außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern.
Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Grabenbreite: > 0,8 m
Tiefe:> 2,50 ... 3,5 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub

   
       
    300,19  m³
 
 
10.30.20.06
StL-Nr. 10302006
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 3,50 - 5,00 m, im Baustellenbereich
lagern
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau
außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern.
Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Grabenbreite: > 0,8 m
Tiefe: > 3,50 ... 5,0 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub
   
       
    77,76  m³
 
 
Summe 10.30.20
 
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben
bestimmen sich aus den vereinbarten
Vorschriften, Regelwerken und Normen.
Punktuelle (örtliche begrenzte)
Überschreitungen dieser Maße in Tiefe
und / oder Breite (örtliche
Vertiefungen, örtliche Verbreitungen),
die nicht mehr als 10 % des
ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe
und / oder Breite überschreiten werden
übermessen. Bei (erforderlichen)
Überschreitungen um mehr als 10 % wird
das gesamte Grabenprofil aufgemessen.

Bei der Anwendung der einzelnen
Leistungspositionen gilt, sobald ein der
angegebenen Parameter (Breite, Tiefe)
überschritten wird (unter
Berücksichtigung o.g. Einschränkung) ,
gilt die Leistungsposition mit der
nächst höheren Staffelgröße.
0,00
10.30.30
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen
sich aus den vereinbarten Vorschriften,
Regelwerken und Normen. Punktuelle
(örtliche begrenzte) Überschreitungen
dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge
und Breite (örtliche Vertiefungen,
örtliche Verlängerungen, örtliche
Verbreitungen), die nicht mehr als 10 %
des ausgeschriebenen Einzelmaßes in
Tiefe und / oder Länge und Breite
überschreiten werden übermessen. Bei
(erforderlichen) Überschreitungen um
mehr als 10 % wird das gesamte
Grubenprofil aufgemessen.
 
 
10.30.30.02
StL-Nr. 10303002
Baugrube, T > 1,25 - 1,75 m, herstellen
Baugrube profilgerecht ausheben und Grobplanum
herstellen. Bodenmaterial bei Eignung für den späteren
Wiedereinbau außerhalb der Baugrube im
Baustellenbereich lagern. Nicht
wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Tiefe > 1,25 ... 1,75 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub
   
       
    33,42  m³
 
 
10.30.30.03
StL-Nr. 10303003
Baugrube, T > 1,75 m, herstellen
Baugrube profilgerecht ausheben und Grobplanum
herstellen. Bodenmaterial bei Eignung für den späteren
Wiedereinbau außerhalb der Baugrube im
Baustellenbereich lagern. Nicht
wiederverwendungsfähiges Material gesondert als
Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche
Haufwerksprobenahme nach LAGA.
Verbauarbeiten werden gesondert vergütet.
Tiefe > 1,75 m
Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß
Unterlagen des AG

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub
   
       
    262,71  m³
 
 
Summe 10.30.30
 
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen
sich aus den vereinbarten Vorschriften,
Regelwerken und Normen. Punktuelle
(örtliche begrenzte) Überschreitungen
dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge
und Breite (örtliche Vertiefungen,
örtliche Verlängerungen, örtliche
Verbreitungen), die nicht mehr als 10 %
des ausgeschriebenen Einzelmaßes in
Tiefe und / oder Länge und Breite
überschreiten werden übermessen. Bei
(erforderlichen) Überschreitungen um
mehr als 10 % wird das gesamte
Grubenprofil aufgemessen.
0,00
10.30.40
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für
den Fall, dass Maschinenschachtung nicht
möglich ist.
Gelegentliches "Nachputzen" von
maschinell hergestellten Gräben oder
Baugruben gilt nicht als Handschachtung.
 
 
10.30.40.01
StL-Nr. 10304001
Aushub in Handschachtung (Z)
Aushub in Handschachtung als Zulage zu den
Bodenaushubpositionen für Leitungsgräben und Baugruben,
bei Hindernissen und Einbauten etc., wenn
Maschinenschachtung nicht möglich ist.
Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß
Unterlagen des AG
Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub in Handschachtung,
als Zulage zum Bodenaushub.

   
       
    100,19  m³
 
 
Summe 10.30.40
 
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für
den Fall, dass Maschinenschachtung nicht
möglich ist.
Gelegentliches "Nachputzen" von
maschinell hergestellten Gräben oder
Baugruben gilt nicht als Handschachtung.
0,00
10.30.80
 
 
10.30.80.02
StL-Nr. 10308002
Beton, Hindernis abbrechen > 0,1 m³ (Z)
Abbruch von Hindernissen aus Beton, im Leitungsgraben
oder Baugrube, wie Wand und Fundamentteile aus Beton,
als Zulage zum Bodenaushub.
Anfallendes Material getrennt im Baustellenbereich
lagern.
Einzelgröße Hindernis: > 0,1 m³

Abgerechnet wird nach Kubikmeter Hindernis, als Zulage
zum Bodenaushub.

   
       
    0,8  m³
 
 
Summe 10.30.80
 
0,00
 
Summe 10.30
 
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

0,00
10.31
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
 
10.31.00
Kein Text vorhanden.
 
 
10.31.00.01
StL-Nr. 10310001
Sicherung Leitungskreuzungen, <= DA 100 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen.
Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen
Außendurchmesser und Sicherung von mehreren,
unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum
angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die
einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern.
Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung
fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher
Handschachtungen.
Leitungen und Leitungsbündel: <= DA 100 mm

Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung.
   
       
    33  Stüc
 
 
10.31.00.02
StL-Nr. 10310002
Sicherung Leitungskreuzungen > DA 100 mm - DA 300 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen.
Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen
Außendurchmesser und Sicherung von mehreren,
unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum
angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die
einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern.
Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung
fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher
Handschachtungen.
Leitungen und Leitungsbündel: > DA 100 mm ... DA 300
mm

Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung.
   
       
    18  Stüc
 
 
10.31.00.03
StL-Nr. 10310003
Sicherung Leitungskreuzungen, > DA 300 mm - DA 1200 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen.
Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen
Außendurchmesser und Sicherung von mehreren,
unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum
angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die
einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern.
Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung
fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher
Handschachtungen.
Leitungen und Leitungsbündel: > DA 300 mm ... DA 1200
mm

Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung.
   
       
    3  Stüc
 
 
10.31.00.06
StL-Nr. 10310006
Sicherung parallele Leitungen DA <= 100 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen, Kabel- und Leitungspaketen und dergleichen,
die überwiegend parallel zur Grabenachse im Graben
verlaufen. Die einzelnen Spartenträger sind sorgfältig
zu sichern. Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung
mit Sand zu unterstopfen und zu umhüllen. Einschl.
erforderlicher Handschachtungen und Verbauarbeiten.
Leitungen/Leitungspakete DA <= 100 mm

Abgerechnet wird nach Meter zu sichernde Länge.
   
       
    14  m
 
 
Summe 10.31.00
 
Kein Text vorhanden. 0,00
10.31.10
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt
sind)
Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb
befindlichen Leitungen ist nur auf
Anweisung des AG durchzuführen. Der
Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der
Neuverlegung im Wege sind. Vor der
Ausführung hat sich der AN darüber zu
informieren, dass die Leitungen
abgeschaltet sind. Aufwände und
Untersuchungen zur Feststellung des
Betriebszustandes der Leitungen, das
vollständige Abbrechen, Trennen und
Zerkleinern in transportfähigen Längen
ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das ausgebaute Material bleibt im Besitz
des Eigentümers und ist auf dessen
Anordnung herzurichten. Das Material ist
im Baustellenbereich nach Stoffgruppen
getrennt zu lagern und für den
Abtransport in vom AG bereitgestellte
Container zu laden. Kleinmengen sind
gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und
Oberflächenaufbruch zur Zentralen
Abfallsammelstelle (ZAS) des AG
anzuliefern. Die Erdarbeiten werden
gesondert vergütet.
 
 
10.31.10.01
StL-Nr. 10311001
Kabel ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Ausbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Kabeln
wie Fernmeldekabel, Stromkabel etc.,
nach Stoffgruppen getrennt im Baustellenbereich lagern.
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnungseinheit: Meter Kabellänge
   
       
    6  m
 
 
10.31.10.02
StL-Nr. 10311002
Kabelformstein ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Kabelformstein mit bis zu dreizügigen Medien belegt
ausbauen, im Baustellenbereich lagern,
Wiederherstellung der Grabensohle.
Leitungen sichern wird gesondert vergütet.
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnungseinheit: Meter Kabelformstein.
   
       
    4  m
 
 
Summe 10.31.10
 
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt
sind)
Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb
befindlichen Leitungen ist nur auf
Anweisung des AG durchzuführen. Der
Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der
Neuverlegung im Wege sind. Vor der
Ausführung hat sich der AN darüber zu
informieren, dass die Leitungen
abgeschaltet sind. Aufwände und
Untersuchungen zur Feststellung des
Betriebszustandes der Leitungen, das
vollständige Abbrechen, Trennen und
Zerkleinern in transportfähigen Längen
ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das ausgebaute Material bleibt im Besitz
des Eigentümers und ist auf dessen
Anordnung herzurichten. Das Material ist
im Baustellenbereich nach Stoffgruppen
getrennt zu lagern und für den
Abtransport in vom AG bereitgestellte
Container zu laden. Kleinmengen sind
gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und
Oberflächenaufbruch zur Zentralen
Abfallsammelstelle (ZAS) des AG
anzuliefern. Die Erdarbeiten werden
gesondert vergütet.
0,00
10.31.20
10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben
Vor dem Verlegen der Medien ist die
Grabensohle steinfrei und eben
herzustellen. Kann die Steinfreiheit der
Grabensohle nicht gewährleistet werden,
wird auf Anordnung des AG eine untere
Bettungsschicht eingebaut. Der Graben
ist entsprechend tiefer auszuheben. Die
Bettungsschicht und die restliche
Verfüllung der Leistungszone ist mit
steinfreiem, verdichtungsfähigem
Material der Baustelle oder auf
Anordnung des AG mit Sand auszuführen.

Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit
dem ausgehobenen Material zu verfüllen.
Ist das ausgehobene Material für die
Verfüllung ungeeignet, wird es auf
Anordnung des Auftraggebers
ausgetauscht.

Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben
ist die Güte der Verdichtung in
Abstimmung mit dem AG und entsprechend
der einschlägigen Vorschriften unter
Verwendung des bauseits gestellten
Formblattes des Auftraggebers
nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der
Wiederherstellung der
Oberflächenbefestigung zu erbringen.
Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel
unverzüglich zu seinen Lasten
abzustellen.

Der obere Abschluss der Verfüllzone
bildet das Planum für die Herstellung
des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit
dem AG und dem AN der die
Oberflächenwiederherstellung ausführt
abzustimmen.
 
 
10.31.20.01
StL-Nr. 10312001
Leitungszone verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Leitungszone verfüllen, geeignetes, steinfreies
Verfüllmaterial im Baustellenbereich lagernd,
profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und
verdichten.
Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies
Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden.
Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für
ungeschützte Kabeltrassen. Das Trassenwarnband wird vom
AG beigestellt.
Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des
Straßenbaulastträgers
Verdichtungsgrad: DPr. > 97 %

Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial


   
       
    761,48  m³
 
 
10.31.20.02
StL-Nr. 10312002
Leitungsgraben verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Leitungsgraben verfüllen, geeignetes Verfüllmaterial
im Baustellenbereich lagernd,
profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und
verdichten.
Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies
Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden.
Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für
ungeschützte Kabeltrassen.
Das Trassenwarnband wird vom AG beigestellt.
Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des
Straßenbaulastträgers
Verdichtungsgrad: DPr. > 97 %

Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial


   
       
    963,49  m³
 
 
10.31.20.03
StL-Nr. 10312003
Baugruben verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Baugruben verfüllen, geeignetes Verfüllmaterial im
Baustellenbereich lagernd,
profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und
verdichten.
Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies
Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden.
Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für
ungeschützte Kabeltrassen.
Das Trassenwarnband wird vom AG beigestellt.
Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des
Straßenbaulastträgers
Verdichtungsgrad: DPr. > 97 %
Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial


   
       
    282,03  m³
 
 
Summe 10.31.20
 
10312000. Verfüllen von Gr??ben und
Baugruben
Vor dem Verlegen der Medien ist die
Grabensohle steinfrei und eben
herzustellen. Kann die Steinfreiheit der
Grabensohle nicht gewährleistet werden,
wird auf Anordnung des AG eine untere
Bettungsschicht eingebaut. Der Graben
ist entsprechend tiefer auszuheben. Die
Bettungsschicht und die restliche
Verfüllung der Leistungszone ist mit
steinfreiem, verdichtungsfähigem
Material der Baustelle oder auf
Anordnung des AG mit Sand auszuführen.

Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit
dem ausgehobenen Material zu verfüllen.
Ist das ausgehobene Material für die
Verfüllung ungeeignet, wird es auf
Anordnung des Auftraggebers
ausgetauscht.

Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben
ist die Güte der Verdichtung in
Abstimmung mit dem AG und entsprechend
der einschlägigen Vorschriften unter
Verwendung des bauseits gestellten
Formblattes des Auftraggebers
nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der
Wiederherstellung der
Oberflächenbefestigung zu erbringen.
Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel
unverzüglich zu seinen Lasten
abzustellen.

Der obere Abschluss der Verfüllzone
bildet das Planum für die Herstellung
des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit
dem AG und dem AN der die
Oberflächenwiederherstellung ausführt
abzustimmen.
0,00
10.31.30
 
 
10.31.30.01
StL-Nr. 10313001
Recycling-Sand liefern
Verdichtungsfähigen Recyclingsand von der vom
Auftraggeber genannten Recyclinganlage frei Baustelle
liefern einschließlich abladen und verteilen auf der
Baustelle.
Recyclingsand nach Werknorm des AG
Transportentfernung: Lagerplatz nach Angabe des AG
(vgl. Vorbemerkungen) - Baustelle

Abgerechnet wird nach Kubikmeter Recyclingsand.

   
       
    736,32  m³
 
 
10.31.30.02
StL-Nr. 10313002
Natursand liefern
Natursand liefern und abladen, einschl. verteilen auf
der Baustelle.
Natursand nach Werknorm des AG

Abgerechnet wird nach Kubikmeter Natursand.

   
       
    736,32  m³
 
 
Summe 10.31.30
 
0,00
10.31.60
 
 
10.31.60.01
StL-Nr. 10316001
Boden zur Bereitstellungsfläche des AN transportieren
Boden zur Bereitstellungsfläche des AN transportieren.
Boden, der nicht im Baustellenbereich gelagert werden
kann oder nach Auflagen der Verkehrsbehörden nicht
gelagert werden darf zu einer vom AN festzulegenden
Bereitstellungsfläche bis zu einer einfachen Entfernung
von 2 km fahren.
Bei gemischt- und feinkörnigen Böden während der
Lagerung mit geeigneten Mitteln vor Wasserzutritt
schützen. Inkl. Gebühren und Vorhaltung der
Bereitstellungsfläche, Leistung einschl. aller Lade-
und Abladevorgänge sowie der Hin- und Rücktransporte
zum Bereitstellungsfläche bzw. zum Baustellenbereich.
Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG.

Abrechnungseinheit: m3 Boden

   
       
    534,64  m³
 
 
10.31.60.02
StL-Nr. 10316002
Boden entsorgen, LAGA Z0
Boden mit Zuordnungswert Z0 entsorgen (Einstufung nach
LAGA M20)
Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller
Homogenbereiche im Baustellenbereich laden, übernehmen,
transportieren und entfernen incl. Verwiegung und
aller Gebühren, einschl. Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen.
Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach
den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer
geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen.

Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallbezeichnung: nicht gefährliche Abfälle
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z0

   
       
    286,68  m³
 
 
10.31.60.03
StL-Nr. 10316003
Boden entsorgen, LAGA Z1.1 und Z1.2
Boden mit Zuordnungswert Z1.1 und Z1.2 entsorgen
(Einstufung nach LAGA M20)
Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller
Homogenbereiche mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen, im
Baustellenbereich laden, übernehmen, transportieren
und entfernen incl. Verwiegung und Gebühren, einschl.
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach
den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer
geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen.

Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallbezeichnung: nicht gefährliche Abfälle
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504, 170506

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z1.1 und Z1.2

   
       
    929,64  m³
 
 
10.31.60.04
StL-Nr. 10316004
Boden entsorgen, LAGA Z2
Boden mit Zuordnungswert Z2 entsorgen (Einstufung nach
LAGA M20)
Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller
Homogenbereiche mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen, im
Baustellenbereich laden, übernehmen, transportieren
und entfernen incl. Verwiegung und aller Gebühren,
einschl. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen.
Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach
den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer
geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen.

Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und
dem AG nachzuweisen.
Abfallbezeichnung: nichtgefährliche Abfälle
Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504, 170506

Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z2

   
       
    289,68  m³
 
 
Summe 10.31.60
 
0,00
 
Summe 10.31
 
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
0,00
10.40
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
 
10.40.10
 
 
10.40.10.02
StL-Nr. 10401002
Leitungsgrabenverbau , B > 0,8 m, T <= 1,75 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der
Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und
Transportgeräte.
Homogenbereiche A, B1, B2, B3, B4 und B5
Grabenbreite > 0,8 m
Grabentiefe: <= 1,75 m

Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne
Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über
Oberkante Gelände (OKG) in m2

   
       
    9  m²
 
 
10.40.10.03
StL-Nr. 10401003
Leitungsgrabenverbau, B > 0,8 m, T > 1,75 - 3,0 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der
Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und
Transportgeräte.
HomogenbereicheA, B1, B2, B3, B4 und B5
Grabenbreite > 0,8 m
Grabentiefe: > 1,75 m...3,0 m

Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne
Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über
Oberkante Gelände (OKG) in m2

   
       
    2.026,48  m²
 
 
10.40.10.04
StL-Nr. 10401004
Leitungsgrabenverbau, B > 0,8 m, T > 3,0 - 5,0 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der
Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und
Transportgeräte.
Homogenbereiche A, B1, B2, B3, B4 und B5
Grabenbreite > 0,8 m
Grabentiefe: > 3,0 m...5,0 m

Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne
Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über
Oberkante Gelände (OKG) in m2

   
       
    498,69  m²
 
 
10.40.10.07
StL-Nr. 10401007
Kanaldielenverbau, Tiefe > 3,0 - 5,0 m
Baugruben- und Leitungsgrabenverbau mit Kanaldielen im
hindernisfreien Boden durch alle anstehenden Bodenarten
einbauen und nach Fertigstellung der Bauarbeiten
wieder vollständig zurückbauen.
Inkl. der erforderlichen Aussteifungen und sämtlicher
Nebenarbeiten.
Inkl. der statischen Nachweise.
HomogenbereicheA, B1, B2, B3, B4 und B5
Baugruben- oder Leitungsgrabentiefe: > 3,0 m...5,0 m

Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne
Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über
Oberkante Gelände (OKG) in m2

   
       
    81  m²
 
 
Summe 10.40.10
 
0,00
 
Summe 10.40
 
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
0,00
10.60
 
10.60.30
 
 
10.60.30.01
StL-Nr. 10603001
Straßenablauf aufnehmen, seitlich lagern
Straßenablauf aus Fertigteilen einschl. Rahmen und
Sinkkästen in allen Ausführungen und Größen ausbauen,
säubern und zur Wiederverwendung innerhalb der
Baustelle auf Paletten lagern.
Anschlussrohr sichern.
Aufsatz oder Rahmengröße des Ablaufs: <= 500 / 500 mm

Abgerechnet wird nach Stück aufgenommenem
Straßenablauf.

   
       
    3  Stüc
 
 
10.60.30.02
StL-Nr. 10603002
Straßenablauf einbauen
Straßenablauf, im Baustellenbereich lagernd, aus
Fertigteilen
einschl. Rahmen und Sinkkästen in allen Ausführungen
und Größen fachgerecht einbauen, einschl. Anschluss an
die Ableitung.
Aufsatz oder Rahmengröße des Ablaufs: <= 500 / 500 mm

Abgerechnet wird nach Stück eingebautem,
angeschlossenem Straßenablauf.

   
       
    2  Stüc
 
 
10.60.30.03
StL-Nr. 10603003
Straßenablauf liefern, einbauen, Modell Hannover
Straßenablauf aus Betonfertigteilen mit Aufsatz und
Eimer. Betonteile auf Dünnbettmörtel, Aufsatz auf
Normalmörtel, einschl. Anschluss an die Ableitung.
(Position kommt nur zur Ausführung, wenn gemauerter
Straßenablauf abgebrochen wurde).
Modell: Hannover, gemäß Vorgabe AG

Abgerechnet wird nach Stück eingebautem,
angeschlossenem Straßenablauf.

   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 10.60.30
 
0,00
 
Summe 10.60
 
0,00
10.70
 
10.70.40
 
 
10.70.40.01
StL-Nr. 10704001
Auf- / Abbau, Vorhaltung Geräte für Verdämmerungsarbeiten
Auf- und Abbau und Vorhaltung sämtlicher für die
Durchführung der Verdämmerungsarbeiten erforderlichen
Misch- und Injektionsgeräte und der zugehörigen
Verbindungsleitungen. Einzurechnen sind Lieferung und
Montage der notwendigen Füll- und Entlüftungsrohre
sowie die Lieferung von Energie und Wasser.
Einzurechnen sind die erforderlichen Rohrverschlüsse
einschließlich Materiallieferung.

Abrechnung als Pauschale.

   
       
    1  psch
 
 
10.70.40.02
StL-Nr. 10704002
Umsetzen der Geräte für Verdämmerungsarbeiten
Umsetzen der Geräte für Verdämmerungsarbeiten im
Baustellenbereich.

Abrechnung als Pauschale.

   
       
    1  psch
 
 
10.70.40.05
StL-Nr. 10704005
Verdämmerung stillgelegte Rohrleitungen / Hohlräume, > DN 300 - 1000
Liefern und hohlraumfreies Einbringen von feinkörnigem,
alkalischem Injektionsgutin stillgelegte
Rohrleitungen.
Die Dämmermischung ist in fließender Konsistenz in den
Hohlraum einzubringen.
Erforderliches Gerät zum Einbringen der Dämmermischung
auch bei größeren Leitungslängen ist mit
einzukalkulieren.
Die Mischung muss so gewählt werden, dass eine
Volumenminderung nicht auftreten kann
(max. 1% Schwinden). Gegebenenfalls ist eine
Nachpressung noch während des Abbindevorganges
durchzuführen.
Der Wasser-/Dämmer - Wert ist vor Baubeginn mit dem
Auftraggeber festzulegen.
Es ist von ca. 45 Gew.-% Dämmer und ca. 55 Gew.- %
Wasser auszugehen. Der Dämmer soll eine 28 - Tage -
Festigkeit von ca. 1 N/mm² nicht wesentlich
überschreiten. Es ist einzurechnen, dass die zu
verschließende Rohrleitung vor Einbringen des Dämmers
einer Druckprüfung mit Druckluft von 0,5 bar zu
unterziehen ist (bei Fernwärme Vor- und Rücklauf), um
ein unkontrolliertes Austreten von Dämmer an
eventuellen Rohleckstellen zu verhindern.

Verdämmerung von Rohrltg. und Hohlräumen > 300 .... DN
1000

Abgerechnet wird nach gelieferten Kubikmetern
Dämmermischung.

   
       
    90  m³
 
 
Summe 10.70.40
 
0,00
 
Summe 10.70
 
0,00
10.80
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
 
10.80.10
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL
Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen
aus Schottertragschicht gemäß TL
SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf
Anordnung des AG.
 
 
10.80.10.01
StL-Nr. 10801001
Provisorische Asphalttragdeckschicht AC 11 TD , D: <= 6 cm
Asphalttragdeckschicht bündig zur angrenzenden
Befestigung als provisorische Befestigung herstellen.
Das Planum des verfüllten Leitungsgrabens
nachverdichten und profilgerecht herstellen. Das
Mischgut liefern und maschinell bzw. von Hand
profilgemäß einbauen und verdichten.
Mischgutart: TD
Bindemittel: 70/100
Körnung: 0/11
Einbaudicke: <= 6 cm in verdichtetem Zustand

Abgerechnet wird nach Quadratmeter
Asphalttragdeckschicht.
   
       
    25,5  m²
 
 
10.80.10.06
StL-Nr. 10801006
Anrampung aus bituminösem Mischgut
Anrampung an Bordsteinen oder geschnittenen
Deckschichten als Provisorium aus geeigneter
bituminöser Tragschicht, Tragdeckschicht, Asphaltbeton
oder Allwettermischgut entsprechend den Angaben der
Bauleitung herstellen. Als Trennung zur vorhandenen
Befestigung ist Sand einzubauen, damit das bit.
Mischgut ohne Schaden entfernt werden kann.
Anzurampende Höheversatz <=16cm
Abgerechnet wird nach lfm Anrampung
   
       
    6  lfdm
 
 
Summe 10.80.10
 
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL
Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen
aus Schottertragschicht gemäß TL
SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf
Anordnung des AG.
0,00
 
Summe 10.80
 
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
0,00
 
Summe 10
 
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Flächen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
0,00
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
45
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
 
45.21
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
 
45.21.10
Kein Text vorhanden.
 
 
45.21.10.30
StL-Nr. 45211030
Umbindung Gas-Netzanschluss
Die Position umfasst das Trennen der alten
Netzanschlussleitung von der Versorgungsleitung,
Verlegung der neuen Netzanschlussleitung, die Anbindung
an die neue Versorgungsleitung,
Einbau/Ausbau/Wechsel von Absperreinrichtungen für
diesen Netzanschluss,
Einbau eines Gasströmungswächters, Absagen des Hauses
(Information an Hausbewohner )
Abrechnung: Stück Gas-Netzanschluss

   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 45.21.10
 
Kein Text vorhanden. 0,00
45.21.20
Kein Text vorhanden.
 
 
45.21.20.90
StL-Nr. 45212090
Druckprüfungen an Gas-Netzanschlussleitungen
Druckprüfungen an Gas-Netzanschlussleitungen bis
einschließlich DN 50 und maximal 50 m Länge nach
DVGW-Regelwerk G469 und den einschlägigen
Arbeitsblättern und Vorgaben des AG.
Druckprüfungen an Netzanschlussleitungen sind
grundsätzlich vor den Isolierarbeiten und bei
geöffneter Hauptabsperreinrichtung durchzuführen.
1. Niederdruck und Mitteldruck
1.1 Druckmeßverfahren mit Luft B 3.1 :
Prüfdruck: mind. 6 bar
Prüfdauer: mind. 30 Min.
1.2 Sichtverfahren mit Luft A 3
Prüfdruck: mind. 6 bar
Verbindungsstellen innen und außen abseifen
anschließend Druckabsenkung auf ca. 2 bar erneut
abseifen
1.3 Sichtverfahren Betriebsgas A 4
Prüfdruck: Betriebsdruck Verbindungsstellen innen und
außen abseifen
Die Druckprüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Niederdruck GG - Netz in Verbindung mit
Rohrbruchdichtschellen und neuer Anbohrung
2.1 Druckmeßverfahren mit Luft B 3.1 Prüfdruck:
mind. 3 bar Prüfdauer: mind. 30 Min.
2.2 Sichtverfahren mit Luft A3 Prüfdruck: mind. 3 bar
Verbindungsstellen innen und außen abseifen
2.3 Sichtverfahren Betriebsgas A 4
Prüfdruck: Betriebsdruck
Verbindungsstellen innen und außen abseifen
Die Druckprüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen.
3. Niederdruck GG - Netz in Verbindung mit
Rohrbruchdichtschellen und alter Anbohrung
Neuer PE - HA wird ca. 0,5 m über GG - Hauptleitung
hinaus verlegt und wie unter 1. mit 6 bar geprüft und
dokumentiert. Danach wird die Verbindung
Netzanschlussleitung/Schelle hergestellt und unter
Betriebsgas A 4 abgeseift. Mit einbegriffen sind:
Sämtliche in Zusammenhang mit der Druckprüfung
stehenden Montagearbeiten, Verschließen der
Leitungsenden mit egeeigneten Verschlußstücken, Sichern
der der Gasleitung gegen Lageänderungen; nach der
Druckprüfung Entfernung der voher angebrachten Teile
aus dem Graben, Lieferung des für die Druckprüfung
benötigten Mediums (Luft oder Inertgas), Beobachtung
des Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen
eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll ist dem
AG auszuhändigen. Seitens des AG werden keine
Materialien und Geräte für die Durchführung der
Druckprüfung zur Verfügung gestellt. Nicht erfolgreich
durchgeführte Druckprüfungen sind nach
Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu wiederholen.
Abrechnung: St??ck Druckprüfung
   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 45.21.20
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 45.21
 
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
0,00
 
Summe 45
 
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
0,00
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
46
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

 
46.11
 
46.11.10
 
 
46.11.10.20
StL-Nr. 46111020
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 80/90 - <=125/160
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 80/90 - <=125/160, PN 10
/ PN 16
Druckrohre aus PEHD mit und ohne Schutzmantel (mit
Aluminiumschicht) als Ringbundware oder in geraden
Längen, betriebsfertig verlegen.
Schweißverbindungen werden gesondert vergütet.
Abrechnung: lfd. m Rohrleitung
   
       
    10  m
 
 
46.11.10.30
StL-Nr. 46111030
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 125/160 - <=200/225
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 125/160 - <=200/225, PN
10 / PN 16
Druckrohre aus PEHD mit und ohne Schutzmantel (mit
Aluminiumschicht) als Ringbundware oder in geraden
Längen, betriebsfertig verlegen.
Schweißverbindungen werden gesondert vergütet.
Abrechnung: lfd. m Rohrleitung
   
       
    1  m
 
 
Summe 46.11.10
 
0,00
46.11.20
 
 
46.11.20.20
StL-Nr. 46112020
Formstücke PEHD (Z) DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Formstücke PEHD (Z)
Einbau von Formstücken aus PEHD einschliesslich aller
Nebenleistungen.
Als Zulage zur Rohrlegung PEHD/ PEHD - ALPO DN/DA >
80/90 - <= 125/160, PN 10 / PN 16
Elektroschweissmuffen gelten nicht als Formstücke.
Schweissverbindungen werden gesondert vergütet.
Abrechnung: Stück Formstück als Zulage
   
       
    3  Stüc
 
 
46.11.20.30
StL-Nr. 46112030
Formstücke PEHD (Z) DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Formstücke PEHD (Z)
Einbau von Formstücken aus PEHD einschliesslich aller
Nebenleistungen.
Als Zulage zur Rohrlegung PEHD/ PEHD - ALPO DN/DA
>125/160 - <= 200/225, PN 10 / PN 16
Elektroschweissmuffen gelten nicht als Formstücke.
Schweissverbindungen werden gesondert vergütet.
Abrechnung: Stück Formstück als Zulage

   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 46.11.20
 
0,00
46.11.30
 
 
46.11.30.10
StL-Nr. 46113010
Anbohrsattel PEHD, aufschweißen DN/DA <= 100/125
Anbohrsättel PEHD, DN/DA <= 100/125 bestehend aus
Obenteil, Unterteil, wie z.B. Druckanbohrarmatur,
Ventilanbohrarmatur, Reparatur- und Verstärkungssattel,
seitliche Abgänge aufschweißen. Fachgerechte Montage,
verschweißen und das Anbohren mit integrierten Bohrer
an drucklosen oder unter Betriebsdruck stehenden
Leitungen aus PEHD-Rohren einschließlich aller
Nebenarbeiten.
Das Abschälen des Schutzmantels und das Anbohren mit
weiteren Zusatzgeräten wird gesondert vergütet.
Abrechnung: Stück Armatur
   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 46.11.30
 
0,00
46.11.40
 
 
46.11.40.20
StL-Nr. 46114020
Trennschnitte PEHD, DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus PEHD, DN /
DA > 80/90 - <= 125/160
Das Trennen von Rohrmaterialien aus PEHD ist
entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht
auszuführen. In die Einheitspreise ist das
Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle
Nebenleistungen einzurechnen
Abrechnung: Stück Trennschnitt
   
       
    3  Stüc
 
 
46.11.40.30
StL-Nr. 46114030
Trennschnitte PEHD, DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus PEHD, DN /
DA > 125/160 - <= 200/225
Das Trennen von Rohrmaterialien aus PEHD ist
entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht
auszuführen. In die Einheitspreise ist das
Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle
Nebenleistungen einzurechnen
Abrechnung: Stück Trennschnitt
   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 46.11.40
 
0,00
46.11.60
 
 
46.11.60.20
StL-Nr. 46116020
Heizwendelschweißung DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Erstellung von Schweißverbindungen,
Heizwendelschweißung,
an Rohrmaterialien aus PEHD, auch mit Schutzmantel (mit
Aluminiumschicht) DN / DA bis > 80/90 - <= 125/160
entsprechend der Verlegeanleitungen als
Heizwendelschweißung gemäß Vorgabe des AG.
In der Leistung sind alle Aufwendungen zur Vorbereitung
und Durchführung fachgerechter Schweißungen
enthalten.
Ab DN 80 ist ein Rotationsschälgerät zu verwenden.
Zur Fixierung der Rohre ist eine Vierfach -
Zentrierschelle einzusetzen.
Das Entfernen des Schutzmantels (mit Aluminiumschicht)
wird gesondert vergütet.
Abrechnung: Stück Schweißverbindung
   
       
    5  Stüc
 
 
46.11.60.30
StL-Nr. 46116030
Heizwendelschweißung DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Erstellung von Schweißverbindungen,
Heizwendelschweißung,
an Rohrmaterialien aus PEHD, auch mit Schutzmantel (mit
Aluminiumschicht) DN / DA bis > 125/160 - <= 200/225
entsprechend der Verlegeanleitungen als
Heizwendelschweißung gemäß Vorgabe des AG.
In der Leistung sind alle Aufwendungen zur Vorbereitung
und Durchführung fachgerechter Schweißungen
enthalten.
Ab DN 80 ist ein Rotationsschälgerät zu verwenden.
Zur Fixierung der Rohre ist eine Vierfach -
Zentrierschelle einzusetzen.
Das Entfernen des Schutzmantels (mit Aluminiumschicht)
wird gesondert vergütet.
Abrechnung: Stück Schweißverbindung
   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 46.11.60
 
0,00
 
Summe 46.11
 
0,00
46.12
 
46.12.10
 
 
46.12.10.10
StL-Nr. 46121010
Rohrlegung GG / GGG DN <= 150
Rohrlegung GG / GGG DN <= 150
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16,
als Muffendruckrohr,
(Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als
Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen.
Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert
vergütet.
Abrechnung: lfd. m Rohrleitung

   
       
    1  m
 
 
46.12.10.20
StL-Nr. 46121020
Rohrlegung GG / GGG DN > 150 - <= 300
Rohrlegung GG / GGG DN > 150 - <= 300
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16,
als Muffendruckrohr,
(Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als
Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen.
Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert
vergütet.
Abrechnung: lfd. m Rohrleitung

   
       
    11  m
 
 
46.12.10.50
StL-Nr. 46121050
Rohrlegung GG / GGG DN 600
Rohrlegung GG / GGG DN 600
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16,
als Muffendruckrohr,
(Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als
Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen.
Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert
vergütet.
Abrechnung: lfd. m Rohrleitung

   
       
    522  m
 
 
Summe 46.12.10
 
0,00
46.12.20
 
 
46.12.20.10
StL-Nr. 46122010
Formstücke (Z) GG / GGG DN <= 150
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN <= 150
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich
aller Nebenleistungen.
Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG
Abrechnung: Stück Formstück als Zulage

   
       
    2  Stüc
 
 
46.12.20.20
StL-Nr. 46122020
Formstücke (Z) GG / GGG DN > 150 - <= 300
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN > 150 - <= 300
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich
aller Nebenleistungen.
Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG
Abrechnung: Stück Formstück als Zulage

   
       
    6  Stüc
 
 
46.12.20.50
StL-Nr. 46122050
Formstücke (Z) GG / GGG DN 600
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN 600
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich
aller Nebenleistungen.
Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG
Abrechnung: Stück Formstück als Zulage

   
       
    26  Stüc
 
 
Summe 46.12.20
 
0,00
46.12.60
 
 
46.12.60.10
StL-Nr. 46126010
Trennschnitte GG/GGG DN <= 150
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
<= 150
Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist
entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht
auszuführen.
In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der
Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen.
Abrechnung: Stück Trennschnitt

   
       
    4  Stüc
 
 
46.12.60.20
StL-Nr. 46126020
Trennschnitte GG/GGG DN >150 - <= 300
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
>150 - <= 300
Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist
entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht
auszuführen.
In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der
Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen.
Abrechnung: Stück Trennschnitt

   
       
    5  Stüc
 
 
46.12.60.50
StL-Nr. 46126050
Trennschnitte GG/GGG DN 600
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
600
Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist
entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht
auszuführen.
In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der
Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen.
Abrechnung: Stück Trennschnitt

   
       
    29  Stüc
 
 
Summe 46.12.60
 
0,00
46.12.70
 
 
46.12.70.10
StL-Nr. 46127010
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN <= 150
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
DN <= 150
Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten
längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels
innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung.
Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen.
Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung

   
       
    2  Stüc
 
 
46.12.70.20
StL-Nr. 46127020
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN > 150 - <=
300
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
DN > 150 - <= 300
Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten
längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels
innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung.
Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen.
Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung

   
       
    2  Stüc
 
 
46.12.70.30
StL-Nr. 46127030
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN > 300
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
DN > 300
Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten
längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels
innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung.
Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen.
Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung

   
       
    112  Stüc
 
 
Summe 46.12.70
 
0,00
 
Summe 46.12
 
0,00
46.14
 
46.14.10
 
 
46.14.10.11
StL-Nr. 46141011
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN > 80 - <= 150
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN > 80 - <=
150 aus PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur
Rohrlegung.
Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten
Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller
Nebenarbeiten.
Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet
Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau
separat vergütet.
Abrechnung: Stück Armatur als Zulage

   
       
    1  Stüc
 
 
46.14.10.12
StL-Nr. 46141012
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN > 150 - <= 300
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN > 150 - <=
300 aus PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur
Rohrlegung.
Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten
Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller
Nebenarbeiten.
Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet
Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau
separat vergütet.
Abrechnung: Stück Armatur als Zulage

   
       
    1  Stüc
 
 
46.14.10.15
StL-Nr. 46141015
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN 600
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN 600 aus
PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur
Rohrlegung.
Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten
Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller
Nebenarbeiten.
Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet
Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau
separat vergütet.
Abrechnung: Stück Armatur als Zulage

   
       
    3  Stüc
 
 
Summe 46.14.10
 
0,00
46.14.20
 
 
46.14.20.11
StL-Nr. 46142011
Betonwiderlager für Rohrleitungen DN >200 - <= 400
Widerlager für Rohrleitungen DN >200 - <= 400
Errichtung von Widerlagern aus Beton an Bögen,
Abzweigen, Übergangsstücken, Endpunkten und
Absperrarmaturen nach DVGW - Regelwerk GW 310. Der
sich aus dem Betoneinbau ergebende Mindereinbau von
Boden ist preislich abgegolten, so dass eine Minderung
der Leistungen des Einbaus entfällt.
Einschließlich aller Nebenleistungen.
Abrechnung: Stück Widerlager


   
       
    1  Stüc
 
 
46.14.20.12
StL-Nr. 46142012
Betonwiderlager für Rohrleitungen DN > 400
Widerlager für Rohrleitungen DN > 400
Errichtung von Widerlagern aus Beton an Bögen,
Abzweigen, Übergangsstücken, Endpunkten und
Absperrarmaturen nach DVGW - Regelwerk GW 310. Der
sich aus dem Betoneinbau ergebende Mindereinbau von
Boden ist preislich abgegolten, so dass eine Minderung
der Leistungen des Einbaus entfällt.
Einschließlich aller Nebenleistungen
Abrechnung: Stück Widerlager


   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 46.14.20
 
0,00
46.14.30
 
 
46.14.30.20
StL-Nr. 46143020
Umhüllen, Formstücke Stahl oder Guss DN > 150 - <= 300
Formstücke aller Art aus Stahl oder Guss, wie Flansch-
und Muffenverbindungen, Dicht- und Bügelschellen,
Stutzen, Muffe, Aufschweiß-T-Stück, Bogen, T-Stück, DN
> 150 - <= 300, fachgerecht Umhüllen, einschließlich
Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung, Einbringen
von Füllmaterial und sonstiger Nebenarbeiten, auf
Anordnung des AG.
Vergütet wird je Stück Formteil unabhängig von der
Anzahl der Abgänge,
bei Flansch - und Muffenverbindungen ohne Formteile je
Stück Rohrverbindung,
bei Stutzen Dicht- oder Bügelschelle je Stück,
Rohrpassstücke bis 1m je Stück.
Der grösste Nenndurchmesser (DN) bestimmt die
Abrechnung der Position.
Abrechnung: Stück Umhüllung
   
       
    3  Stüc
 
 
46.14.30.40
StL-Nr. 46143040
Umhüllen, Formstücke Stahl oder Guss DN > 500 - <= 800
Formstücke aller Art aus Stahl oder Guss, wie Flansch-
und Muffenverbindungen, Dicht- und Bügelschellen,
Stutzen, Muffe, Aufschweiß-T-Stück, Bogen, T-Stück, DN
> 500 - <= 800, fachgerecht Umhüllen, einschließlich
Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung, Einbringen
von Füllmaterial und sonstiger Nebenarbeiten, auf
Anordnung des AG.
Vergütet wird je Stück Formteil unabhängig von der
Anzahl der Abgänge,
bei Flansch - und Muffenverbindungen ohne Formteile je
Stück Rohrverbindung,
bei Stutzen Dicht- oder Bügelschelle je Stück,
Rohrpassstücke bis 1m je Stück.
Der grösste Nenndurchmesser (DN) bestimmt die
Abrechnung der Position.
Abrechnung: Stück Umhüllung
   
       
    16  Stüc
 
 
Summe 46.14.30
 
0,00
46.14.40
 
 
46.14.40.20
StL-Nr. 46144020
Umhüllung Stahl-Rohr / Schweißverbindungen DN >150 - <= 300
Umhüllung von Rohren und glatten Rohr-/
Schweißverbindungen DN >150 - <= 300
Fachgerechtes Umhüllen von Rohren und glatten
Rohrverbindungen einschließlich Reinigen und
Nacharbeiten der Verbindung und sonstiger
Nebenarbeiten.
Diese Position gilt auch für das Umhüllen von
Rohrverbindungen für Rohrpressungen.
Abrechnung: lfd. m Rohrlänge umhüllt

   
       
    2  m
 
 
46.14.40.40
StL-Nr. 46144040
Umhüllung Stahl-Rohr / Schweißverbindungen DN >500 - <= 800
Umhüllung von Rohren und glatten Rohr-/
Schweißverbindungen DN >500 - <= 800
Fachgerechtes Umhüllen von Rohren und glatten
Rohrverbindungen einschließlich Reinigen und
Nacharbeiten der Verbindung und sonstiger
Nebenarbeiten.
Diese Position gilt auch für das Umhüllen von
Rohrverbindungen für Rohrpressungen.
Abrechnung: lfd. m Rohrlänge umhüllt

   
       
    44  m
 
 
Summe 46.14.40
 
0,00
46.14.50
 
 
46.14.50.10
StL-Nr. 46145010
Anbohren / Fräsen von Rohrleitungen <= DN 80
Anbohren / fräsen von unter Wasserdruck stehenden
Rohrleitungen aus GG, GGG, ST,PE-HD, PVC Durchmesser
der Anbohrung/Fräsung DN <= DN 80
für z.B. Stutzen, Rohrbruchdichtschellen,
Anbohrschellen, T-Stücke, Anbohrarmaturen aller Art.
Gestellung und fachgerechte Montage / Demontage eines
Anbohrgerätes, mit Schleuse auf ein vorhandenes
Formteil. Je nach Anbohrverfahren, Fräser, Bohrer incl.
Dichtheitsprüfung der Bauteile, das fachgerechte
Anbohren, entfernen der ausgefrästen Rohrteile und der
Bohrspäne incl. aller Nebenleitungen.
Abrechnungsgröße ist der Druchmesser der Anbohrung/
Fräsung in DN
Abrechnung: Stück Anbohrung/Fräsung
   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 46.14.50
 
0,00
 
Summe 46.14
 
0,00
46.15
 
46.15.10
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am
offenen Querschnitt einer
Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-,
Zubringerleitung vergütet, bei der
mindestens eine Seite mit dem in Betrieb
befindlichen Wassernetz verbunden ist.
Ein Rundriss stellt keinen offenen
Querschnitt dar.
Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen
(bis DN 50) keine Hilfs- und
Bereitstellungsleistung vergütet.
 
 
46.15.10.10
StL-Nr. 46151010
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN <= 150
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
Trinkwasserleitungen DN <= 150 je Baugrube.
Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube
bestimmt die Abrechnungs - Position.
In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und
Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen
enthalten:
1. Entfernen der Leitungsumhüllung /
Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten
Leitungsteile (werkstoffrein).
2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den
Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine
störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten.
3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch
eingewiesenes Personal.
4. Ein- und Ausbau der Widerlager.
5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden
Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas-
und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht
mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch
Formteile oder Abmauern.
6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden
geöffneten Rohrquerschnitt.
7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum
Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der
Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser).
8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck
nach Regelwerk DVGW W400-2
9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt
durch den AG.
Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung
   
       
    2  Stüc
 
 
46.15.10.20
StL-Nr. 46151020
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN >150 - <=
300
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
Trinkwasserleitungen DN DN >150 - <= 300 je Baugrube.
Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube
bestimmt die Abrechnungs - Position.
In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und
Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen
enthalten:
1. Entfernen der Leitungsumhüllung /
Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten
Leitungsteile (werkstoffrein).
2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den
Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine
störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten.
3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch
eingewiesenes Personal.
4. Ein- und Ausbau der Widerlager.
5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden
Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas-
und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht
mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch
Formteile oder Abmauern.
6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden
geöffneten Rohrquerschnitt.
7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum
Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der
Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser).
8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck
nach Regelwerk DVGW W400-2
9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt
durch den AG.

Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung
   
       
    1  Stüc
 
 
46.15.10.40
StL-Nr. 46151040
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN >500 - <=
800
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
Trinkwasserleitungen DN DN >500 - <= 800 je Baugrube.
Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube
bestimmt die Abrechnungs - Position.
In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und
Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen
enthalten:
1. Entfernen der Leitungsumhüllung /
Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten
Leitungsteile (werkstoffrein).
2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den
Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine
störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten.
3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch
eingewiesenes Personal.
4. Ein- und Ausbau der Widerlager.
5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden
Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas-
und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht
mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch
Formteile oder Abmauern.
6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden
geöffneten Rohrquerschnitt.
7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum
Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der
Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser).
8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck
nach Regelwerk DVGW W400-2
9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt
durch den AG.
Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung
   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 46.15.10
 
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am
offenen Querschnitt einer
Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-,
Zubringerleitung vergütet, bei der
mindestens eine Seite mit dem in Betrieb
befindlichen Wassernetz verbunden ist.
Ein Rundriss stellt keinen offenen
Querschnitt dar.
Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen
(bis DN 50) keine Hilfs- und
Bereitstellungsleistung vergütet.
0,00
46.15.20
 
 
46.15.20.10
StL-Nr. 46152010
Druckprüfung DN <= 150
Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) DN <= 150
Durchführung einer Druckprüfung ( Innendruckprüfung )
an einer Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/ 16 gemäß
DVGW-Regelwerk W400-2.
Inbegriffen sind: Sämtliche in Zusammenhang mit der
Druckprüfung stehenden Montagearbeiten, verschließen
der Leitungsenden mit geeigneten Verschlußformstücken,
sichern der Leitung gegen Lageänderungen durch Einbau
von Verankerungen oder Widerlagern mit ausreichender
Festigkeit, liefern und schadloses Ableiten des für die
Druckprüfung benötigten Wassers, stellen und montieren
eines protkollierenden elektronischen Druckmessgerätes
der Genauigkeistsklasse 0,1. Beobachten des
Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen
eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll und der
Druckschreibermeßstreifen sind dem AG auszuhändigen.
Seitens des AG werden keine Materialien und Geräte für
die Durchführung der Druckprüfung zur Verfügung
gestellt. Nach bestandener Druckprüfung Verankerungen,
Widerlager und Verschlußformstücke entfernen.
Nicht erfolgreich durchgeführte Druckprüfungen sind
nach Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu
wiederholen.
Abrechnung: Stück Druckprüfung (erfüllt)
   
       
    1  Stüc
 
 
46.15.20.40
StL-Nr. 46152040
Druckprüfung DN > 500 - <= 800
Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) DN > 500 - <= 800
Durchführung einer Druckprüfung ( Innendruckprüfung )
an einer Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/ 16 gemäß
DVGW-Regelwerk W400-2.
Inbegriffen sind: Sämtliche in Zusammenhang mit der
Druckprüfung stehenden Montagearbeiten, verschließen
der Leitungsenden mit geeigneten Verschlußformstücken,
sichern der Leitung gegen Lageänderungen durch Einbau
von Verankerungen oder Widerlagern mit ausreichender
Festigkeit, liefern und schadloses Ableiten des für die
Druckprüfung benötigten Wassers, stellen und montieren
eines protkollierenden elektronischen Druckmessgerätes
der Genauigkeistsklasse 0,1. Beobachten des
Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen
eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll und der
Druckschreibermeßstreifen sind dem AG auszuhändigen.
Seitens des AG werden keine Materialien und Geräte für
die Durchführung der Druckprüfung zur Verfügung
gestellt. Nach bestandener Druckprüfung Verankerungen,
Widerlager und Verschlußformstücke entfernen.
Nicht erfolgreich durchgeführte Druckprüfungen sind
nach Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu
wiederholen.
Abrechnung: Stück Druckprüfung (erfüllt)
   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 46.15.20
 
0,00
46.15.30
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen
Gemäß DVGW W 400-2 sind
Trinkwasserleitungen fachgerecht zu
füllen und zu spülen. Dabei müssen alle
Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten
geöffnet oder vom System getrennt sein,
um Rücksaugen zu verhindern.
Die Befüllung erfolgt über eine feste
Verbindung zum Bestandssystem unter
Einhaltung folgender Maßnahmen:
- Einsatz eines Rückflussverhinderers
- Verwendung geeigneter Absperrorgane
- Anpassung der Füllgeschwindigkeit und
-menge an die Leitungsdimension
Die Befüllung über Hydranten ist nur in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
 
 
46.15.30.10
StL-Nr. 46153010
Spül-/Desinfektionsanlage auf-/abbauen und vorhalten
Die Leistungsposition beinhaltet den Auf- und Abbau
sowie das Vorhalten der Spül-/Desinfektionsanlage
einschließlich aller Geräte, Hilfseinrichtungen,
Armaturen und Einbauteile, sowie Zubehör für die
Durchführung der Spülung und Entkeimung einer
Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/16 gemäß der
zulässigen Verfahren nach DVGW - Regelwerk W 291 mit
der Desinfektionschemikalie Natriumhypochlorit. Auf
besondere Anweisung des AG kann die
Desinfektionschemikalie Wasserstoffperoxid zur
Anwendung kommen.
Das Liefern, die Bereitstellung und Montage aller
benötigten Materialien, Stoffe, Geräte und Anlagen ist
in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht
gesondert vergütet.
Die Ableitung und schadlose Beseitigung von Rückständen
ist ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen.
In der Leistungsposition enthalten sind alle
Aufwendungen für die Desinfektion/Spülung durch
akkreditierte Dienstleister, sowie für die
Nachweisführung, Dokumentation und Freigabe.
Vergütet wird die Anzahl der einzurichtenden
Spül-/Desinfektionsanlagen.
Erfolgt die Spülung und Desinfektion einer
Trinkwasserleitung/ -teilstrecke technologisch
zusammenhängend, wird die Leistungsposition einmalig
vergütet
Abrechnung: Stück Spül-/Desinfektionsanlage
   
       
    2  Stüc
 
 
46.15.30.20
StL-Nr. 46153020
Spülung und Desinfektion Trinkwasserleitung DN <= 150
Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung DN <=
150.
Durchführung der Spülung und Desinfektion einer
Trinkwasserleitung/-teilstrecke bis zur Erreichung des
Freigabeergebnisses.
Vergütet wird die zu spülende und zu desinfizierende
Trinkwasserleitung bzw. -teilstrecke je laufenden
Meter, gemessen in der Leitungsachse;
Formstücke, Armaturen und Einbauten werden übermessen.
Abrechnung: lfd. m Leitung/Teilleitung
   
       
    10  m
 
 
46.15.30.50
StL-Nr. 46153050
Spülung und Desinfektion Trinkwasserleitung DN > 500 - <= 800
Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung DN >
500 - <= 800
Durchführung der Spülung und Desinfektion einer
Trinkwasserleitung/-teilstrecke bis zur Erreichung des
Freigabeergebnisses.
Vergütet wird die zu spülende und zu desinfizierende
Trinkwasserleitung bzw. -teilstrecke je laufenden
Meter, gemessen in der Leitungsachse;
Formstücke, Armaturen und Einbauten werden übermessen.
Abrechnung: lfd. m Leitung/Teilleitung

   
       
    522  m
 
 
Summe 46.15.30
 
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen
Gemäß DVGW W 400-2 sind
Trinkwasserleitungen fachgerecht zu
füllen und zu spülen. Dabei müssen alle
Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten
geöffnet oder vom System getrennt sein,
um Rücksaugen zu verhindern.
Die Befüllung erfolgt über eine feste
Verbindung zum Bestandssystem unter
Einhaltung folgender Maßnahmen:
- Einsatz eines Rückflussverhinderers
- Verwendung geeigneter Absperrorgane
- Anpassung der Füllgeschwindigkeit und
-menge an die Leitungsdimension
Die Befüllung über Hydranten ist nur in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
0,00
 
Summe 46.15
 
0,00
46.21
 
46.21.10
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Netzanschlüssen Wasser sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis
einschließlich PN 10 und bis
einschließlich DN 50) funktional
beschrieben.

Netzanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschließlich aller Einbauten
vom Ort der Anbindung bis zur
Kundenanlage.

Der Anschluss an die
Versorgungsleitungen erfolgt durch
Montage einer Anbohrarmatur
(einschließlich Abschälen der
Oxidschicht und Entfernung des
Diffusionsschutzes bei
PE-Leitungen) und Anbohren unter
Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung
mittels Formstücken.
Bei metallischen Versorgungsleitungen
ist während der Anbohrung über das
Anbohrgerät zu spülen.
Leistungsbestandteil ist ebenfalls der
Einbau einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr,
Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw.
Radwegbereich, in Wohn- und anderen
Straßen.
Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.
Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.
Die Montageleistung endet im
Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ-
Garnitur und der Verbindung an die
Netzanschlussleitung.
Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in
unmittelbarer Nähe der Hauseinführung
und mindestens 30 cm über
Fertigfußbodenhöhe anzuordnen.
Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht
in unmittelbarer Nähe zur
Hauseinführung angeordnet werden kann,
ist die Netzanschlussleitung von der
Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur
fachgerecht zu errichten und zu
befestigen.
Diese Leistung ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet.
Vor der WZ- Garnitur ist ein
Freistromventil anzuordnen.
Nach vollständiger Montage ist der
Netzanschluss zunächst einer
Sichtprüfung zu unterziehen.
Anschließend ist immer ein
Oberteilwechsel am Freistromventil der
Hauptabsperreinrichtung (HAE)
durchzuführen. Danach erfolgt die
Spülung der Leitung, wobei die Funktion
des Freistromventils zu überprüfen ist.
Das dabei anfallende Spülwasser ist
schadlos abzuleiten.
Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei der
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.
Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt,
Zeitdauer) zu unterrichten.
Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitung und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchführungen mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.
Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet.
 
 
46.21.10.30
StL-Nr. 46211030
Umbindung Wasser-Netzanschluss
Die Position umfasst sämtliche Arbeiten, die im Rahmen
der Umbindung eines Wasser-Netzanschlusses erforderlich
sind. Dazu gehören:
Trennung der alten Netzanschlussleitung von der
bestehenden Wasserversorgungsleitung.
Anbindung der neuen Netzanschlussleitung an die neue
Wasser-Versorgungsleitung.
Verlegung der Netzanschlussleitung gemäß den
technischen Anforderungen.
Einbau, Ausbau oder Wechsel von Absperreinrichtungen,
sofern für diesen Netzanschluss erforderlich.
Information der betroffenen Hausbewohner über die
bevorstehenden Arbeiten mit einer Vorlaufzeit von
mindestens drei Tagen.
Verpflichtender Austausch des vorhandenen
Freistromventils oder des Oberteils der
Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis DN 50.
Durchführung einer Sichtprüfung des Netzanschlusses
zur Sicherstellung der fachgerechten Installation.
Spülung der Leitung, um Verunreinigungen zu entfernen
und die einwandfreie Funktion zu gewährleisten.
Diese Arbeiten sind unter Berücksichtigung der
geltenden technischen Vorschriften und
Qua-litätsstandards auszuführen.
Abrechnung: Stück Wasser-Netzanschluss

   
       
    2  Stüc
 
 
Summe 46.21.10
 
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Netzanschlüssen Wasser sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis
einschließlich PN 10 und bis
einschließlich DN 50) funktional
beschrieben.

Netzanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschließlich aller Einbauten
vom Ort der Anbindung bis zur
Kundenanlage.

Der Anschluss an die
Versorgungsleitungen erfolgt durch
Montage einer Anbohrarmatur
(einschließlich Abschälen der
Oxidschicht und Entfernung des
Diffusionsschutzes bei
PE-Leitungen) und Anbohren unter
Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung
mittels Formstücken.
Bei metallischen Versorgungsleitungen
ist während der Anbohrung über das
Anbohrgerät zu spülen.
Leistungsbestandteil ist ebenfalls der
Einbau einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr,
Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw.
Radwegbereich, in Wohn- und anderen
Straßen.
Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.
Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.
Die Montageleistung endet im
Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ-
Garnitur und der Verbindung an die
Netzanschlussleitung.
Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in
unmittelbarer Nähe der Hauseinführung
und mindestens 30 cm über
Fertigfußbodenhöhe anzuordnen.
Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht
in unmittelbarer Nähe zur
Hauseinführung angeordnet werden kann,
ist die Netzanschlussleitung von der
Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur
fachgerecht zu errichten und zu
befestigen.
Diese Leistung ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet.
Vor der WZ- Garnitur ist ein
Freistromventil anzuordnen.
Nach vollständiger Montage ist der
Netzanschluss zunächst einer
Sichtprüfung zu unterziehen.
Anschließend ist immer ein
Oberteilwechsel am Freistromventil der
Hauptabsperreinrichtung (HAE)
durchzuführen. Danach erfolgt die
Spülung der Leitung, wobei die Funktion
des Freistromventils zu überprüfen ist.
Das dabei anfallende Spülwasser ist
schadlos abzuleiten.
Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei der
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.
Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt,
Zeitdauer) zu unterrichten.
Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitung und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchführungen mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.
Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet.
0,00
 
Summe 46.21
 
0,00
 
Summe 46
 
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

0,00
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
98
 
98.38
 
98.38.61
Kein Text vorhanden.
 
 
98.38.61.40
StL-Nr. 98386140
Saugbagger inkl. Bedienung und Hilfskraft
Saugbaggerarbeiten inklusive Bedienpersonal und einer
Hilfskraft.
Die Abrechnung erfolgt nach Einsatzzeit vor Ort
zuzüglicher einer Stunde An- und Abfahrt.
Die Abrechnungseinheit sind Stunden.
   
       
    8  Std.
 
 
Summe 98.38.61
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 98.38
 
0,00
98.39
 
98.39.22
 
 
98.39.22.01
StL-Nr. 98392201
Verkehrssicherung und -Lenkung für Rohrgräben
Verkehrssicherung und Lenkung für Rohrgräben in
Fahrbahnen, Nebenanlagen und nicht öffentlichen
Bereichen ausgenommen Hausanschlussleitungen.
Verkehrssicherung von Baustellen und aller zugehörigen
Baustellenteilen nach den einschlägigen Vorschriften
und Verkehrsbehördlichen Anordnungen einschließlich der
erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen Schutz-
und Sicherheitseinrichtungen aufbauen, vorhalten,
unterhalten und abbauen inkl. der erforderlichen
Betriebskosten (einschließlich vorübergehendem
Entfernen oder Ungültig machen von Verkehrszeichen und
-Leiteinrichtungen).Die Verkehrssicherung und -Lenkung
ist entsprechend dem Baufortschritt anzupassen. Das
Umbauen, Umsetzen ist mit einzurechnen. Die Benötigten
Flächen sind anschließend in den geplanten oder
Originalzustand zu versetzen. Verkehrslenkungsmaßnahmen
außerhalb des Baustellenbereiches werden separat
beauftragt.
Abgerechnet wird nach lfdm. Leitungsgraben. Baugruben
werden übermessen.
   
       
    520  lfdm
 
 
98.39.22.02
StL-Nr. 98392202
Verkehrssicherung und -Lenkung für Baugruben
Verkehrssicherung und Lenkung für Baugruben
(ausgenommen Hausanschlussbaugruben), die nicht im
Zusammenhang mit Rohrgräben stehen, und aller
zugehörigen Baustellenteilen nach den einschlägigen
Vorschriften und Verkehrsbehördlichen Anordnungen
einschließlich der erforderlichen Verkehrs- und
Hinweiszeichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
aufbauen, vorhalten, unterhalten, beleuchten und
abbauen inkl. der erforderlichen Betriebskosten
(einschließlich vorübergehendem Entfernen oder Ungültig
machen von Verkehrszeichen und -Leiteinrichtungen).
Die Verkehrssicherung und -Lenkung ist entsprechend dem
Baufortschritt anzupassen. Die Benötigten Flächen sind
anschließend in den geplanten oder Originalzustand zu
versetzen.
Abgerechnet wird nach Stück Baugrube.
   
       
    4  Stüc
 
 
98.39.22.03
StL-Nr. 98392203
Rohrgraben für Netzanschlussleitungen in Asphaltbefestigtenoberflächen
Herstellung von Rohrgräben in Asphaltoberflächen für
Netzanschlüsse aller Medien und Medienkombinationen.
In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen
Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und
Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind.
Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung,
Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben,
Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte,
Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung,
Verbau, Lieferung und Einbau von Verfüllmaterial ggf.
kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten,
Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu
einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage.
Aushubtiefe bis 1,25 m, örtliche Überschreitung der
Aushubtiefe auf 10 % der Gesamtrohrgrabenlänge wird
nicht gesondert vergütet.
Abrechungslänge ist die Länge der NAL von Achse der
Versorgungsleitung bis Gebäudeaußenkante abzüglich der
Länge in geschlossener Bauweise. Baugruben die in
direkter Verbindung mit Rohrgräben stehen, gelten als
seitliche Verbreiterung des Rohrgrabens und sind in die
Rohrgrabenposition einzurechnen.
Die Position gilt auch für Pflasteroberflächen mit
Asphaltüberzug.

Abrechnung: nach lfdm. Netzanschlussleitungsgraben;
Baugruben werden übermessen.
   
       
    4  lfdm
 
 
98.39.22.04
StL-Nr. 98392204
Rohrgraben für Netzanschlussleitungen in Platten- oder
Pflasteroberflächen
Herstellung von Rohrgräben in Platten- oder
Pflasteroberflächen für Netzanschlüsse aller Medien und
Medienkombinationen.
In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen
Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und
Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind.
Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung,
Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben,
Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte,
Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung,
Verbau, Lieferung und Einbau von Verfüllmaterial ggf.
kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten,
Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu
einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage.
Aushubtiefe bis 1,25 m, örtliche Überschreitung der
Aushubtiefe auf 10 % der Gesamtrohrgrabenlänge wird
nicht gesondert vergütet.
Abrechungslänge ist die Länge der NAL von Achse der
Versorgungsleitung bis Gebäudeaußenkante abzüglich der
Länge in geschlossener Bauweise. Baugruben die in
direkter Verbindung mit Rohrgräben stehen, gelten als
seitliche Verbreiterung des Rohrgrabens und sind in die
Rohrgrabenposition einzurechnen.
Abrechnung: nach lfdm. HausNetzanschlussleitungsgraben;
Baugruben werden übermessen
   
       
    6  lfdm
 
 
98.39.22.09
StL-Nr. 98392209
Einzelbaugrube für Netzanschlussleitungen in sonstigen Oberflächen
herstellen
Herstellung von Einzelbaugruben in sonstigem
Oberflächen für Netzanschlüsse aller Medien und
Medienkombinationen bis zu einer Baugrubentiefe von
1,75 m.
In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen
Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und
Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind.
Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung,
Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben,
Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte,
Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung,
Verbau, Lieferung und Einbau Verfüllmaterial ggf.
kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten,
Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu
einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage.
Einzelbaugruben sind Baugruben, die keine direkte
Verbindung zu Rohrgräben haben.
Bei unterschiedlichen Oberflächen im Baugrubenbereich
kommt die jeweils höherwertige Oberfläche zur
Abrechnung.
Abrechnung: Stück Baugrube
   
       
    1  Stüc
 
 
Summe 98.39.22
 
0,00
 
Summe 98.39
 
0,00
 
Summe 98
 
0,00
 
OZ Leistungsbeschreibung Menge ME Einheitspreis in EUR Gesamtbetrag in EUR
           
99
Kein Text vorhanden.
 
99.00
Kein Text vorhanden.
 
99.00.00
Kein Text vorhanden.
 
 
99.00.00.10
StL-Nr. 99000010
Herstellen eines Stahlwiderlagers im Erdreich
Liefern, Herstellen und fachgerechtes Einbauen eines
Stahlwiderlagers zur Aufnahme von Rohrleitungs- oder
Bau-werkslasten gemäß Ausführungsplanung und nach DVGW
- Regelwerk GW 310.Das Bauteil verbleibt dauerhaft im
Boden.Einschließlich aller erforderlichen
Nebenarbeiten.Erbringen eines statischen Nachweises für
Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und
DauerhaftigkeitErstellung von Werkstatt- und
MontagezeichnungenPrüfzeugnisse und Materialnachweise
(z.B. 3.1-Zeugnis nach EN 10204)MaterialienBaustahl
S355 nach DIN EN 10025 oder gleichwertigBauteile mit
CE-Kennzeichnung gemäß BauPVOSchweißarbeiten nach DIN
EN ISO 3834Korrosionsschutz nach DIN EN ISO 12944 oder
nach geotechnischen VorgabenMaterial geeignet für
dauerhaften Verbleib im
ErdreichAusführungsbestimmungenHerstellung gemäß
Ausführungsplanung und statischen VorgabenEinbau in
vorbereitete Baugrube nach DIN 4124Sicherstellung der
Lage- und HöhengenauigkeitVerdichtung der Hinterfüllung
gemäß ZTV E-StBDokumentation der Einbautiefe, Lage und
MaterialkennwerteNachweisStatischer Nachweis des
StahlwiderlagersNachweis der Boden-Bauwerk-Interaktion
(Erddruck, Bettung, Setzungen)Nachweis der
Dauerhaftigkeit (Korrosion, Ermüdung falls
relevant)Nachweis der SchweißverbindungenPrüfprotokolle
und Materialzeugnisse
   
       
    1  Stüc
 
 
99.00.00.20
StL-Nr. 99000020
Herstellen eines Betonwiderlagers (Riegel) im Erdreich
Herstellen eines Betonwiderlagers (Riegel) zur Aufnahme
von Rohrleitungs- oder Bauwerkslasten gemäß
Ausfüh-rungsplanung und nach DVGW - Regelwerk GW 310.
Einschließlich aller NebenleistungenDie Konstruktion
wird vollständig im Erdreich eingebaut und verbleibt
dauerhaft im Boden.Einschließlich aller erforderlichen
Nebenarbeiten.Besondere LeistungenErbringen eines
statischen Nachweises für das BetonwiderlagerErstellung
von Schal- und BewehrungsplänenLieferung zusätzlicher
Bewehrung über den Standard hinausBetonprüfungen (z.¿B.
Druckfestigkeit, Konsistenz) über das Regelmaß
hinausggf. Bodenmechanische Zusatzuntersuchungenggf.
Nachweis der Dauerhaftigkeit bei besonderen
Bodenverhältnissen (z.B. Sulfatangriff)MaterialienBeton
gemäß DIN EN 206 / DIN 1045-2, Expositionsklassen nach
Planung(z.B. XC2/XC3, ggf. XA-Klassen bei chemisch
aggressivem Boden)Bewehrungsstahl B500B nach DIN
488Schalungsmaterial nach DIN 18202
(Ebenheitstoleranzen)Betondeckung gemäß statischer
Vorgabe und ExpositionsklasseMaterial geeignet für
dauerhaften Verbleib im
ErdreichAusführungsbestimmungenHerstellung gemäß
Ausführungsplanung und statischen VorgabenEinbau in
vorbereitete Baugrube nach DIN 4124Sicherstellung der
Lage- und HöhengenauigkeitFachgerechtes Einbringen,
Verdichten und Nachbehandeln des BetonsHinterfüllung
und Verdichtung gemäß ZTV E-StBDer sich aus dem
Betoneinbau ergebende Mindereinbau von Boden ist
preislich abgegolten, so dass eine Minderung der
Leistungen des Einbaus entfälltDokumentation der
Einbautiefe, Lage, Betonrezeptur und
BetonnachbehandlungEinhaltung der Betontemperatur- und
Witterungsvorgaben (z.B. DIN 1045-3)Statischer Nachweis
des BetonwiderlagersNachweis der
Boden-Bauwerk-Interaktion (Erddruck, Bettung,
Setzungen)Nachweis der Dauerhaftigkeit
(Expositionsklassen, Betondeckung, chemische
Angriffe)Nachweis der Bewehrung (Mengen, Lage,
Überdeckung)Prüfprotokolle (z.B. Frischbeton,
Festbeton, Lieferscheine)
   
       
    1  Stüc
 
 
99.00.00.30
StL-Nr. 99000030
Koordinierung mit nachfolgendem Straßenbauunternehmer einschließlich
Vorhaltun
Der Auftragnehmer hat sämtliche zur ordnungsgemäßen
Leistungserbringung erforderlichen
Koordinierungsleistun-gen mit dem nachfolgenden, durch
den Auftraggeber beauftragten Straßenbauunternehmer
auszuführen.Der Leistungsumfang umfasst
insbesondere:Abstimmung der Bauabläufe, Bauphasen,
Termine und technischen Schnittstellen,laufende
Koordinierung des Baufortschritts mit dem nachfolgenden
Straßenbauunternehmer,abschnittsweise Freigabe der
fertiggestellten Bauabschnitte zur Durchführung der
Oberflächenwiederherstellung,rechtzeitige
Bereitstellung aller für die
Oberflächenwiederherstellung erforderlichen
Informationen, Aufmaße, Be-standsdaten und sonstigen
Unterlagen,Abstimmung der Ausführung unter
Berücksichtigung der verkehrsbehördlichen Anordnung
sowie der darin festgeleg-ten Auflagen, Fristen und
Verkehrsführungen,unverzügliche Information des
nachfolgenden Unternehmers über Terminänderungen,
Behinderungen oder sonstige Umstände mit Auswirkungen
auf die Oberflächenwiederherstellung.Der Auftragnehmer
hat seine Arbeiten so zu planen und auszuführen, dass
die Oberflächenwiederherstellung durch den
nachfolgenden Straßenbauunternehmer entsprechend dem
Baufortschritt und den Vorgaben der
verkehrsbehörd-lichen Anordnung ohne vermeidbare
Behinderungen erfolgen kann.Weiterhin hat der
Auftragnehmer die von ihm eingerichteten Absperr-,
Sicherungs- und Verkehrslenkungseinrichtun-gen für die
Dauer der Arbeiten des nachfolgenden
Straßenbauunternehmers vorzuhalten, zu kontrollieren,
zu warten und gegebenenfalls an die Bauabläufe
anzupassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherung und zur Einhaltung der
verkehrsbehördlichen Anordnung erforderlich ist. Die
Verkehrssicherung darf erst nach Fertigstellung der
Oberflächenwiederherstellung und Freigabe des
jeweiligen Bauabschnitts für den Verkehr zurückgebaut
werden.Sämtliche Leistungen für Koordinierung,
Abstimmung, Vorhaltung, Unterhaltung und Anpassung der
Verkehrssiche-rung sind in die Einheitspreise
einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.
   
       
    1  Stue
 
 
99.00.00.50
StL-Nr. 99000050
Abbruch rechteckiges Schachtsegment und Verschluss des Schachtes
Abbruch des vorhandenen rechteckigen Schachtaufbaus aus
Beton/Stahlbeton bis zu einer Tiefe bzw. Höhe von max.
1,00 m einschließlich Lösen, Aufnehmen, Laden und
fachgerechter Entsorgung des anfallenden
Abbruchmaterials.Anschließend dauerhafter Verschluss
des Schachtes durch Herstellung einer bewehrten
Stahlbetonplatte in Ortbetonbauweise. Die
Stahlbetonplatte ist statisch ausreichend zu
dimensionieren, einschließlich erforderlicher
Schalungs-, Bewehrungs- und Betonierarbeiten. Anschluss
an den vorhandenen Schachtkörper
herstellen.Schachtinnenabmessungen: 80 × 80
cmEinschließlich aller Nebenleistungen, Befestigungs-
und Anpassungsarbeiten sowie sämtlicher Materialien,
Geräte- und Personalkosten.
   
       
    1  Mete
 
 
Summe 99.00.00
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 99.00
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 99
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
 

Zusammenstellung

Projekt: GAEB 90 HW Limmerstraße
LV: Tief- un Tief- und Rohrleitungsbau
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Flächen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
 
10.10
0,00
10.20
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
0,00
10.30
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

0,00
10.31
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
0,00
10.40
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
0,00
10.60
0,00
10.70
0,00
10.80
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
0,00
 
Summe 10
 
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Fl??chen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.10
 
10.10.20
0,00
10.10.70
0,00
10.10.80
0,00
 
Summe 10.10
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.20
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
 
10.20.10
0,00
10.20.40
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten-
und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig
größere Materialposition als
Abrechnungsgrundlage herangezogen
werden. Eine Übermessung der kleineren
Belagsart ist möglich, wenn sie
technisch oder abrechnungstechnisch
sinnvoll erscheint.
0,00
10.20.50
0,00
10.20.70
Grünflächen und sonstige 0,00
10.20.80
Ausbau Straßenausstattung, - möbel 0,00
10.20.90
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und
Schottertragschichtmaterial wird nur
dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein
transportiert werden.
Falls die Stoffe durchmischt
transportiert werden (vom AG
angeordnet),
ist die Transportposition "Bodenmaterial
laden und transportieren" aus dem Titel
Erdarbeiten anzuwenden.
0,00
 
Summe 10.20
 
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem
Vorhandensein von teerhaltigen
Materialien zu rechnen. Bestätigt sich
der Verdacht auf teerhaltige
Materialien, sind die einschlägigen
Vorschriften und Richtlinien zu
beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20,
AVV,...)

Bei der Ausführung von
Asphaltfräsarbeiten muss eine
Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung
der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß
TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-,
Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten") ist
verpflichtend.

Bei Oberflächenwiederherstellungen durch
die Landeshauptstadt Hannover (LHH)
sind bestimmte Baustoffe transportfähig
auf Paletten zu lagern. Diese Paletten
sind von den Lagerplätzen der LHH
abzuholen. Der Transport der Paletten
vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den
entsprechenden Einheitspreisen zu
berücksichtigen.

Der nicht gefährlicher Abfall ist von
der Baustelle zu entfernen und vorrangig
einer geeigneten und genehmigten
Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage
nach Wahl des AN zuzuführen,
einschließlich Entsorgungsgebühren. Die
ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und gemäß
Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro
Baustelle dem AG nachzuweisen.
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.30
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

 
10.30.10
0,00
10.30.20
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben
bestimmen sich aus den vereinbarten
Vorschriften, Regelwerken und Normen.
Punktuelle (örtliche begrenzte)
Überschreitungen dieser Maße in Tiefe
und / oder Breite (örtliche
Vertiefungen, örtliche Verbreitungen),
die nicht mehr als 10 % des
ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe
und / oder Breite überschreiten werden
übermessen. Bei (erforderlichen)
Überschreitungen um mehr als 10 % wird
das gesamte Grabenprofil aufgemessen.

Bei der Anwendung der einzelnen
Leistungspositionen gilt, sobald ein der
angegebenen Parameter (Breite, Tiefe)
überschritten wird (unter
Berücksichtigung o.g. Einschränkung) ,
gilt die Leistungsposition mit der
nächst höheren Staffelgröße.
0,00
10.30.30
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen
sich aus den vereinbarten Vorschriften,
Regelwerken und Normen. Punktuelle
(örtliche begrenzte) Überschreitungen
dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge
und Breite (örtliche Vertiefungen,
örtliche Verlängerungen, örtliche
Verbreitungen), die nicht mehr als 10 %
des ausgeschriebenen Einzelmaßes in
Tiefe und / oder Länge und Breite
überschreiten werden übermessen. Bei
(erforderlichen) Überschreitungen um
mehr als 10 % wird das gesamte
Grubenprofil aufgemessen.
0,00
10.30.40
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für
den Fall, dass Maschinenschachtung nicht
möglich ist.
Gelegentliches "Nachputzen" von
maschinell hergestellten Gräben oder
Baugruben gilt nicht als Handschachtung.
0,00
10.30.80
0,00
 
Summe 10.30
 
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt
für das Lösen und Laden von "Boden" und
"Fels".
Damit verbunden ist die Beschreibung von
Homogenbereichen für Boden und Fels.
Die baustellenkonkrete Zuordnung der
Homogenbereiche erfolgt auf der
Grundlage der in den Anlagen
"Homogenbereiche des AG" aufgeführten
Kennwerte.
Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus"
werden der Geotechnischen Kategorie 1
zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen
Erdbaus" gelten die Geotechnischen
Kategorien 2 oder 3.
Die Zuordnung zur jeweiligen
Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge
der Planung/Projektierung.
Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu
beachten, so sind diese bei der
Einteilung in Homogenbereiche zu
berücksichti-gen.
Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von
"umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird
klargestellt, dass ein mit Schadstoffen
kontaminierter Boden, dessen Lösen,
lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen
und Transport andere Schutzmaßnahmen,
Schutzausrüstung oder gesonderte
Untersuchungen vor dem Abtransport
erfordert und von unbelasteten Boden
derselben Baustelle abzugrenzen ist. In
solchen Fällen müssen mindestens zwei
Homogenbereiche definiert werden.
Für die Einteilung des Baugrunds in
Homogenbereiche ist die Zuordnung der
erkundeten Schichten zu den Bodengruppen
der DIN 18196 erforderlich.
Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils
zutreffenden Homogenbereich nach
Unterlagen des AG erfolgt dann in
Abhängigkeit von der Bodengruppe nach
DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht
bindige Böden), der Konsistenz (bindige
Böden) sowie des Stein- und
Blockanteils.
Auffüllungen aus natürlichen Böden
werden unabhängig von den Bodengruppen,
dem Homogenbereich A zugeordnet.
Auffüllungen aus Fremdstoffen sind
ebenfalls dem Homogenbereich A
zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden
sind entsprechend DIN 18300 und DIN
18320 losgelöst von den jeweiligen
Bodengruppen dem Homogenbereich O
zuzuordnen.
Mineralischen Stoffe, die als Abfälle
anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu
befördern und nach Maßgabe des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig
der Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder dem Recycling zuzuführen.
Die Abfallfraktionen sind dazu einer
Aufbereitungsanlage zuführen, die
gleiche mineralische Stoffe aufbereitet.
Dies gilt nicht für Bodenmaterial das
ohne Aufbereitung, gemäß
Klassifizierung, ordnungsgemäß und
schadlos verwertet werden kann. Hier
sind die Anforderungen an die
Bereitstellung, Wiederverwendung und den
Einbau einzuhalten.

0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.31
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
 
10.31.00
Kein Text vorhanden. 0,00
10.31.10
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt
sind)
Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb
befindlichen Leitungen ist nur auf
Anweisung des AG durchzuführen. Der
Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der
Neuverlegung im Wege sind. Vor der
Ausführung hat sich der AN darüber zu
informieren, dass die Leitungen
abgeschaltet sind. Aufwände und
Untersuchungen zur Feststellung des
Betriebszustandes der Leitungen, das
vollständige Abbrechen, Trennen und
Zerkleinern in transportfähigen Längen
ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Das ausgebaute Material bleibt im Besitz
des Eigentümers und ist auf dessen
Anordnung herzurichten. Das Material ist
im Baustellenbereich nach Stoffgruppen
getrennt zu lagern und für den
Abtransport in vom AG bereitgestellte
Container zu laden. Kleinmengen sind
gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und
Oberflächenaufbruch zur Zentralen
Abfallsammelstelle (ZAS) des AG
anzuliefern. Die Erdarbeiten werden
gesondert vergütet.
0,00
10.31.20
10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben
Vor dem Verlegen der Medien ist die
Grabensohle steinfrei und eben
herzustellen. Kann die Steinfreiheit der
Grabensohle nicht gewährleistet werden,
wird auf Anordnung des AG eine untere
Bettungsschicht eingebaut. Der Graben
ist entsprechend tiefer auszuheben. Die
Bettungsschicht und die restliche
Verfüllung der Leistungszone ist mit
steinfreiem, verdichtungsfähigem
Material der Baustelle oder auf
Anordnung des AG mit Sand auszuführen.

Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit
dem ausgehobenen Material zu verfüllen.
Ist das ausgehobene Material für die
Verfüllung ungeeignet, wird es auf
Anordnung des Auftraggebers
ausgetauscht.

Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben
ist die Güte der Verdichtung in
Abstimmung mit dem AG und entsprechend
der einschlägigen Vorschriften unter
Verwendung des bauseits gestellten
Formblattes des Auftraggebers
nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der
Wiederherstellung der
Oberflächenbefestigung zu erbringen.
Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel
unverzüglich zu seinen Lasten
abzustellen.

Der obere Abschluss der Verfüllzone
bildet das Planum für die Herstellung
des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit
dem AG und dem AN der die
Oberflächenwiederherstellung ausführt
abzustimmen.
0,00
10.31.30
0,00
10.31.60
0,00
 
Summe 10.31
 
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im
Bereich der Leitungstrassen ist beim
entsprechenden Leitungsbetreiber vor
Baubeginn eine Einweisung anzufordern.
Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel
freilegen, von Hand aufnehmen ,
aufhängen, umlegen und wiedereinbetten,
dürfen nur nach Zustimmung des
jeweiligen Leitungsbetreibers
vorgenommen werden. Freigelegte Kabel
müssen bis zum Zeitpunkt der
Wiedereinbettung bauseits betriebssicher
gelagert werden. Die Kabel sind mit
Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne
nennenswerten Durchhang aufzuhängen.
Abweichungen hiervon sind mit dem
Leitungsbetreiber abzustimmen.
Jede Beschädigung an Kabeln, auch
geringfügige Druckstellen und
Beschädigungen der Ummantelungen oder
Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der
Störungsannahme des Leitungsbetreibers
zu melden. Der AG ist über einen solchen
Vorfall zu informieren.

Das Sichern von parallel laufenden oder
kreuzenden Kabeln und Leitungen wird
grundsätzlich vergütet. In den
Einheitspreisen ist die Handschachtung
für das Freilegen und Wiederverfüllen
gemäß den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber enthalten bzw.
einzurechnen.

Kabel- und Leitungspakete werden als
eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu
der Leistungsposition erfolgt anhand der
Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen
an der weitesten Stelle.

Die Position 10310005 findet nur
Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen
mit Hausanschlussleitungen und dient
zur Vereinfachung der Abrechnung der zu
erbringenden Sicherungsleistung. Alle
weiteren Leitungskreuzungen außerhalb
der Nebenanlagen sind nach den
Positionen 10310001 bis 10310004 zu
berechnen
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.40
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
 
10.40.10
0,00
 
Summe 10.40
 
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten
Zur Anwendung der Leistungspositionen
Umsprießen:
Die Leistungspositionen zum Umsprießen
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn
die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als
zusätzliche Leistungen nachgewiesen und
vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen
kann beispielsweise dann erforderlich
werden, wenn die Leitungen im Graben
nicht durch den AN Tiefbau sondern durch
einen AN Leitungsbau verlegt werden.
Ist für den AN Leitungsbau das
Umsprießen erforderlich, so kann dies
eine zusätzliche Leistung darstellen.
Sofern der AN Tiefbau selbst die
Leitungen verlegt, ist er angehalten,
den Verbau entsprechend den
Anforderungen der beauftragten
Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen.
In diesem Fall wäre das Umsprießen als
Grundleistung in die Verbaupositionen
mit einzurechnen.

Aufwände für Verbauarbeiten, die durch
örtlich begrenzte Graben- und
Baugrubenaufweitungen in Breite und
Tiefe entstehen und die in der Addition
der Einzellängen 10% der gesamten
Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht
überschreiten, werden übermessen.
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.60
 
10.60.30
0,00
 
Summe 10.60
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.70
 
10.70.40
0,00
 
Summe 10.70
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
10.80
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
 
10.80.10
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL
Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen
aus Schottertragschicht gemäß TL
SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf
Anordnung des AG.
0,00
 
Summe 10.80
 
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus
umfasst sämtliche zur endgültigen
Wiederherstellung erforderlichen
Arbeiten, beginnend ab Oberkante
Leitungsgraben- bzw.
Baugrubenverfüllung.
Oberflächenwiederherstellung hat
grundsätzlich im direkten Anschluss an
die Verfüllarbeiten zu erfolgen.
Vorläufige provisorische
Wiederherstellungen sind nur auf
Anordnung des AG vorzunehmen. Art und
Stärke der Befestigung müssen den
örtlichen Verkehrsanforderungen
entsprechen und sind mit dem AG
abzustimmen. Ungebundene Befestigungen
sind nur in Ausnahmefällen zugelassen.
Bei der Wiederherstellung von
Asphaltflächen im Bereich der
Landeshauptstadt Hannover sind
Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand
ist entsprechenden in die Einheitspreis
einzurechnen.
Der AN hat grundsätzlich sämtliche
Baustoffe, die über die im
Baustellenbereich gelagerten Baustoffe
hinaus gehen zu liefern.
Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen
mit der Auftragserteilung in den
Verantwortungsbereich des AN über.
Baustoffe, die abhanden kommen oder
durch unsachgemäße Behandlung
unbrauchbar werden, hat der AN zu
ersetzen.
Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder
Platten müssen in ihrer Qualität,
Beschaffenheit, Form, Farbgebung und
Struktur dem vorgefunden Material
entsprechen. Ersatzmaterial ist in
zusammenhängenden Flächen einzubauen.
Die Lieferanten von Baustoffen müssen in
der Liste der Gütezeicheninhaber
verzeichnet sein.
Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und
Asphaltmischgüter müssen den
zusätzlichen technischen Anforderungen
der zuständigen Stadt / Gemeinde
entsprechen.
Die Preise für die Lieferung von
Ersatzmaterial wie Bordsteine und
Pflastermaterial verstehen sich
einschließlich Transport zur Baustelle.
Der Transport von Sonderbaustoffen, die
auf Anforderung des AG von den in den
Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen
(ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird
nicht gesondert vergütet. Weitere
Details zur Oberflächenwiederherstellung
sind ebenfalls in den Zusätzlich
Technischen Vertragbedigungen zu finden.
0,00
 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
45
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
 
45.21
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
0,00
 
Summe 45
 
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
45.21
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
 
45.21.10
Kein Text vorhanden. 0,00
45.21.20
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 45.21
 
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Gas-Netzanschlüssen sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis
einschließlich PN 4 und einschließlich
DN 50) funktional beschrieben.
Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschl. aller Einbauten (auch
Gasströmungswächter) vom Ort der
Anbindung bis zur Kundenanlage.

Der Anschluss erfolgt durch Montage
einer Druckanbohrarmatur, einer
Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw.
durch Aufschweißen eines
Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei
Nieder- und Mitteldruck (einschließlich
Abschälen der Oxidschicht und Entfernung
des Schutzmantels bei PE-Leitungen).
Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen
werden durch den AG ausgeführt.

Leistungsbestandteil ist der Einbau
eines Gasströmungswächters, falls
erforderlich einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Tragplatte und
Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich,
bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich.

Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.

Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.

Die Montageleistung endet im Gebäude mit
der Montage des Reglerpassstückes bzw.
der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch
gasdicht verschlossenen
Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese
Verbindungen mit passiven
Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder
gleichwertig mit speziellen
Verschraubungen zu sichern.

Kann die Hauseinführungskombination
(HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk
fixiert werden, ist eine
Ausziehsicherung zu montieren.

Die durchgeführte Druckprüfung ist vom
Baustellenverantwortlichen des AN auf
dem vom AG gestellten Formular zu
unterzeichnen und mit Datum und
postalischer Anschrift des
angeschlossenen Gebäudes zu versehen.

Nach vollständiger Montage des
Netzschlusses einschließlich
erforderlicher Nachumhüllungen und
Druckprüfungen ist dieser zu begasen.
Netzanschlussleitungen bis einschl. DN
50 und max. 25 m Länge werden vom AN in
Betrieb genommen.
Netzanschlussleitungen länger als 25 m
werden vom AG in Betrieb genommen. Der
AN hat sich hierzu mit dem AG
abzustimmen.

Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.

Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich über
Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu
unterrichten.

Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitungen und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen
abgegolten.

Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.

Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet
0,00
 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

 
46.11
0,00
46.12
0,00
46.14
0,00
46.15
0,00
46.21
0,00
 
Summe 46
 
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46.11
 
46.11.10
0,00
46.11.20
0,00
46.11.30
0,00
46.11.40
0,00
46.11.60
0,00
 
Summe 46.11
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46.12
 
46.12.10
0,00
46.12.20
0,00
46.12.60
0,00
46.12.70
0,00
 
Summe 46.12
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46.14
 
46.14.10
0,00
46.14.20
0,00
46.14.30
0,00
46.14.40
0,00
46.14.50
0,00
 
Summe 46.14
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46.15
 
46.15.10
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am
offenen Querschnitt einer
Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-,
Zubringerleitung vergütet, bei der
mindestens eine Seite mit dem in Betrieb
befindlichen Wassernetz verbunden ist.
Ein Rundriss stellt keinen offenen
Querschnitt dar.
Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen
(bis DN 50) keine Hilfs- und
Bereitstellungsleistung vergütet.
0,00
46.15.20
0,00
46.15.30
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen
Gemäß DVGW W 400-2 sind
Trinkwasserleitungen fachgerecht zu
füllen und zu spülen. Dabei müssen alle
Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten
geöffnet oder vom System getrennt sein,
um Rücksaugen zu verhindern.
Die Befüllung erfolgt über eine feste
Verbindung zum Bestandssystem unter
Einhaltung folgender Maßnahmen:
- Einsatz eines Rückflussverhinderers
- Verwendung geeigneter Absperrorgane
- Anpassung der Füllgeschwindigkeit und
-menge an die Leitungsdimension
Die Befüllung über Hydranten ist nur in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig.
0,00
 
Summe 46.15
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
46.21
 
46.21.10
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser

In den Positionen des Titels Arbeiten an
Netzanschlüssen Wasser sind die
montagetechnischen Leistungen an
Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis
einschließlich PN 10 und bis
einschließlich DN 50) funktional
beschrieben.

Netzanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen.
Grundlage ist das IMS-Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".
Einzurechnen ist die Anbindung der
Netzanschlussleitung an
Versorgungsleitungen aller Art, die
Verlegung einschließlich aller Einbauten
vom Ort der Anbindung bis zur
Kundenanlage.

Der Anschluss an die
Versorgungsleitungen erfolgt durch
Montage einer Anbohrarmatur
(einschließlich Abschälen der
Oxidschicht und Entfernung des
Diffusionsschutzes bei
PE-Leitungen) und Anbohren unter
Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung
mittels Formstücken.
Bei metallischen Versorgungsleitungen
ist während der Anbohrung über das
Anbohrgerät zu spülen.
Leistungsbestandteil ist ebenfalls der
Einbau einer erdeingebauten
Absperrarmatur einschließlich
Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr,
Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw.
Radwegbereich, in Wohn- und anderen
Straßen.
Die Verlegung der Netzanschlussleitung
erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr
oder grabenlos.
Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen ist in die Einheitspreise
einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und
Kernbohrungen sind nach dem Einbau der
Netzanschlussleitung fachgerecht zu
verschließen.
Die Montageleistung endet im
Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ-
Garnitur und der Verbindung an die
Netzanschlussleitung.
Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in
unmittelbarer Nähe der Hauseinführung
und mindestens 30 cm über
Fertigfußbodenhöhe anzuordnen.
Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht
in unmittelbarer Nähe zur
Hauseinführung angeordnet werden kann,
ist die Netzanschlussleitung von der
Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur
fachgerecht zu errichten und zu
befestigen.
Diese Leistung ist Nebenleistung und
wird nicht gesondert vergütet.
Vor der WZ- Garnitur ist ein
Freistromventil anzuordnen.
Nach vollständiger Montage ist der
Netzanschluss zunächst einer
Sichtprüfung zu unterziehen.
Anschließend ist immer ein
Oberteilwechsel am Freistromventil der
Hauptabsperreinrichtung (HAE)
durchzuführen. Danach erfolgt die
Spülung der Leitung, wobei die Funktion
des Freistromventils zu überprüfen ist.
Das dabei anfallende Spülwasser ist
schadlos abzuleiten.
Die Verbindung zur Kundenanlage ist
entsprechend dem LV für Verbindungs- und
Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in
vorhandenen Hausinstallationen bei der
Erneuerung von Netzanschlüssen
herzustellen.
Der AN hat die betroffenen Anwohner und
Kunden über die planmäßige Unterbrechung
der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt,
Zeitdauer) zu unterrichten.
Bei Netzanschlusserneuerungen ist der
fachgerechte Rückbau der
Netzanschlussleitung und das
fachgerechte Verschließen der
Mauerdurchführungen mit den
Einheitspreisen abgegolten.
Mit den Einheitspreisen sind alle
anfallenden Nebenleistungen und
Erschwernisse vergütet.
Nichtstandard-Netzanschlüsse und
Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach
den Einzelpositionen des Fachgewerks
abgerechnet.
0,00
 
Summe 46.21
 
0,00
 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
98
 
98.38
0,00
98.39
0,00
 
Summe 98
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
98.38
 
98.38.61
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 98.38
 
0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
98.39
 
98.39.22
0,00
 
Summe 98.39
 
0,00
 
           
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
99
Kein Text vorhanden.
 
99.00
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 99
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
99.00
Kein Text vorhanden.
 
99.00.00
Kein Text vorhanden. 0,00
 
Summe 99.00
 
Kein Text vorhanden. 0,00
 
           
 
OZ Kurztext Betrag in EUR
     
LV
Tief- un
 
10
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses
Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und
sind vollumfänglich bei der Kalkulation
und Ausführung von Leistungen zu
beachten.

Gliederung der Vorbemerkungen:

1000. Allgemeine Vorbemerkungen
1000.1. Begriffsdefinitionen

Weitere Vorbemerkungen sind bei den
jeweiligen Titeln angefügt.

1000. Allgemeine Vorbemerkungen

1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln
Der Großraum Hannover und das
Stadtgebiet sind als
kampfmittelgefährdetes Gebiet
eingestuft. Vor der Ausführung von
Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN)
sich über die Verdachtsflächen beim
Auftraggeber (AG) zu informieren.
Bei der Bauausführung ist mit dem
Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen.
Bei Verdachtsmomenten prüft eine
Fachfirma die Fundstelle. In diesen
Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt
und kann die Arbeiten einstellen lassen.

1000.2 Wiederverwendung vorhandener
Baustoffe
Der AG hat sich in seinen
Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz
verpflichtet. Grundsätzlich ist der
Einsatz von Recyclingmaterial zu
bevorzugen. Daher sind generell alle
geeigneten, ausgebauten Baustoffe
wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu
alle Ausbaumaterialien für den
Wiedereinbau im Baustellenbereich
gelagert.
Grundsätzlich trifft der AG die
Entscheidung über die Verwertung der
ausgebauten Materialien.

Der nicht gefährliche Abfall ist von der
Baustelle zu entfernen und ist nach
den abfallrechtlichen Vorschriften
vorrangig einer geeigneten und
genehmigten Aufbereitungs-,
Verwertungsanlage nach Wahl des AN
zuzuführen.
Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu
dokumentieren und dem AG nachzuweisen.


1000.3 Leitungsbestand im Bereich der
Arbeitsstelle
Der AN hat sich vor Aufnahme der
Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage
von Leitungen aller Art zu verschaffen.
Beschädigungen, auch aus Unkenntnis,
gehen zu Lasten des AN.
Die im Rahmen dieser Vorerkundung
erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht
älter als 14 Kalendertage, sind an der
Baustelle vorzuhalten.

1000.4 Lagerplätze des AG
In den nachfolgenden
Leistungsbeschreibungen werden vom AG
benannte Lagerstätten, als Lagerplätze
des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den
Lagerstätten sind in den jeweils
aktuellen ZTV enthalten.


1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein

Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und
Parkstreifen, Flächen in
verkehrsberuhigten Bereichen und
Fußgängerzonen, Grundstücke mit
Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr
auf denen die StVO gilt (z.B.
Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen
sind private Hofauffahrten)

Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und
Radwegüberfahrten , Grundstücke mit
öffentlichem Publikumsverkehr (z.B.
Schulhöfe, Vorplätze von
Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.)

Grundstücksflächen ohne öffentliche und
verkehrliche Nutzung sind: private
Grundstücke, Grundstücke ohne
Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr
auf denen die StVO gilt und ohne
öffentlichen Publikumsverkehr (wie
Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe,
landwirtschaftlich genutzte Flächen
etc.)

Baugrube: Raum unterhalb der
Geländeoberfläche, dessen Form dem im
Untergrund gelegenen Teil eines zu
errichtenden Bauwerks entspricht,
zuzüglich des zur Herstellung des
Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes.
Sie wird nach unten durch die
Baugrubensohle und zur Seite durch
Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt.

Leitungsgraben: Graben mit senkrechten
oder geböschten Wänden für das Verlegen
von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des
zur Herstellung von Einbauten
erforderlichen Arbeitsraumes.

Arbeitsräume: Zur Durchführung von
Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an
Rohrleitungen, Anbringung von
Wärmedämmung unterhalb der
Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein
freier Arbeitsraum zwischen der
Außenseite des Bauwerks (einschließlich
eventueller Verbaukonstruktionen) und
der Baugrubenwand erforderlich.
Arbeitsräume sind Teile von Baugruben
oder Leitungsgräben.

Lagerung von Aushub, Material sowie Auf-
und Abbruchmaterial:
Die in den Leistungspositionen
verwendeten Begriffe "im
Baustellenbereich lagern" und "im
Baustellenbereich gelagert" beziehen
sich auf einen Förderweg zwischen der
Bereitstellungsfläche, Lagerfläche,
Entnahmestelle und dem Einbau- oder
Ausbauort innerhalb des
Baustellenbereichs. Als Länge des
Förderweges gilt die kürzeste zumutbare
Wegstrecke zwischen Entnahme- und
Lagerort bzw. Lager- und Einbauort.
Quertransporte sowie alle für den
Transport erforderlichen Aufwendungen
sind im Einheitspreis einzurechnen.
Darüber hinausgehende Transportwege sind
nicht Bestandteil der jeweiligen
Positionen und werden separat vergütet.
0,00
45
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas

Rohrmaterial:
Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.

Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgerufen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 45211010 bis
45211080 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Gas".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogis-tik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegung:
Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.
Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der
erdverlegten Rohrleitungen ist in einem
Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassenwarnband einzubauen.
Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.
Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:
Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.
Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung
der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt
auch für alle freigelegten
Leitungsteile.
Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch
und ggf. die KKS-Intensivmessungen
werden grundsätzlich durch den AG
durchgeführt. Stillstandszeiten, die
ursächlich durch den
Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und
ggf. durch die KKS-Intensivmessungen
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:
1.Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung
des AG können auch andere
Schweißverfahren eingesetzt werden.
Besonders zu beachten ist das
DVGW-Regelwerk GW 350.
2.Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.
3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.
4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 ISO 9606-1 (Stahl),
Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach
DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw.
DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.
Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an
PE-Schweißverbindungen erfolgen durch
Entnahme von Schweißverbindungen aus der
laufenden Baumaßnahme, die durch den AG
zerstörend geprüft werden. Die
Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe
des AG durchzuführen. Eine gesonderte
Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die
Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei
unzureichenden Prüfergebnissen behält
sich der AG vor, den Prüfumfang zu
erhöhen und/oder die Auswechselung des
eingesetzten Schweißers auf Kosten des
AN zu fordern.

Arbeiten an gasführenden Leitungen:
Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß-
und Feuerarbeiten, dürfen nur nach
Abstimmung und erfolgter Freigabe durch
den Baubeauftragten des AG unter
Aufsicht fachkundiger, erfahrener und
qualifizierter Personen des AN
ausgeführt werden, wobei durch den
Einsatz von geeigneten Geräten der
Gasaustritt so gering wie möglich zu
halten ist. Der AN hat für diese
Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und
unterwiesenes Personal in ausreichender
Anzahl einzusetzen.
Werkzeug, insbesondere funkenfreie und
ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher
sind in ausreichender Anzahl
vorzuhalten.
Schweißarbeiten an den ND- und
MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung,
an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung
durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt
werden.
Netzabsperrarmaturen dürfen nur von
Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im
Ausnahmefall kann der AG geeignete
Mitarbeiter des AN beauftragen.
0,00
46
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.

Rohrmaterial:

Das Rohrmaterial PN 10/16 für
Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse
(Rohr,- Form- und Verbindungsteile,
Dichtungen, Armaturen,
Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je
nach Anwendungsfall durch den
Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer
(AN) kommissioniert und beschafft.
Die Zuständigkeit für die
Materialplanung (Zusammenstellung des
Warenkorbs im Online-System) und der
Kostenträger des Materials, ist für die
unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1,
A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt.
Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit
einer abweichenden Vereinbarung.
Rohrmaterial bis einschließlich DN 300
für Versorgungsleitungen wird vom AN auf
Grundlage der Projektzeichnung in den
Online-Systemen unseres Partners für
Materiallogistik kommissioniert und
bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung
abgeru-fen. Kostenträger ist der AG.
Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG
kommissioniert und zur Baustelle
geliefert. Kostenträger ist der AG.
Grundlage ist das Dokument
"Materialbeschaffung für
Versorgungsleitungen und
Netzanschlüsse".

Hausanschlussmaterialien bis
einschließlich DN 50 sind vom AN zu
beschaffen und in die
Leistungspositionen 46211010 bis
46211070 einzurechnen. Kostenträger ist
der AN.
Grundlage ist das Dokument
"Materialstandard Netzanschluss Wasser".

Anwendungsfälle für die Kommissionierung
und Beschaffung Beistellung/
Eigenbeschaffung von Rohr- und
Netzanschlussmaterialien:
Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50:
Materialplanung durch AN;
Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant:
frei wählbar
Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN
50:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN
300:
Materialkommissionierung durch AN
(Online-System) Materialbeistellung
durch den AG; Lieferant: Partner für
Materiallogistik des AG
Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN
300:
Materialplanung durch AG;
Materialbeistellung durch den AG

Rohrlegearbeiten:

Die für die Rohrlegung erforderlichen
Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und
Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der
Auftragnehmer (AN) zu stellen.

Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem
Einbau ist Nebenleistung.

Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen
ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m
Trassen-warnband einzubauen.

Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß
der Rohrleitungen, einschließlich aller
Rohrleitungsteile, gemessen in der
Mittelachse. Rohrverbindungen,
Formstücke und Armaturen werden
übermessen.

Das Herstellen von Rohrverbindungen,
ausgenommen Schweißverbindungen, wird
nicht besonders vergütet.
Das Merkblatt Materialeinsatz durch
Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes
Material ist zu beachten.

Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln
Wasserverteilungsanlagen ist besonders
zu beachten.

Korrosionsschutz und Schweißarbeiten:

Umhüllungsarbeiten dürfen nur von
Personen ausgeführt werden, die einen
Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW
15 besitzen.

Der Außenschutz an metallischen
Rohrmaterialien ist generell vor dem
Verfüllen der Leitungszone mit einem
Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das
Ausbessern des herstellerseitigen Innen-
und Außenschutzes ist Nebenleistung.
Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/
-materialien sind entsprechend auf der
Baustelle zu umhüllen.

Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. die KKS Intensivmessung werden
grundsätzlich durch den AG durchgeführt.
Stillstandszeiten, die ursächlich durch
den Korrosionsschutz Einspeiseversuch
und ggf. durch die KKS Intensivmessung
entstehen, werden durch den AG nicht
vergütet.

Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch
den AN dürfen nur im Rahmen folgender
Festlegungen ausgeführt werden:

1. Grundsätzlich findet das
Lichtbogenhandschweißen für metallische
Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des
AG können auch andere Schweißverfahren
eingesetzt werden. Besonders zu beachten
ist das DVGW-Regelwerk GW 350.

2. Schweißarbeiten an duktilen
Rohrmaterialien sind mit dem AG
gesondert abzustimmen.

3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien
aus Kunststoff werden Heizelementstumpf-
und Heizwendelschweißverfahren
eingesetzt.

4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN
287/2004 (Stahl), Anforderungen unter
Baustellenbedingungen nach GW 350
erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor
Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG
vorzulegen.

Der AG führt eine Überprüfung der
Schweißverbindungen stichprobenartig
durch. Beanstandete Schweißverbindungen
sind auf Kosten des AN nachzubessern
bzw. durch einwandfreie
Schweißverbindungen zu ersetzen. Die
Aufwendungen für zusätzliche
Überprüfungen beanstandeter und
nachgebesserter Schweißverbindungen
gehen zu Lasten des AN.
Prüfungen an PE-Schweißverbindungen
erfolgen durch Entnahme von
Schweißverbindungen aus der laufenden
Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend
geprüft werden.
Die Probenahme ist durch den AN nach
Maßgabe des AG durchzuführen.
Eine gesonderte Vergütung erfolgt
hierfür nicht.
Die Kosten der Prüfung trägt der AG.
Bei unzureichenden Prüfergebnissen
behält sich der AG vor, den Prüfumfang
zu erhöhen und/oder die Auswechselung
des eingesetzten Schweißers auf Kosten
des AN zu fordern.

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