| Projekt: | GAEB 90 | HW Limmerstraße |
| LV: | Tief- un | Tief- und Rohrleitungsbau |
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Titel
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Bezeichnung
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10 |
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
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10.10 |
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10.10.20 |
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10.10.70 |
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10.10.80 |
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10.20 |
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
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10.20.10 |
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10.20.40 |
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten- und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig größere Materialposition als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine Übermessung der kleineren Belagsart ist möglich, wenn sie technisch oder abrechnungstechnisch sinnvoll erscheint. |
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10.20.50 |
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10.20.70 |
Grünflächen und sonstige |
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10.20.80 |
Ausbau Straßenausstattung, - möbel |
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10.20.90 |
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und Schottertragschichtmaterial wird nur dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein transportiert werden. Falls die Stoffe durchmischt transportiert werden (vom AG angeordnet), ist die Transportposition "Bodenmaterial laden und transportieren" aus dem Titel Erdarbeiten anzuwenden. |
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10.30 |
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
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10.30.10 |
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10.30.20 |
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grabenprofil aufgemessen. Bei der Anwendung der einzelnen Leistungspositionen gilt, sobald ein der angegebenen Parameter (Breite, Tiefe) überschritten wird (unter Berücksichtigung o.g. Einschränkung) , gilt die Leistungsposition mit der nächst höheren Staffelgröße. |
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10.30.30 |
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge und Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verlängerungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Länge und Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grubenprofil aufgemessen. |
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10.30.40 |
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für den Fall, dass Maschinenschachtung nicht möglich ist. Gelegentliches "Nachputzen" von maschinell hergestellten Gräben oder Baugruben gilt nicht als Handschachtung. |
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10.30.80 |
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10.31 |
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
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10.31.00 |
Kein Text vorhanden. |
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10.31.10 |
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt sind) Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Leitungen ist nur auf Anweisung des AG durchzuführen. Der Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der Neuverlegung im Wege sind. Vor der Ausführung hat sich der AN darüber zu informieren, dass die Leitungen abgeschaltet sind. Aufwände und Untersuchungen zur Feststellung des Betriebszustandes der Leitungen, das vollständige Abbrechen, Trennen und Zerkleinern in transportfähigen Längen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Das ausgebaute Material bleibt im Besitz des Eigentümers und ist auf dessen Anordnung herzurichten. Das Material ist im Baustellenbereich nach Stoffgruppen getrennt zu lagern und für den Abtransport in vom AG bereitgestellte Container zu laden. Kleinmengen sind gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und Oberflächenaufbruch zur Zentralen Abfallsammelstelle (ZAS) des AG anzuliefern. Die Erdarbeiten werden gesondert vergütet. |
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10.31.20 |
10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben Vor dem Verlegen der Medien ist die Grabensohle steinfrei und eben herzustellen. Kann die Steinfreiheit der Grabensohle nicht gewährleistet werden, wird auf Anordnung des AG eine untere Bettungsschicht eingebaut. Der Graben ist entsprechend tiefer auszuheben. Die Bettungsschicht und die restliche Verfüllung der Leistungszone ist mit steinfreiem, verdichtungsfähigem Material der Baustelle oder auf Anordnung des AG mit Sand auszuführen. Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit dem ausgehobenen Material zu verfüllen. Ist das ausgehobene Material für die Verfüllung ungeeignet, wird es auf Anordnung des Auftraggebers ausgetauscht. Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben ist die Güte der Verdichtung in Abstimmung mit dem AG und entsprechend der einschlägigen Vorschriften unter Verwendung des bauseits gestellten Formblattes des Auftraggebers nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung zu erbringen. Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel unverzüglich zu seinen Lasten abzustellen. Der obere Abschluss der Verfüllzone bildet das Planum für die Herstellung des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit dem AG und dem AN der die Oberflächenwiederherstellung ausführt abzustimmen. |
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10.31.30 |
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10.31.60 |
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10.40 |
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
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10.40.10 |
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10.60 |
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10.60.30 |
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10.70 |
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10.70.40 |
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10.80 |
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
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10.80.10 |
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen aus Schottertragschicht gemäß TL SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf Anordnung des AG. |
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45 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
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45.21 |
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
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45.21.10 |
Kein Text vorhanden. |
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45.21.20 |
Kein Text vorhanden. |
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46 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
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46.11 |
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46.11.10 |
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46.11.20 |
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46.11.30 |
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46.11.40 |
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46.11.60 |
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46.12 |
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46.12.10 |
|
46.12.20 |
|
46.12.60 |
|
46.12.70 |
|
46.14 |
|
46.14.10 |
|
46.14.20 |
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46.14.30 |
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46.14.40 |
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46.14.50 |
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46.15 |
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46.15.10 |
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am offenen Querschnitt einer Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-, Zubringerleitung vergütet, bei der mindestens eine Seite mit dem in Betrieb befindlichen Wassernetz verbunden ist. Ein Rundriss stellt keinen offenen Querschnitt dar. Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen (bis DN 50) keine Hilfs- und Bereitstellungsleistung vergütet. |
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46.15.20 |
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46.15.30 |
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen Gemäß DVGW W 400-2 sind Trinkwasserleitungen fachgerecht zu füllen und zu spülen. Dabei müssen alle Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten geöffnet oder vom System getrennt sein, um Rücksaugen zu verhindern. Die Befüllung erfolgt über eine feste Verbindung zum Bestandssystem unter Einhaltung folgender Maßnahmen: - Einsatz eines Rückflussverhinderers - Verwendung geeigneter Absperrorgane - Anpassung der Füllgeschwindigkeit und -menge an die Leitungsdimension Die Befüllung über Hydranten ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. |
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46.21 |
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46.21.10 |
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser
In den Positionen des Titels Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser sind die montagetechnischen Leistungen an Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis einschließlich PN 10 und bis einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Netzanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschließlich aller Einbauten vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss an die Versorgungsleitungen erfolgt durch Montage einer Anbohrarmatur (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Diffusionsschutzes bei PE-Leitungen) und Anbohren unter Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung mittels Formstücken. Bei metallischen Versorgungsleitungen ist während der Anbohrung über das Anbohrgerät zu spülen. Leistungsbestandteil ist ebenfalls der Einbau einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr, Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw. Radwegbereich, in Wohn- und anderen Straßen. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ- Garnitur und der Verbindung an die Netzanschlussleitung. Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe der Hauseinführung und mindestens 30 cm über Fertigfußbodenhöhe anzuordnen. Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht in unmittelbarer Nähe zur Hauseinführung angeordnet werden kann, ist die Netzanschlussleitung von der Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur fachgerecht zu errichten und zu befestigen. Diese Leistung ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Vor der WZ- Garnitur ist ein Freistromventil anzuordnen. Nach vollständiger Montage ist der Netzanschluss zunächst einer Sichtprüfung zu unterziehen. Anschließend ist immer ein Oberteilwechsel am Freistromventil der Hauptabsperreinrichtung (HAE) durchzuführen. Danach erfolgt die Spülung der Leitung, wobei die Funktion des Freistromventils zu überprüfen ist. Das dabei anfallende Spülwasser ist schadlos abzuleiten. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei der Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt, Zeitdauer) zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitung und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchführungen mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet. |
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98 |
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98.38 |
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98.38.61 |
Kein Text vorhanden. |
|
98.39 |
|
98.39.22 |
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99 |
Kein Text vorhanden. |
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99.00 |
Kein Text vorhanden. |
|
99.00.00 |
Kein Text vorhanden. |
| Projekt: | GAEB 90 | HW Limmerstraße |
| LV: | Tief- un | Tief- und Rohrleitungsbau |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
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10.10.20.01
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StL-Nr. 10102001
Verkehrsrechtliche Anordnung
Erwirken der verkehrsrechtlichen Anordnung bei den
zuständigen Behörden zur Verkehrssicherung im gesamten Baustellenbereich, Erstellen aller erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsleitpläne, Verkehrszeichenpläne, weitere erforderlichen Zeichnungen, Skizzen etc. unter Berücksichtigung von Bauabschnitten und Darstellung von Teilsperrungen. Führen der erforderlichen Abstimmungsgespräche mit dem AG und den Behörden. Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnung: pauschal |
| 1 | psch |
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10.10.20.06
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StL-Nr. 10102006
Koordination nach BaustellV
Koordinierung der Maßnahmen gemäß § 3 der BaustellV und
RAB 30 durch einen geeigneten Koordinator auf der Grundlage der Planung für die Ausführung des Bauvorhabens (Baubeschreibung des AG). Die Leistungsposition beinhaltet alle Aktivitäten gemäß BaustellV für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens, die sich aus den Baustellenbedingungen ergeben. Die Erstellung des SiGe-Planes und die Übermittlung der Vorankündigung sind, falls erforderlich, in dieser Position enthalten. Abrechnungseinheit: pauschal |
| 1 | psch |
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Summe 10.10.20 |
0,00 |
|
|
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10.10.70.01
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StL-Nr. 10107001
Brücke, mobil, Fuß- u. Radweg, < = 1,5m Breite
Brücke mit beidseitigem Geländer zum Überqueren von
Gräben für Fußgänger und Radfahrer, aufstellen, betreiben, vorhalten, unterhalten und beseitigen, einschl. erforderlicher Anrampungen. Brücke aus Holz oder Metall Belag aus Bohlen oder Platten Breite: < = 1,50 m Stützweite (lichte Grabenbreite): < = 2,00 m Abgerechnet wird nach Stück aufgestellter Brücke. |
| 6 | Stüc |
|
10.10.70.02
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StL-Nr. 10107002
Brücke, mobil, Fuß- und Radweg, umsetzen
Brücke mit beidseitigem Geländer zum Überqueren von
Gräben für Fußgänger und Radfahrer, innerhalb des Baustellebbereichs umsetzen. Abgerechnet wird nach Stück umgesetzter Brücke. |
| 6 | Stüc |
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10.10.70.05
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StL-Nr. 10107005
PKW / LKW Überfahrt, BK 30, Stützweite <= 2,00 m
Überbrückung des Leitungsgrabens herstellen, vorhalten,
betreiben, Rückbau, einschl. einlassen oder auflegen der Brücke und gegen Verschieben sichern, inkl. Straßenaufbruch und Anrampung. Vor Baubeginn sind nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem AG die Überbrückungsbereiche des Grabens sowie die erforderliche Brückenklasse festzulegen. Hierbei sind die Anordnungen des Ordnungsamtes bzw. der jeweiligen Straßenverkehrsbehörden zu berücksichtigen. Die Statik für die Brückenkonstruktion ist Angelegenheit des AN. Die Flächen der Brückenauflager sind in dem Einheitspreis zu berücksichtigen. Brückenklasse: 30 Stützweite (lichte Grabenbreite): < = 2,00 m Bei der Abrechnung sind die lichten Überbrückungslängen (= Grabenbreite) sowie die Brückenbreite, gemessen in Trassenachse, maßgebend. Abgerechnet wird nach Überbrückungslänge (=Grabenbreite) x Brückenbreite in Quadratmeter. |
| 2 | m² |
|
10.10.70.06
|
StL-Nr. 10107006
PKW / LKW Überfahrt BK 30, umsetzen
Überfahrt aufnehmen und an anderer Stelle wieder
einbauen einschl. einlassen oder auflegen der Überfahrt und gegen Verschieben sichern. Brückenklasse: 30 Bei der Abrechnung sind die lichten Überbrückungslängen (= Grabenbreite) sowie die Brückenbreite, gemessen in Trassenachse, maßgebend. Abgerechnet wird nach Überbrückungslänge (=Grabenbreite) x Brückenbreite in Quadratmeter, je Umsetzen. |
| 4 | m² |
|
Summe 10.10.70 |
0,00 |
|
|
|
10.10.80.04
|
StL-Nr. 10108004
Baumschutz großflächig, Schutzzaun
Großflächiger Baumschutz als Schutzzaun im Bereich der
Baustelle, Baustelleneinrichtung und -zufahrt herstellen, vorhalten, unterhalten und rückbauen, indem in 3 m Abstand vom Stamm mindestens 4 Pfosten in den Boden gerammt werden. OK Pfosten 180 cm über OK Gelände. Die Pfosten sind mit Bohlen in ca. 100 cm Höhe über OK Gelände zu versteifen und abzuspannen. Abgerechnet wird nach Stück hergestelltem Baumschutz. |
| 7 | Stüc |
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10.10.80.06
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StL-Nr. 10108006
Einbau von Dernoton oder gleichwertig
Einbau von Dernoton oder gleichwertig als Wurzelschutz
auf Anordnung des AG zum Schutz von Leitungen Gas, Wasser, Strom und Fernwärme gegen Durch- und Umwurzelung. Das Material wird vom AG gestellt. Abrechnungseinheit: m³ Dernoton oder gleichwertig |
| 22 | m³ |
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Summe 10.10.80 |
0,00 |
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Summe 10.10 |
0,00 |
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Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
|
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10.20.10.02
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StL-Nr. 10201002
Asphalt schneiden, > 15 cm Tiefe
Asphaltbefestigung mit geeignetem Gerät geradlinig,
lotrecht vollständig durchschneiden. Zur Vermeidung von Staubentwicklungen, Ausführung nur als Nassschnitt. Asphaltstärke: > 15 cm Abgerechnet wird nach Schnitttiefe in Zentimeter x Schnittlänge in Meter. |
| 22.876,54 | cm*m |
|
10.20.10.06
|
StL-Nr. 10201006
Asphalt, D: > 20 - 30 cm aufbr., abfahren
Asphaltbefestigung aufbrechen, laden und abfahren.
Das Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl. Gebühren. Verwertungsklasse A gemäß RuVA-Stb Abfallschlüsselnummer 17 03 02 Asphaltstärke: >20 ... 30 cm Abrechnungseinheit: m3 aufgenommene Asphaltbefestigung. |
| 157,67 | m³ |
|
10.20.10.07
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StL-Nr. 10201007
Asphalt, D: > 30 - 40 cm aufbr., abfahren
Asphaltbefestigung aufbrechen, laden und abfahren.
Das Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl. Gebühren. Verwertungsklasse A gemäß RuVA-Stb Abfallschlüsselnummer 17 03 02 Asphaltstärke: > 30 ... 40 cm Abrechnungseinheit: m3 aufgenommene Asphaltbefestigung. |
| 36,6 | m³ |
|
Summe 10.20.10 |
0,00 |
|
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten- und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig größere Materialposition als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine Übermessung der kleineren Belagsart ist möglich, wenn sie technisch oder abrechnungstechnisch sinnvoll erscheint. |
|
10.20.40.01
|
StL-Nr. 10204001
Großpflaster in Sand aufnehmen, im Baustellenbereich lagern
Großpflaster aller Art, in verschiedenen Formaten
inkl. Bettungs und Fugenmaterial ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren, innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern. Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen. Pflaster: Natur-Großpflaster aller Art und Formate Pflasterstärke: > 12 cm Bettungsmaterial: Sand / Splitt Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke |
| 13 | m² |
|
10.20.40.05
|
StL-Nr. 10204005
Beton- / Klinkerpflaster in Sand aufnehmen, im Baustellenbereich
Beton- / Klinkerpflaster, auch als Verbundpflaster
lagern verschiedener Art inkl. Bettungs und Fugenmaterial ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren, wiederverwendbare Steine sortenrein palettieren, innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern. Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen. Pflaster: Klinker,-Beton-, und Verbundpflaster in verschiedenen Formaten Pflasterstärke < = 10 cm Bettungsmaterial: Sand / Splitt Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke |
| 152,65 | m² |
|
10.20.40.07
|
StL-Nr. 10204007
Beton- / Klinkerpflaster ausbauen, entsorgen
Beton- / Klinkerpflaster, auch als Verbundpflaster
verschiedener Art inkl. Bettungs- und Fugenmaterial ausbauen, anfallendes Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl. Gebühren. Pflaster: Klinker,-Beton-, und Verbundpflaster in verschiedenen Formaten Pflasterstärke: < = 10 cm Bettungsmaterial: Sand, Splitt, Mörtel , Beton Abrechnungseinheit: m2 aufgenommener Pflasterdecke |
| 40 | m² |
|
Summe 10.20.40 |
Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten- und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig größere Materialposition als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine Übermessung der kleineren Belagsart ist möglich, wenn sie technisch oder abrechnungstechnisch sinnvoll erscheint. |
0,00 |
|
|
|
10.20.50.01
|
StL-Nr. 10205001
Gosse / Bandreihe aus Pflaster in Beton ausbauen, entsorgen
Gossenbefestigung oder Bandreihe aus Beton- / Klinker-
/ Natursteinpflaster aller Formate inkl. aller Unterbauten ausbauen, anfallendes Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl. Gebühren. Pflasterformate: verschiedene Formate Pflasterstärke < = 15 cm Unterbau: Beton, Mörtel, Sand Abrechnungseinheit: m2 aufgenommene Gossenbefestigung. |
| 92,24 | m² |
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10.20.50.03
|
StL-Nr. 10205003
Bordsteine 20 - 30 cm, ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Bordsteine - gerade oder gekrümmt - in Betonbettung mit
Rückenstütze ausbauen, ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren, wiederverwendbare Bordsteine sortenrein palettieren, innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern einschl. der erforderlichen Erd- und Abbrucharbeiten. Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl.Gebühren. Steintyp: Hoch-, Rund-, Flachbordsteine und Saumquader Material: Beton, Naturstein Breite: 20 - 30 cm Rückenstütze: Beton Bettung: Beton Abrechnungseinheit: Meter ausgebauter Bordstein. |
| 265 | m |
|
10.20.50.04
|
StL-Nr. 10205004
Kantensteine 5 - 8 cm, ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Kantensteine - gerade oder gekrümmt - in Betonbettung
mit Rückenstütze ausbauen und aufnehmen, reinigen und sortieren, wiederverwendbare Bordsteine sortenrein palettieren, innerhalb der Baustelle transportieren, abladen und geordnet im Baustellenbereich transportfähig lagern einschl. der erforderlichen Erd- und Abbrucharbeiten. Nicht wiederverwendbare Steine und übriges Aufbruchgut ist durch den AN von der Baustelle zu entfernen und einer Verwertung zuzuführen incl.Gebühren. Steintyp: Tiefbord- und Einfassungssteine Material: Beton, Naturstein Breite: 5 - 8 cm Rückenstütze: Beton Bettung: Beton Abrechnungseinheit: Meter ausgebauter Kantenstein. |
| 2 | m |
|
Summe 10.20.50 |
0,00 |
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Grünflächen und sonstige
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10.20.70.02
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StL-Nr. 10207002
Rasenfläche abheben, im Baustellenbereich lagern
Rasenfläche abheben als Rasensoden, Rasensoden
im Baustellenbereich lagern und pflegen bis zum Wiedereinbau. Aushubtiefe: i.M. 15 cm Abrechnungseinheit: m2 abgehobener Rasenfläche |
| 3,3 | m² |
|
Summe 10.20.70 |
Grünflächen und sonstige | 0,00 |
|
Ausbau Straßenausstattung, - möbel
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10.20.80.01
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StL-Nr. 10208001
Verkehrsschild <= 1,0 m², mit Pfosten ausbauen, im Baustellenbereich
Verkehrsschild mit Befestigungsmaterial und
lagern Pfosten, inkl. Fundament ausbauen und im Baustellenbereich lagern. Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort zu dokumentieren. Fundamentgrube verfüllen, Verfüllmaterial ist vom AN zu stellen. Schildgröße: < = 1,0 m² Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Verkehrsschild. |
| 8 | Stüc |
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10.20.80.02
|
StL-Nr. 10208002
Verkehrsschild > 1,0 -7,5 m2, mit Pfosten ausbauen, im
Verkehrsschild mit Befestigungsmaterial und
Baustellenbereich lagern Pfosten, inkl. Fundament ausbauen und im Baustellenbereich lagern. Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort zu dokumentieren. Fundamentgrube verfüllen, Verfüllmaterial ist vom AN zu stellen. Schildgröße: > 1,0 ... 7,5 m² Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Verkehrsschild. |
| 2 | Stüc |
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10.20.80.04
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StL-Nr. 10208004
Straßenmöbel / Verkehrseinrichtung ausbauen, im Baustellenbereich
Straßenmöbel, wie Bänke, Abfalleimer, Fahrradständer
lagern und Verkehrseinrichtungen wie Begrenzungspfähle, Poller inkl. Fundament ausbauen, säubern und zur Wiederverwendung innerhalb des Baustellenbereiches lagern. Für den späteren Wiedereinbau ist der genaue Standort zu dokumentieren. Abgerechnet wird nach Stück ausgebautem Straßenmöbel bzw. Verkehrseinrichtung. |
| 6 | Stüc |
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Summe 10.20.80 |
Ausbau Straßenausstattung, - möbel | 0,00 |
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Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und Schottertragschichtmaterial wird nur dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein transportiert werden. Falls die Stoffe durchmischt transportiert werden (vom AG angeordnet), ist die Transportposition "Bodenmaterial laden und transportieren" aus dem Titel Erdarbeiten anzuwenden. |
|
10.20.90.09
|
StL-Nr. 10209009
Pflaster und Platten laden und entsorgen
Pflaster und Platten, Naturstein aller Art, im
Baustellenbereich transportbereit lagernd, laden und von der Baustelle entfernen. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl. Gebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen). Abrechnungseinheit: m2 transportiertes Pflaster und Platten |
| 22,25 | m² |
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10.20.90.11
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StL-Nr. 10209011
Bordsteine laden, entsorgen
Bordsteine aller Art im Baustellenbereich
transportbereit lagernd, laden und von der Baustelle entfernen. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl. Gebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen). Abrechnungseinheit: Meter Bordsteinlängen. |
| 265 | m |
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10.20.90.13
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StL-Nr. 10209013
Kantensteine 5-8 cm laden, entsorgen
Kantensteine aller Art, Naturstein, im
Baustellenbereich transportbereit lagernd, laden von der Baustelle entfernen. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen, und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen incl. Gebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallschlüsselnummer nach AVV: 17 01 01 (Beton) oder 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen). Material: Beton, Granit Breite: 5 - 8 cm Abrechnungseinheit: Meter ausgebaute Kantensteinlängen. |
| 2 | m |
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Summe 10.20.90 |
Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und Schottertragschichtmaterial wird nur dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein transportiert werden. Falls die Stoffe durchmischt transportiert werden (vom AG angeordnet), ist die Transportposition "Bodenmaterial laden und transportieren" aus dem Titel Erdarbeiten anzuwenden. |
0,00 |
|
Summe 10.20 |
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
0,00 |
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10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
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10.30.10.01
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StL-Nr. 10301001
Suchschachtung zur Lagefeststellung, maschinell
Bodenaushub zur Feststellung der Lage von Leitungen,
Kabeln, Vermarkungen, Hindernissen und dgl., Aushub im Baustellenbereich lagern. Ausführung maschinell, einschl. aller Erschwernisse. Stellen markieren, sichern, dokumentieren, incl. Vorbereitung für Entnahme einer Bodenprobe. Boden wieder einbauen und verdichten. Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß Unterlagen des AG Aushubtiefe < = 2,5 m Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 3,4 | m³ |
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10.30.10.02
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StL-Nr. 10301002
Suchschachtung zur Lagefeststellung, Handarbeit
Bodenaushub zur Feststellung der Lage von Leitungen,
Kabeln, Vermarkungen, Hindernissen und dgl., Aushub im Baustellenbereich lagern. Ausführung in Handarbeit einschl. aller Erschwernisse. Stellen markieren, sichern, dokumentieren, incl. Vorbereitung für Entnahme einer Bodenprobe. Boden wieder einbauen und verdichten. Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß Unterlagen des AG Aushubtiefe <= 2,5 m Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 2,5 | m³ |
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Summe 10.30.10 |
0,00 |
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10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grabenprofil aufgemessen. Bei der Anwendung der einzelnen Leistungspositionen gilt, sobald ein der angegebenen Parameter (Breite, Tiefe) überschritten wird (unter Berücksichtigung o.g. Einschränkung) , gilt die Leistungsposition mit der nächst höheren Staffelgröße. |
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10.30.20.02
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StL-Nr. 10302002
Leitungsgraben, B <= 0,8 m, T <= 1,25, im Baustellenbereich lagern
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Grabenbreite: <= 0,8 m Tiefe: <= 1,25 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 4,06 | m³ |
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10.30.20.04
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StL-Nr. 10302004
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 1,75 - 2,50 m, im Baustellenbereich
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
lagern Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Grabenbreite: > 0,8 m Tiefe:> 1,75 ... 2,5 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 1.363,32 | m³ |
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10.30.20.05
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StL-Nr. 10302005
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 2,50 - 3,50 m, im Baustellenbereich
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
lagern Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Grabenbreite: > 0,8 m Tiefe:> 2,50 ... 3,5 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 300,19 | m³ |
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10.30.20.06
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StL-Nr. 10302006
Leitungsgraben, B > 0,8 m, T > 3,50 - 5,00 m, im Baustellenbereich
Bodenaushub für Leitungsgraben und Schächte lösen und
lagern Material bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb des Grabens im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Grabenbreite: > 0,8 m Tiefe: > 3,50 ... 5,0 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 77,76 | m³ |
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Summe 10.30.20 |
10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grabenprofil aufgemessen. Bei der Anwendung der einzelnen Leistungspositionen gilt, sobald ein der angegebenen Parameter (Breite, Tiefe) überschritten wird (unter Berücksichtigung o.g. Einschränkung) , gilt die Leistungsposition mit der nächst höheren Staffelgröße. |
0,00 |
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10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge und Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verlängerungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Länge und Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grubenprofil aufgemessen. |
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10.30.30.02
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StL-Nr. 10303002
Baugrube, T > 1,25 - 1,75 m, herstellen
Baugrube profilgerecht ausheben und Grobplanum
herstellen. Bodenmaterial bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb der Baugrube im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Tiefe > 1,25 ... 1,75 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 33,42 | m³ |
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10.30.30.03
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StL-Nr. 10303003
Baugrube, T > 1,75 m, herstellen
Baugrube profilgerecht ausheben und Grobplanum
herstellen. Bodenmaterial bei Eignung für den späteren Wiedereinbau außerhalb der Baugrube im Baustellenbereich lagern. Nicht wiederverwendungsfähiges Material gesondert als Haufwerk im Baustellenbereich lagern, für eine mögliche Haufwerksprobenahme nach LAGA. Verbauarbeiten werden gesondert vergütet. Tiefe > 1,75 m Homogenbereich A, B2, B3 und B4, Beschreibung gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub |
| 262,71 | m³ |
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Summe 10.30.30 |
10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge und Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verlängerungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Länge und Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grubenprofil aufgemessen. |
0,00 |
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10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für den Fall, dass Maschinenschachtung nicht möglich ist. Gelegentliches "Nachputzen" von maschinell hergestellten Gräben oder Baugruben gilt nicht als Handschachtung. |
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10.30.40.01
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StL-Nr. 10304001
Aushub in Handschachtung (Z)
Aushub in Handschachtung als Zulage zu den
Bodenaushubpositionen für Leitungsgräben und Baugruben, bei Hindernissen und Einbauten etc., wenn Maschinenschachtung nicht möglich ist. Gilt für alle Homogenbereiche für Boden gemäß Unterlagen des AG Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub in Handschachtung, als Zulage zum Bodenaushub. |
| 100,19 | m³ |
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Summe 10.30.40 |
10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für den Fall, dass Maschinenschachtung nicht möglich ist. Gelegentliches "Nachputzen" von maschinell hergestellten Gräben oder Baugruben gilt nicht als Handschachtung. |
0,00 |
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10.30.80.02
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StL-Nr. 10308002
Beton, Hindernis abbrechen > 0,1 m³ (Z)
Abbruch von Hindernissen aus Beton, im Leitungsgraben
oder Baugrube, wie Wand und Fundamentteile aus Beton, als Zulage zum Bodenaushub. Anfallendes Material getrennt im Baustellenbereich lagern. Einzelgröße Hindernis: > 0,1 m³ Abgerechnet wird nach Kubikmeter Hindernis, als Zulage zum Bodenaushub. |
| 0,8 | m³ |
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Summe 10.30.80 |
0,00 |
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Summe 10.30 |
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
0,00 |
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10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
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Kein Text vorhanden.
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10.31.00.01
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StL-Nr. 10310001
Sicherung Leitungskreuzungen, <= DA 100 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen. Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser und Sicherung von mehreren, unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern. Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher Handschachtungen. Leitungen und Leitungsbündel: <= DA 100 mm Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung. |
| 33 | Stüc |
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10.31.00.02
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StL-Nr. 10310002
Sicherung Leitungskreuzungen > DA 100 mm - DA 300 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen. Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser und Sicherung von mehreren, unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern. Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher Handschachtungen. Leitungen und Leitungsbündel: > DA 100 mm ... DA 300 mm Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung. |
| 18 | Stüc |
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10.31.00.03
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StL-Nr. 10310003
Sicherung Leitungskreuzungen, > DA 300 mm - DA 1200 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen und dergleichen an Leitungskreuzungen. Sicherung von Einzelleitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser und Sicherung von mehreren, unmittelbar beieinanderliegenden Leitungen bis zum angegebenen Außendurchmesser des Leitungspaketes. Die einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern. Alle Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung fachgerecht zu verlegen. Einschl. erforderlicher Handschachtungen. Leitungen und Leitungsbündel: > DA 300 mm ... DA 1200 mm Abgerechnet wird nach Stück Leitungskreuzung. |
| 3 | Stüc |
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10.31.00.06
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StL-Nr. 10310006
Sicherung parallele Leitungen DA <= 100 mm
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Leitungen, Kabeln,
Dränagen, Kabel- und Leitungspaketen und dergleichen, die überwiegend parallel zur Grabenachse im Graben verlaufen. Die einzelnen Spartenträger sind sorgfältig zu sichern. Leitungen sind im Zuge der Wiederverfüllung mit Sand zu unterstopfen und zu umhüllen. Einschl. erforderlicher Handschachtungen und Verbauarbeiten. Leitungen/Leitungspakete DA <= 100 mm Abgerechnet wird nach Meter zu sichernde Länge. |
| 14 | m |
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Summe 10.31.00 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt sind) Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Leitungen ist nur auf Anweisung des AG durchzuführen. Der Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der Neuverlegung im Wege sind. Vor der Ausführung hat sich der AN darüber zu informieren, dass die Leitungen abgeschaltet sind. Aufwände und Untersuchungen zur Feststellung des Betriebszustandes der Leitungen, das vollständige Abbrechen, Trennen und Zerkleinern in transportfähigen Längen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Das ausgebaute Material bleibt im Besitz des Eigentümers und ist auf dessen Anordnung herzurichten. Das Material ist im Baustellenbereich nach Stoffgruppen getrennt zu lagern und für den Abtransport in vom AG bereitgestellte Container zu laden. Kleinmengen sind gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und Oberflächenaufbruch zur Zentralen Abfallsammelstelle (ZAS) des AG anzuliefern. Die Erdarbeiten werden gesondert vergütet. |
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10.31.10.01
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StL-Nr. 10311001
Kabel ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Ausbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Kabeln
wie Fernmeldekabel, Stromkabel etc., nach Stoffgruppen getrennt im Baustellenbereich lagern. Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnungseinheit: Meter Kabellänge |
| 6 | m |
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10.31.10.02
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StL-Nr. 10311002
Kabelformstein ausbauen, im Baustellenbereich lagern
Kabelformstein mit bis zu dreizügigen Medien belegt
ausbauen, im Baustellenbereich lagern, Wiederherstellung der Grabensohle. Leitungen sichern wird gesondert vergütet. Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnungseinheit: Meter Kabelformstein. |
| 4 | m |
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Summe 10.31.10 |
10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt sind) Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Leitungen ist nur auf Anweisung des AG durchzuführen. Der Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der Neuverlegung im Wege sind. Vor der Ausführung hat sich der AN darüber zu informieren, dass die Leitungen abgeschaltet sind. Aufwände und Untersuchungen zur Feststellung des Betriebszustandes der Leitungen, das vollständige Abbrechen, Trennen und Zerkleinern in transportfähigen Längen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Das ausgebaute Material bleibt im Besitz des Eigentümers und ist auf dessen Anordnung herzurichten. Das Material ist im Baustellenbereich nach Stoffgruppen getrennt zu lagern und für den Abtransport in vom AG bereitgestellte Container zu laden. Kleinmengen sind gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und Oberflächenaufbruch zur Zentralen Abfallsammelstelle (ZAS) des AG anzuliefern. Die Erdarbeiten werden gesondert vergütet. |
0,00 |
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10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben Vor dem Verlegen der Medien ist die Grabensohle steinfrei und eben herzustellen. Kann die Steinfreiheit der Grabensohle nicht gewährleistet werden, wird auf Anordnung des AG eine untere Bettungsschicht eingebaut. Der Graben ist entsprechend tiefer auszuheben. Die Bettungsschicht und die restliche Verfüllung der Leistungszone ist mit steinfreiem, verdichtungsfähigem Material der Baustelle oder auf Anordnung des AG mit Sand auszuführen. Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit dem ausgehobenen Material zu verfüllen. Ist das ausgehobene Material für die Verfüllung ungeeignet, wird es auf Anordnung des Auftraggebers ausgetauscht. Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben ist die Güte der Verdichtung in Abstimmung mit dem AG und entsprechend der einschlägigen Vorschriften unter Verwendung des bauseits gestellten Formblattes des Auftraggebers nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung zu erbringen. Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel unverzüglich zu seinen Lasten abzustellen. Der obere Abschluss der Verfüllzone bildet das Planum für die Herstellung des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit dem AG und dem AN der die Oberflächenwiederherstellung ausführt abzustimmen. |
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10.31.20.01
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StL-Nr. 10312001
Leitungszone verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Leitungszone verfüllen, geeignetes, steinfreies
Verfüllmaterial im Baustellenbereich lagernd, profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und verdichten. Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden. Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für ungeschützte Kabeltrassen. Das Trassenwarnband wird vom AG beigestellt. Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des Straßenbaulastträgers Verdichtungsgrad: DPr. > 97 % Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial |
| 761,48 | m³ |
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10.31.20.02
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StL-Nr. 10312002
Leitungsgraben verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Leitungsgraben verfüllen, geeignetes Verfüllmaterial
im Baustellenbereich lagernd, profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und verdichten. Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden. Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für ungeschützte Kabeltrassen. Das Trassenwarnband wird vom AG beigestellt. Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des Straßenbaulastträgers Verdichtungsgrad: DPr. > 97 % Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial |
| 963,49 | m³ |
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10.31.20.03
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StL-Nr. 10312003
Baugruben verfüllen, Material im Baustellenbereich gelagert
Baugruben verfüllen, geeignetes Verfüllmaterial im
Baustellenbereich lagernd, profilgerecht einbauen schichtweise verfüllen und verdichten. Im Bereich der Leitungszonen ist steinfreies Verfüllmaterial gemäß Werknorm des AG zu verwenden. Einschl. einbauen und verlegen von Trassenwarnband für ungeschützte Kabeltrassen. Das Trassenwarnband wird vom AG beigestellt. Füllmaterial: Vorgabe gemäß Werknorm des AG oder des Straßenbaulastträgers Verdichtungsgrad: DPr. > 97 % Abrechnungseinheit: m3 Verfüllmaterial |
| 282,03 | m³ |
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Summe 10.31.20 |
10312000. Verfüllen von Gr??ben und
Baugruben Vor dem Verlegen der Medien ist die Grabensohle steinfrei und eben herzustellen. Kann die Steinfreiheit der Grabensohle nicht gewährleistet werden, wird auf Anordnung des AG eine untere Bettungsschicht eingebaut. Der Graben ist entsprechend tiefer auszuheben. Die Bettungsschicht und die restliche Verfüllung der Leistungszone ist mit steinfreiem, verdichtungsfähigem Material der Baustelle oder auf Anordnung des AG mit Sand auszuführen. Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit dem ausgehobenen Material zu verfüllen. Ist das ausgehobene Material für die Verfüllung ungeeignet, wird es auf Anordnung des Auftraggebers ausgetauscht. Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben ist die Güte der Verdichtung in Abstimmung mit dem AG und entsprechend der einschlägigen Vorschriften unter Verwendung des bauseits gestellten Formblattes des Auftraggebers nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung zu erbringen. Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel unverzüglich zu seinen Lasten abzustellen. Der obere Abschluss der Verfüllzone bildet das Planum für die Herstellung des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit dem AG und dem AN der die Oberflächenwiederherstellung ausführt abzustimmen. |
0,00 |
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10.31.30.01
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StL-Nr. 10313001
Recycling-Sand liefern
Verdichtungsfähigen Recyclingsand von der vom
Auftraggeber genannten Recyclinganlage frei Baustelle liefern einschließlich abladen und verteilen auf der Baustelle. Recyclingsand nach Werknorm des AG Transportentfernung: Lagerplatz nach Angabe des AG (vgl. Vorbemerkungen) - Baustelle Abgerechnet wird nach Kubikmeter Recyclingsand. |
| 736,32 | m³ |
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10.31.30.02
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StL-Nr. 10313002
Natursand liefern
Natursand liefern und abladen, einschl. verteilen auf
der Baustelle. Natursand nach Werknorm des AG Abgerechnet wird nach Kubikmeter Natursand. |
| 736,32 | m³ |
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Summe 10.31.30 |
0,00 |
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10.31.60.01
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StL-Nr. 10316001
Boden zur Bereitstellungsfläche des AN transportieren
Boden zur Bereitstellungsfläche des AN transportieren.
Boden, der nicht im Baustellenbereich gelagert werden kann oder nach Auflagen der Verkehrsbehörden nicht gelagert werden darf zu einer vom AN festzulegenden Bereitstellungsfläche bis zu einer einfachen Entfernung von 2 km fahren. Bei gemischt- und feinkörnigen Böden während der Lagerung mit geeigneten Mitteln vor Wasserzutritt schützen. Inkl. Gebühren und Vorhaltung der Bereitstellungsfläche, Leistung einschl. aller Lade- und Abladevorgänge sowie der Hin- und Rücktransporte zum Bereitstellungsfläche bzw. zum Baustellenbereich. Ausführung nur auf besondere Anordnung des AG. Abrechnungseinheit: m3 Boden |
| 534,64 | m³ |
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10.31.60.02
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StL-Nr. 10316002
Boden entsorgen, LAGA Z0
Boden mit Zuordnungswert Z0 entsorgen (Einstufung nach
LAGA M20) Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller Homogenbereiche im Baustellenbereich laden, übernehmen, transportieren und entfernen incl. Verwiegung und aller Gebühren, einschl. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallbezeichnung: nicht gefährliche Abfälle Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504 Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z0 |
| 286,68 | m³ |
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10.31.60.03
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StL-Nr. 10316003
Boden entsorgen, LAGA Z1.1 und Z1.2
Boden mit Zuordnungswert Z1.1 und Z1.2 entsorgen
(Einstufung nach LAGA M20) Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller Homogenbereiche mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen, im Baustellenbereich laden, übernehmen, transportieren und entfernen incl. Verwiegung und Gebühren, einschl. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallbezeichnung: nicht gefährliche Abfälle Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504, 170506 Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z1.1 und Z1.2 |
| 929,64 | m³ |
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10.31.60.04
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StL-Nr. 10316004
Boden entsorgen, LAGA Z2
Boden mit Zuordnungswert Z2 entsorgen (Einstufung nach
LAGA M20) Unbrauchbaren / überschüssigen Boden aller Homogenbereiche mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen, im Baustellenbereich laden, übernehmen, transportieren und entfernen incl. Verwiegung und aller Gebühren, einschl. Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen. Der nichtgefährliche Abfall ist von der Baustelle nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. Abfallbezeichnung: nichtgefährliche Abfälle Abfallschlüsselnummer nach AVV: 170504, 170506 Abrechnungseinheit: m3 Bodenaushub Z2 |
| 289,68 | m³ |
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Summe 10.31.60 |
0,00 |
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Summe 10.31 |
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
0,00 |
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10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
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10.40.10.02
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StL-Nr. 10401002
Leitungsgrabenverbau , B > 0,8 m, T <= 1,75 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und Transportgeräte. Homogenbereiche A, B1, B2, B3, B4 und B5 Grabenbreite > 0,8 m Grabentiefe: <= 1,75 m Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über Oberkante Gelände (OKG) in m2 |
| 9 | m² |
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10.40.10.03
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StL-Nr. 10401003
Leitungsgrabenverbau, B > 0,8 m, T > 1,75 - 3,0 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und Transportgeräte. HomogenbereicheA, B1, B2, B3, B4 und B5 Grabenbreite > 0,8 m Grabentiefe: > 1,75 m...3,0 m Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über Oberkante Gelände (OKG) in m2 |
| 2.026,48 | m² |
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10.40.10.04
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StL-Nr. 10401004
Leitungsgrabenverbau, B > 0,8 m, T > 3,0 - 5,0 m
Herstellung von fachgerechtem
Leitungsgrabenverbau.Vorhaltung für die Dauer der Arbeiten einschl. der erforderlichen Verbau-, Zieh- und Transportgeräte. Homogenbereiche A, B1, B2, B3, B4 und B5 Grabenbreite > 0,8 m Grabentiefe: > 3,0 m...5,0 m Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über Oberkante Gelände (OKG) in m2 |
| 498,69 | m² |
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10.40.10.07
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StL-Nr. 10401007
Kanaldielenverbau, Tiefe > 3,0 - 5,0 m
Baugruben- und Leitungsgrabenverbau mit Kanaldielen im
hindernisfreien Boden durch alle anstehenden Bodenarten einbauen und nach Fertigstellung der Bauarbeiten wieder vollständig zurückbauen. Inkl. der erforderlichen Aussteifungen und sämtlicher Nebenarbeiten. Inkl. der statischen Nachweise. HomogenbereicheA, B1, B2, B3, B4 und B5 Baugruben- oder Leitungsgrabentiefe: > 3,0 m...5,0 m Abgerechnung: gestützte Leitungsgrabenfläche (ohne Einbindetiefe) zuzüglich Sicherheitsüberstand über Oberkante Gelände (OKG) in m2 |
| 81 | m² |
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Summe 10.40.10 |
0,00 |
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Summe 10.40 |
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
0,00 |
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10.60.30.01
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StL-Nr. 10603001
Straßenablauf aufnehmen, seitlich lagern
Straßenablauf aus Fertigteilen einschl. Rahmen und
Sinkkästen in allen Ausführungen und Größen ausbauen, säubern und zur Wiederverwendung innerhalb der Baustelle auf Paletten lagern. Anschlussrohr sichern. Aufsatz oder Rahmengröße des Ablaufs: <= 500 / 500 mm Abgerechnet wird nach Stück aufgenommenem Straßenablauf. |
| 3 | Stüc |
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10.60.30.02
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StL-Nr. 10603002
Straßenablauf einbauen
Straßenablauf, im Baustellenbereich lagernd, aus
Fertigteilen einschl. Rahmen und Sinkkästen in allen Ausführungen und Größen fachgerecht einbauen, einschl. Anschluss an die Ableitung. Aufsatz oder Rahmengröße des Ablaufs: <= 500 / 500 mm Abgerechnet wird nach Stück eingebautem, angeschlossenem Straßenablauf. |
| 2 | Stüc |
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10.60.30.03
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StL-Nr. 10603003
Straßenablauf liefern, einbauen, Modell Hannover
Straßenablauf aus Betonfertigteilen mit Aufsatz und
Eimer. Betonteile auf Dünnbettmörtel, Aufsatz auf Normalmörtel, einschl. Anschluss an die Ableitung. (Position kommt nur zur Ausführung, wenn gemauerter Straßenablauf abgebrochen wurde). Modell: Hannover, gemäß Vorgabe AG Abgerechnet wird nach Stück eingebautem, angeschlossenem Straßenablauf. |
| 1 | Stüc |
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Summe 10.60.30 |
0,00 |
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Summe 10.60 |
0,00 |
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10.70.40.01
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StL-Nr. 10704001
Auf- / Abbau, Vorhaltung Geräte für Verdämmerungsarbeiten
Auf- und Abbau und Vorhaltung sämtlicher für die
Durchführung der Verdämmerungsarbeiten erforderlichen Misch- und Injektionsgeräte und der zugehörigen Verbindungsleitungen. Einzurechnen sind Lieferung und Montage der notwendigen Füll- und Entlüftungsrohre sowie die Lieferung von Energie und Wasser. Einzurechnen sind die erforderlichen Rohrverschlüsse einschließlich Materiallieferung. Abrechnung als Pauschale. |
| 1 | psch |
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10.70.40.02
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StL-Nr. 10704002
Umsetzen der Geräte für Verdämmerungsarbeiten
Umsetzen der Geräte für Verdämmerungsarbeiten im
Baustellenbereich. Abrechnung als Pauschale. |
| 1 | psch |
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10.70.40.05
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StL-Nr. 10704005
Verdämmerung stillgelegte Rohrleitungen / Hohlräume, > DN 300 - 1000
Liefern und hohlraumfreies Einbringen von feinkörnigem,
alkalischem Injektionsgutin stillgelegte Rohrleitungen. Die Dämmermischung ist in fließender Konsistenz in den Hohlraum einzubringen. Erforderliches Gerät zum Einbringen der Dämmermischung auch bei größeren Leitungslängen ist mit einzukalkulieren. Die Mischung muss so gewählt werden, dass eine Volumenminderung nicht auftreten kann (max. 1% Schwinden). Gegebenenfalls ist eine Nachpressung noch während des Abbindevorganges durchzuführen. Der Wasser-/Dämmer - Wert ist vor Baubeginn mit dem Auftraggeber festzulegen. Es ist von ca. 45 Gew.-% Dämmer und ca. 55 Gew.- % Wasser auszugehen. Der Dämmer soll eine 28 - Tage - Festigkeit von ca. 1 N/mm² nicht wesentlich überschreiten. Es ist einzurechnen, dass die zu verschließende Rohrleitung vor Einbringen des Dämmers einer Druckprüfung mit Druckluft von 0,5 bar zu unterziehen ist (bei Fernwärme Vor- und Rücklauf), um ein unkontrolliertes Austreten von Dämmer an eventuellen Rohleckstellen zu verhindern. Verdämmerung von Rohrltg. und Hohlräumen > 300 .... DN 1000 Abgerechnet wird nach gelieferten Kubikmetern Dämmermischung. |
| 90 | m³ |
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Summe 10.70.40 |
0,00 |
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Summe 10.70 |
0,00 |
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Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
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Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen aus Schottertragschicht gemäß TL SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf Anordnung des AG. |
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10.80.10.01
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StL-Nr. 10801001
Provisorische Asphalttragdeckschicht AC 11 TD , D: <= 6 cm
Asphalttragdeckschicht bündig zur angrenzenden
Befestigung als provisorische Befestigung herstellen. Das Planum des verfüllten Leitungsgrabens nachverdichten und profilgerecht herstellen. Das Mischgut liefern und maschinell bzw. von Hand profilgemäß einbauen und verdichten. Mischgutart: TD Bindemittel: 70/100 Körnung: 0/11 Einbaudicke: <= 6 cm in verdichtetem Zustand Abgerechnet wird nach Quadratmeter Asphalttragdeckschicht. |
| 25,5 | m² |
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10.80.10.06
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StL-Nr. 10801006
Anrampung aus bituminösem Mischgut
Anrampung an Bordsteinen oder geschnittenen
Deckschichten als Provisorium aus geeigneter bituminöser Tragschicht, Tragdeckschicht, Asphaltbeton oder Allwettermischgut entsprechend den Angaben der Bauleitung herstellen. Als Trennung zur vorhandenen Befestigung ist Sand einzubauen, damit das bit. Mischgut ohne Schaden entfernt werden kann. Anzurampende Höheversatz <=16cm Abgerechnet wird nach lfm Anrampung |
| 6 | lfdm |
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Summe 10.80.10 |
Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen aus Schottertragschicht gemäß TL SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf Anordnung des AG. |
0,00 |
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Summe 10.80 |
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
0,00 |
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Summe 10 |
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
0,00 |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
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Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
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Kein Text vorhanden.
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45.21.10.30
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StL-Nr. 45211030
Umbindung Gas-Netzanschluss
Die Position umfasst das Trennen der alten
Netzanschlussleitung von der Versorgungsleitung, Verlegung der neuen Netzanschlussleitung, die Anbindung an die neue Versorgungsleitung, Einbau/Ausbau/Wechsel von Absperreinrichtungen für diesen Netzanschluss, Einbau eines Gasströmungswächters, Absagen des Hauses (Information an Hausbewohner ) Abrechnung: Stück Gas-Netzanschluss |
| 2 | Stüc |
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Summe 45.21.10 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Kein Text vorhanden.
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45.21.20.90
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StL-Nr. 45212090
Druckprüfungen an Gas-Netzanschlussleitungen
Druckprüfungen an Gas-Netzanschlussleitungen bis
einschließlich DN 50 und maximal 50 m Länge nach DVGW-Regelwerk G469 und den einschlägigen Arbeitsblättern und Vorgaben des AG. Druckprüfungen an Netzanschlussleitungen sind grundsätzlich vor den Isolierarbeiten und bei geöffneter Hauptabsperreinrichtung durchzuführen. 1. Niederdruck und Mitteldruck 1.1 Druckmeßverfahren mit Luft B 3.1 : Prüfdruck: mind. 6 bar Prüfdauer: mind. 30 Min. 1.2 Sichtverfahren mit Luft A 3 Prüfdruck: mind. 6 bar Verbindungsstellen innen und außen abseifen anschließend Druckabsenkung auf ca. 2 bar erneut abseifen 1.3 Sichtverfahren Betriebsgas A 4 Prüfdruck: Betriebsdruck Verbindungsstellen innen und außen abseifen Die Druckprüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen. 2. Niederdruck GG - Netz in Verbindung mit Rohrbruchdichtschellen und neuer Anbohrung 2.1 Druckmeßverfahren mit Luft B 3.1 Prüfdruck: mind. 3 bar Prüfdauer: mind. 30 Min. 2.2 Sichtverfahren mit Luft A3 Prüfdruck: mind. 3 bar Verbindungsstellen innen und außen abseifen 2.3 Sichtverfahren Betriebsgas A 4 Prüfdruck: Betriebsdruck Verbindungsstellen innen und außen abseifen Die Druckprüfung ist durch Unterschrift zu bestätigen. 3. Niederdruck GG - Netz in Verbindung mit Rohrbruchdichtschellen und alter Anbohrung Neuer PE - HA wird ca. 0,5 m über GG - Hauptleitung hinaus verlegt und wie unter 1. mit 6 bar geprüft und dokumentiert. Danach wird die Verbindung Netzanschlussleitung/Schelle hergestellt und unter Betriebsgas A 4 abgeseift. Mit einbegriffen sind: Sämtliche in Zusammenhang mit der Druckprüfung stehenden Montagearbeiten, Verschließen der Leitungsenden mit egeeigneten Verschlußstücken, Sichern der der Gasleitung gegen Lageänderungen; nach der Druckprüfung Entfernung der voher angebrachten Teile aus dem Graben, Lieferung des für die Druckprüfung benötigten Mediums (Luft oder Inertgas), Beobachtung des Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll ist dem AG auszuhändigen. Seitens des AG werden keine Materialien und Geräte für die Durchführung der Druckprüfung zur Verfügung gestellt. Nicht erfolgreich durchgeführte Druckprüfungen sind nach Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu wiederholen. Abrechnung: St??ck Druckprüfung |
| 2 | Stüc |
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Summe 45.21.20 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 45.21 |
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
0,00 |
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Summe 45 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
0,00 |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
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46.11.10.20
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StL-Nr. 46111020
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 80/90 - <=125/160
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 80/90 - <=125/160, PN 10
/ PN 16 Druckrohre aus PEHD mit und ohne Schutzmantel (mit Aluminiumschicht) als Ringbundware oder in geraden Längen, betriebsfertig verlegen. Schweißverbindungen werden gesondert vergütet. Abrechnung: lfd. m Rohrleitung |
| 10 | m |
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46.11.10.30
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StL-Nr. 46111030
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 125/160 - <=200/225
Rohrlegung PEHD, DN / DA > 125/160 - <=200/225, PN
10 / PN 16 Druckrohre aus PEHD mit und ohne Schutzmantel (mit Aluminiumschicht) als Ringbundware oder in geraden Längen, betriebsfertig verlegen. Schweißverbindungen werden gesondert vergütet. Abrechnung: lfd. m Rohrleitung |
| 1 | m |
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Summe 46.11.10 |
0,00 |
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46.11.20.20
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StL-Nr. 46112020
Formstücke PEHD (Z) DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Formstücke PEHD (Z)
Einbau von Formstücken aus PEHD einschliesslich aller Nebenleistungen. Als Zulage zur Rohrlegung PEHD/ PEHD - ALPO DN/DA > 80/90 - <= 125/160, PN 10 / PN 16 Elektroschweissmuffen gelten nicht als Formstücke. Schweissverbindungen werden gesondert vergütet. Abrechnung: Stück Formstück als Zulage |
| 3 | Stüc |
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46.11.20.30
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StL-Nr. 46112030
Formstücke PEHD (Z) DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Formstücke PEHD (Z)
Einbau von Formstücken aus PEHD einschliesslich aller Nebenleistungen. Als Zulage zur Rohrlegung PEHD/ PEHD - ALPO DN/DA >125/160 - <= 200/225, PN 10 / PN 16 Elektroschweissmuffen gelten nicht als Formstücke. Schweissverbindungen werden gesondert vergütet. Abrechnung: Stück Formstück als Zulage |
| 2 | Stüc |
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Summe 46.11.20 |
0,00 |
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46.11.30.10
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StL-Nr. 46113010
Anbohrsattel PEHD, aufschweißen DN/DA <= 100/125
Anbohrsättel PEHD, DN/DA <= 100/125 bestehend aus
Obenteil, Unterteil, wie z.B. Druckanbohrarmatur, Ventilanbohrarmatur, Reparatur- und Verstärkungssattel, seitliche Abgänge aufschweißen. Fachgerechte Montage, verschweißen und das Anbohren mit integrierten Bohrer an drucklosen oder unter Betriebsdruck stehenden Leitungen aus PEHD-Rohren einschließlich aller Nebenarbeiten. Das Abschälen des Schutzmantels und das Anbohren mit weiteren Zusatzgeräten wird gesondert vergütet. Abrechnung: Stück Armatur |
| 1 | Stüc |
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Summe 46.11.30 |
0,00 |
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46.11.40.20
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StL-Nr. 46114020
Trennschnitte PEHD, DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus PEHD, DN /
DA > 80/90 - <= 125/160 Das Trennen von Rohrmaterialien aus PEHD ist entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht auszuführen. In die Einheitspreise ist das Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen Abrechnung: Stück Trennschnitt |
| 3 | Stüc |
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46.11.40.30
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StL-Nr. 46114030
Trennschnitte PEHD, DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus PEHD, DN /
DA > 125/160 - <= 200/225 Das Trennen von Rohrmaterialien aus PEHD ist entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht auszuführen. In die Einheitspreise ist das Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen Abrechnung: Stück Trennschnitt |
| 1 | Stüc |
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Summe 46.11.40 |
0,00 |
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46.11.60.20
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StL-Nr. 46116020
Heizwendelschweißung DN/DA > 80/90 - <= 125/160
Erstellung von Schweißverbindungen,
Heizwendelschweißung, an Rohrmaterialien aus PEHD, auch mit Schutzmantel (mit Aluminiumschicht) DN / DA bis > 80/90 - <= 125/160 entsprechend der Verlegeanleitungen als Heizwendelschweißung gemäß Vorgabe des AG. In der Leistung sind alle Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung fachgerechter Schweißungen enthalten. Ab DN 80 ist ein Rotationsschälgerät zu verwenden. Zur Fixierung der Rohre ist eine Vierfach - Zentrierschelle einzusetzen. Das Entfernen des Schutzmantels (mit Aluminiumschicht) wird gesondert vergütet. Abrechnung: Stück Schweißverbindung |
| 5 | Stüc |
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46.11.60.30
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StL-Nr. 46116030
Heizwendelschweißung DN/DA > 125/160 - <= 200/225
Erstellung von Schweißverbindungen,
Heizwendelschweißung, an Rohrmaterialien aus PEHD, auch mit Schutzmantel (mit Aluminiumschicht) DN / DA bis > 125/160 - <= 200/225 entsprechend der Verlegeanleitungen als Heizwendelschweißung gemäß Vorgabe des AG. In der Leistung sind alle Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung fachgerechter Schweißungen enthalten. Ab DN 80 ist ein Rotationsschälgerät zu verwenden. Zur Fixierung der Rohre ist eine Vierfach - Zentrierschelle einzusetzen. Das Entfernen des Schutzmantels (mit Aluminiumschicht) wird gesondert vergütet. Abrechnung: Stück Schweißverbindung |
| 2 | Stüc |
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Summe 46.11.60 |
0,00 |
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Summe 46.11 |
0,00 |
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46.12.10.10
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StL-Nr. 46121010
Rohrlegung GG / GGG DN <= 150
Rohrlegung GG / GGG DN <= 150
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16, als Muffendruckrohr, (Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen. Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert vergütet. Abrechnung: lfd. m Rohrleitung |
| 1 | m |
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46.12.10.20
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StL-Nr. 46121020
Rohrlegung GG / GGG DN > 150 - <= 300
Rohrlegung GG / GGG DN > 150 - <= 300
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16, als Muffendruckrohr, (Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen. Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert vergütet. Abrechnung: lfd. m Rohrleitung |
| 11 | m |
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46.12.10.50
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StL-Nr. 46121050
Rohrlegung GG / GGG DN 600
Rohrlegung GG / GGG DN 600
Druckrohre aus Gusseisen mit PE - Umhüllung, PN 10/16, als Muffendruckrohr, (Steckmuffe, Schraubmuffe, Stopfbuchsmuffe ) oder als Flanschenrohr, betriebsfertig verlegen. Das Umhüllen der Rohrverbindungen wird gesondert vergütet. Abrechnung: lfd. m Rohrleitung |
| 522 | m |
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Summe 46.12.10 |
0,00 |
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46.12.20.10
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StL-Nr. 46122010
Formstücke (Z) GG / GGG DN <= 150
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN <= 150
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich aller Nebenleistungen. Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG Abrechnung: Stück Formstück als Zulage |
| 2 | Stüc |
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46.12.20.20
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StL-Nr. 46122020
Formstücke (Z) GG / GGG DN > 150 - <= 300
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN > 150 - <= 300
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich aller Nebenleistungen. Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG Abrechnung: Stück Formstück als Zulage |
| 6 | Stüc |
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46.12.20.50
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StL-Nr. 46122050
Formstücke (Z) GG / GGG DN 600
Formstücke aus GG/GGG (Z) DN 600
Einbau von Formstücken aus Gußeisen einschließlich aller Nebenleistungen. Als Zulage zur Rohrlegung GG/GGG Abrechnung: Stück Formstück als Zulage |
| 26 | Stüc |
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Summe 46.12.20 |
0,00 |
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46.12.60.10
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StL-Nr. 46126010
Trennschnitte GG/GGG DN <= 150
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
<= 150 Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht auszuführen. In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen. Abrechnung: Stück Trennschnitt |
| 4 | Stüc |
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46.12.60.20
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StL-Nr. 46126020
Trennschnitte GG/GGG DN >150 - <= 300
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
>150 - <= 300 Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht auszuführen. In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen. Abrechnung: Stück Trennschnitt |
| 5 | Stüc |
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46.12.60.50
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StL-Nr. 46126050
Trennschnitte GG/GGG DN 600
Rohrtrennschnitte an Druckrohrleitungen aus GG/ GGG, DN
600 Das Trennen von Rohrmaterial aus GG/GGG ist entsprechend den Verlegeanleitungen fachgerecht auszuführen. In die Einheitspreise sind das Nachbehandeln der Schnittflächen sowie alle Nebenleistungen einzurechnen. Abrechnung: Stück Trennschnitt |
| 29 | Stüc |
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Summe 46.12.60 |
0,00 |
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46.12.70.10
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StL-Nr. 46127010
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN <= 150
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
DN <= 150 Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung. Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen. Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung |
| 2 | Stüc |
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46.12.70.20
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StL-Nr. 46127020
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN > 150 - <=
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
300 DN > 150 - <= 300 Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung. Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen. Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung |
| 2 | Stüc |
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46.12.70.30
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StL-Nr. 46127030
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z) DN > 300
Innenliegende längskraftschlüssige Rohrverbindungen (Z)
DN > 300 Erstellung einer nicht werksseitig vormontierten längskraftschlüssigen Rohrverbindung mittels innenliegender Bauteile als Zulage zur Rohrverlegung. Der Einbau von Halteringen ist mit einzurechnen. Abrechnung: Stück längskraftschlüssige Verbindung |
| 112 | Stüc |
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Summe 46.12.70 |
0,00 |
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Summe 46.12 |
0,00 |
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46.14.10.11
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StL-Nr. 46141011
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN > 80 - <= 150
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN > 80 - <= 150 aus PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur Rohrlegung. Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller Nebenarbeiten. Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau separat vergütet. Abrechnung: Stück Armatur als Zulage |
| 1 | Stüc |
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46.14.10.12
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StL-Nr. 46141012
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN > 150 - <= 300
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN > 150 - <= 300 aus PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur Rohrlegung. Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller Nebenarbeiten. Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau separat vergütet. Abrechnung: Stück Armatur als Zulage |
| 1 | Stüc |
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46.14.10.15
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StL-Nr. 46141015
Armaturen, Einbau / Ausbau ( Z ) DN 600
Einbau / Ausbau einer Absperrarmatur mit Flansch-,
Muffen- oder Anschweissende in Leitungen DN 600 aus PEHD, PVC, GG, GGG oder Stahl als Zulage zur Rohrlegung. Mit Einbaugarnitur und Setzen einer höhengerechten Straßenkappe auf Tragplatte einschließlich aller Nebenarbeiten. Die Schweißverbindungen werden gesondert vergütet Beim Wechsel von Armaturen wird der Ein- und Ausbau separat vergütet. Abrechnung: Stück Armatur als Zulage |
| 3 | Stüc |
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Summe 46.14.10 |
0,00 |
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46.14.20.11
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StL-Nr. 46142011
Betonwiderlager für Rohrleitungen DN >200 - <= 400
Widerlager für Rohrleitungen DN >200 - <= 400
Errichtung von Widerlagern aus Beton an Bögen, Abzweigen, Übergangsstücken, Endpunkten und Absperrarmaturen nach DVGW - Regelwerk GW 310. Der sich aus dem Betoneinbau ergebende Mindereinbau von Boden ist preislich abgegolten, so dass eine Minderung der Leistungen des Einbaus entfällt. Einschließlich aller Nebenleistungen. Abrechnung: Stück Widerlager |
| 1 | Stüc |
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46.14.20.12
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StL-Nr. 46142012
Betonwiderlager für Rohrleitungen DN > 400
Widerlager für Rohrleitungen DN > 400
Errichtung von Widerlagern aus Beton an Bögen, Abzweigen, Übergangsstücken, Endpunkten und Absperrarmaturen nach DVGW - Regelwerk GW 310. Der sich aus dem Betoneinbau ergebende Mindereinbau von Boden ist preislich abgegolten, so dass eine Minderung der Leistungen des Einbaus entfällt. Einschließlich aller Nebenleistungen Abrechnung: Stück Widerlager |
| 2 | Stüc |
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Summe 46.14.20 |
0,00 |
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46.14.30.20
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StL-Nr. 46143020
Umhüllen, Formstücke Stahl oder Guss DN > 150 - <= 300
Formstücke aller Art aus Stahl oder Guss, wie Flansch-
und Muffenverbindungen, Dicht- und Bügelschellen, Stutzen, Muffe, Aufschweiß-T-Stück, Bogen, T-Stück, DN > 150 - <= 300, fachgerecht Umhüllen, einschließlich Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung, Einbringen von Füllmaterial und sonstiger Nebenarbeiten, auf Anordnung des AG. Vergütet wird je Stück Formteil unabhängig von der Anzahl der Abgänge, bei Flansch - und Muffenverbindungen ohne Formteile je Stück Rohrverbindung, bei Stutzen Dicht- oder Bügelschelle je Stück, Rohrpassstücke bis 1m je Stück. Der grösste Nenndurchmesser (DN) bestimmt die Abrechnung der Position. Abrechnung: Stück Umhüllung |
| 3 | Stüc |
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46.14.30.40
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StL-Nr. 46143040
Umhüllen, Formstücke Stahl oder Guss DN > 500 - <= 800
Formstücke aller Art aus Stahl oder Guss, wie Flansch-
und Muffenverbindungen, Dicht- und Bügelschellen, Stutzen, Muffe, Aufschweiß-T-Stück, Bogen, T-Stück, DN > 500 - <= 800, fachgerecht Umhüllen, einschließlich Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung, Einbringen von Füllmaterial und sonstiger Nebenarbeiten, auf Anordnung des AG. Vergütet wird je Stück Formteil unabhängig von der Anzahl der Abgänge, bei Flansch - und Muffenverbindungen ohne Formteile je Stück Rohrverbindung, bei Stutzen Dicht- oder Bügelschelle je Stück, Rohrpassstücke bis 1m je Stück. Der grösste Nenndurchmesser (DN) bestimmt die Abrechnung der Position. Abrechnung: Stück Umhüllung |
| 16 | Stüc |
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Summe 46.14.30 |
0,00 |
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46.14.40.20
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StL-Nr. 46144020
Umhüllung Stahl-Rohr / Schweißverbindungen DN >150 - <= 300
Umhüllung von Rohren und glatten Rohr-/
Schweißverbindungen DN >150 - <= 300 Fachgerechtes Umhüllen von Rohren und glatten Rohrverbindungen einschließlich Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung und sonstiger Nebenarbeiten. Diese Position gilt auch für das Umhüllen von Rohrverbindungen für Rohrpressungen. Abrechnung: lfd. m Rohrlänge umhüllt |
| 2 | m |
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46.14.40.40
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StL-Nr. 46144040
Umhüllung Stahl-Rohr / Schweißverbindungen DN >500 - <= 800
Umhüllung von Rohren und glatten Rohr-/
Schweißverbindungen DN >500 - <= 800 Fachgerechtes Umhüllen von Rohren und glatten Rohrverbindungen einschließlich Reinigen und Nacharbeiten der Verbindung und sonstiger Nebenarbeiten. Diese Position gilt auch für das Umhüllen von Rohrverbindungen für Rohrpressungen. Abrechnung: lfd. m Rohrlänge umhüllt |
| 44 | m |
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Summe 46.14.40 |
0,00 |
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46.14.50.10
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StL-Nr. 46145010
Anbohren / Fräsen von Rohrleitungen <= DN 80
Anbohren / fräsen von unter Wasserdruck stehenden
Rohrleitungen aus GG, GGG, ST,PE-HD, PVC Durchmesser der Anbohrung/Fräsung DN <= DN 80 für z.B. Stutzen, Rohrbruchdichtschellen, Anbohrschellen, T-Stücke, Anbohrarmaturen aller Art. Gestellung und fachgerechte Montage / Demontage eines Anbohrgerätes, mit Schleuse auf ein vorhandenes Formteil. Je nach Anbohrverfahren, Fräser, Bohrer incl. Dichtheitsprüfung der Bauteile, das fachgerechte Anbohren, entfernen der ausgefrästen Rohrteile und der Bohrspäne incl. aller Nebenleitungen. Abrechnungsgröße ist der Druchmesser der Anbohrung/ Fräsung in DN Abrechnung: Stück Anbohrung/Fräsung |
| 1 | Stüc |
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Summe 46.14.50 |
0,00 |
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Summe 46.14 |
0,00 |
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Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am offenen Querschnitt einer Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-, Zubringerleitung vergütet, bei der mindestens eine Seite mit dem in Betrieb befindlichen Wassernetz verbunden ist. Ein Rundriss stellt keinen offenen Querschnitt dar. Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen (bis DN 50) keine Hilfs- und Bereitstellungsleistung vergütet. |
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46.15.10.10
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StL-Nr. 46151010
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN <= 150
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
Trinkwasserleitungen DN <= 150 je Baugrube. Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube bestimmt die Abrechnungs - Position. In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen enthalten: 1. Entfernen der Leitungsumhüllung / Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten Leitungsteile (werkstoffrein). 2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten. 3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch eingewiesenes Personal. 4. Ein- und Ausbau der Widerlager. 5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas- und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch Formteile oder Abmauern. 6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden geöffneten Rohrquerschnitt. 7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser). 8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck nach Regelwerk DVGW W400-2 9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt durch den AG. Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung |
| 2 | Stüc |
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46.15.10.20
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StL-Nr. 46151020
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN >150 - <=
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
300 Trinkwasserleitungen DN DN >150 - <= 300 je Baugrube. Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube bestimmt die Abrechnungs - Position. In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen enthalten: 1. Entfernen der Leitungsumhüllung / Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten Leitungsteile (werkstoffrein). 2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten. 3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch eingewiesenes Personal. 4. Ein- und Ausbau der Widerlager. 5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas- und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch Formteile oder Abmauern. 6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden geöffneten Rohrquerschnitt. 7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser). 8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck nach Regelwerk DVGW W400-2 9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt durch den AG. Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung |
| 1 | Stüc |
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46.15.10.40
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StL-Nr. 46151040
Hilfs- Bereitstellungsleistungen, Trinkwasserleitungen DN >500 - <=
Hilfs- und Bereitstellungsleistung für Arbeiten an
800 Trinkwasserleitungen DN DN >500 - <= 800 je Baugrube. Der größte geöffnete Leitungsquerschnitt je Baugrube bestimmt die Abrechnungs - Position. In der Position sind bei Trennungen, sowie Ein- und Verbindungen, folgende Leistungen und Nebenleistungen enthalten: 1. Entfernen der Leitungsumhüllung / Leitungsaussenschutzes und Reinigung der freigelegten Leitungsteile (werkstoffrein). 2. Vor dem Trennen der vorhandene Leitung den Außendurchmesser und die Ovalität prüfen, um eine störungsfrei Leitungsverbindung zu gewährleisten. 3. Überwachung und Sicherung der Arbeiten durch eingewiesenes Personal. 4. Ein- und Ausbau der Widerlager. 5. Schneiden und Ausbau der zu entfernenden Leitungsteile, Formstücke und Armaturen, sowie das gas- und wasserdichte Verschließen verbleibender, nicht mehr in Betrieb befindlicher Rohrquerschnitte durch Formteile oder Abmauern. 6. Vorhaltung und Einsatz von Presskolben für jeden geöffneten Rohrquerschnitt. 7. Vorhaltung und Einsatz von geeigneten Pumpen zum Auspumpen der Leitungen sowie Trockenhaltung der Baugrube (nachlaufendes Trinkwasser). 8. Sichtprüfung der Rohrverbindungen mit Betriebsdruck nach Regelwerk DVGW W400-2 9. Die Abstellung und Wiederinbetriebnahme erfolgt durch den AG. Abrechnung: Stück Hilfs- und Bereitstellungsleistung |
| 2 | Stüc |
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Summe 46.15.10 |
Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am offenen Querschnitt einer Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-, Zubringerleitung vergütet, bei der mindestens eine Seite mit dem in Betrieb befindlichen Wassernetz verbunden ist. Ein Rundriss stellt keinen offenen Querschnitt dar. Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen (bis DN 50) keine Hilfs- und Bereitstellungsleistung vergütet. |
0,00 |
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46.15.20.10
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StL-Nr. 46152010
Druckprüfung DN <= 150
Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) DN <= 150
Durchführung einer Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) an einer Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/ 16 gemäß DVGW-Regelwerk W400-2. Inbegriffen sind: Sämtliche in Zusammenhang mit der Druckprüfung stehenden Montagearbeiten, verschließen der Leitungsenden mit geeigneten Verschlußformstücken, sichern der Leitung gegen Lageänderungen durch Einbau von Verankerungen oder Widerlagern mit ausreichender Festigkeit, liefern und schadloses Ableiten des für die Druckprüfung benötigten Wassers, stellen und montieren eines protkollierenden elektronischen Druckmessgerätes der Genauigkeistsklasse 0,1. Beobachten des Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll und der Druckschreibermeßstreifen sind dem AG auszuhändigen. Seitens des AG werden keine Materialien und Geräte für die Durchführung der Druckprüfung zur Verfügung gestellt. Nach bestandener Druckprüfung Verankerungen, Widerlager und Verschlußformstücke entfernen. Nicht erfolgreich durchgeführte Druckprüfungen sind nach Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu wiederholen. Abrechnung: Stück Druckprüfung (erfüllt) |
| 1 | Stüc |
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46.15.20.40
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StL-Nr. 46152040
Druckprüfung DN > 500 - <= 800
Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) DN > 500 - <= 800
Durchführung einer Druckprüfung ( Innendruckprüfung ) an einer Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/ 16 gemäß DVGW-Regelwerk W400-2. Inbegriffen sind: Sämtliche in Zusammenhang mit der Druckprüfung stehenden Montagearbeiten, verschließen der Leitungsenden mit geeigneten Verschlußformstücken, sichern der Leitung gegen Lageänderungen durch Einbau von Verankerungen oder Widerlagern mit ausreichender Festigkeit, liefern und schadloses Ableiten des für die Druckprüfung benötigten Wassers, stellen und montieren eines protkollierenden elektronischen Druckmessgerätes der Genauigkeistsklasse 0,1. Beobachten des Prüfdruckes während der Druckprüfung und Anfertigen eines Prüfprotokolls. Das Prüfprotokoll und der Druckschreibermeßstreifen sind dem AG auszuhändigen. Seitens des AG werden keine Materialien und Geräte für die Durchführung der Druckprüfung zur Verfügung gestellt. Nach bestandener Druckprüfung Verankerungen, Widerlager und Verschlußformstücke entfernen. Nicht erfolgreich durchgeführte Druckprüfungen sind nach Mängelbeseitigung auf Kosten des AN zu wiederholen. Abrechnung: Stück Druckprüfung (erfüllt) |
| 1 | Stüc |
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Summe 46.15.20 |
0,00 |
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Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen Gemäß DVGW W 400-2 sind Trinkwasserleitungen fachgerecht zu füllen und zu spülen. Dabei müssen alle Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten geöffnet oder vom System getrennt sein, um Rücksaugen zu verhindern. Die Befüllung erfolgt über eine feste Verbindung zum Bestandssystem unter Einhaltung folgender Maßnahmen: - Einsatz eines Rückflussverhinderers - Verwendung geeigneter Absperrorgane - Anpassung der Füllgeschwindigkeit und -menge an die Leitungsdimension Die Befüllung über Hydranten ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. |
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46.15.30.10
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StL-Nr. 46153010
Spül-/Desinfektionsanlage auf-/abbauen und vorhalten
Die Leistungsposition beinhaltet den Auf- und Abbau
sowie das Vorhalten der Spül-/Desinfektionsanlage einschließlich aller Geräte, Hilfseinrichtungen, Armaturen und Einbauteile, sowie Zubehör für die Durchführung der Spülung und Entkeimung einer Trinkwasserdruckrohrleitung PN 10/16 gemäß der zulässigen Verfahren nach DVGW - Regelwerk W 291 mit der Desinfektionschemikalie Natriumhypochlorit. Auf besondere Anweisung des AG kann die Desinfektionschemikalie Wasserstoffperoxid zur Anwendung kommen. Das Liefern, die Bereitstellung und Montage aller benötigten Materialien, Stoffe, Geräte und Anlagen ist in die Einheitspreise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Die Ableitung und schadlose Beseitigung von Rückständen ist ebenfalls in die Einheitspreise einzurechnen. In der Leistungsposition enthalten sind alle Aufwendungen für die Desinfektion/Spülung durch akkreditierte Dienstleister, sowie für die Nachweisführung, Dokumentation und Freigabe. Vergütet wird die Anzahl der einzurichtenden Spül-/Desinfektionsanlagen. Erfolgt die Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung/ -teilstrecke technologisch zusammenhängend, wird die Leistungsposition einmalig vergütet Abrechnung: Stück Spül-/Desinfektionsanlage |
| 2 | Stüc |
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46.15.30.20
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StL-Nr. 46153020
Spülung und Desinfektion Trinkwasserleitung DN <= 150
Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung DN <=
150. Durchführung der Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung/-teilstrecke bis zur Erreichung des Freigabeergebnisses. Vergütet wird die zu spülende und zu desinfizierende Trinkwasserleitung bzw. -teilstrecke je laufenden Meter, gemessen in der Leitungsachse; Formstücke, Armaturen und Einbauten werden übermessen. Abrechnung: lfd. m Leitung/Teilleitung |
| 10 | m |
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46.15.30.50
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StL-Nr. 46153050
Spülung und Desinfektion Trinkwasserleitung DN > 500 - <= 800
Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung DN >
500 - <= 800 Durchführung der Spülung und Desinfektion einer Trinkwasserleitung/-teilstrecke bis zur Erreichung des Freigabeergebnisses. Vergütet wird die zu spülende und zu desinfizierende Trinkwasserleitung bzw. -teilstrecke je laufenden Meter, gemessen in der Leitungsachse; Formstücke, Armaturen und Einbauten werden übermessen. Abrechnung: lfd. m Leitung/Teilleitung |
| 522 | m |
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Summe 46.15.30 |
Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen Gemäß DVGW W 400-2 sind Trinkwasserleitungen fachgerecht zu füllen und zu spülen. Dabei müssen alle Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten geöffnet oder vom System getrennt sein, um Rücksaugen zu verhindern. Die Befüllung erfolgt über eine feste Verbindung zum Bestandssystem unter Einhaltung folgender Maßnahmen: - Einsatz eines Rückflussverhinderers - Verwendung geeigneter Absperrorgane - Anpassung der Füllgeschwindigkeit und -menge an die Leitungsdimension Die Befüllung über Hydranten ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. |
0,00 |
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Summe 46.15 |
0,00 |
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Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser
In den Positionen des Titels Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser sind die montagetechnischen Leistungen an Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis einschließlich PN 10 und bis einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Netzanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschließlich aller Einbauten vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss an die Versorgungsleitungen erfolgt durch Montage einer Anbohrarmatur (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Diffusionsschutzes bei PE-Leitungen) und Anbohren unter Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung mittels Formstücken. Bei metallischen Versorgungsleitungen ist während der Anbohrung über das Anbohrgerät zu spülen. Leistungsbestandteil ist ebenfalls der Einbau einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr, Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw. Radwegbereich, in Wohn- und anderen Straßen. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ- Garnitur und der Verbindung an die Netzanschlussleitung. Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe der Hauseinführung und mindestens 30 cm über Fertigfußbodenhöhe anzuordnen. Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht in unmittelbarer Nähe zur Hauseinführung angeordnet werden kann, ist die Netzanschlussleitung von der Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur fachgerecht zu errichten und zu befestigen. Diese Leistung ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Vor der WZ- Garnitur ist ein Freistromventil anzuordnen. Nach vollständiger Montage ist der Netzanschluss zunächst einer Sichtprüfung zu unterziehen. Anschließend ist immer ein Oberteilwechsel am Freistromventil der Hauptabsperreinrichtung (HAE) durchzuführen. Danach erfolgt die Spülung der Leitung, wobei die Funktion des Freistromventils zu überprüfen ist. Das dabei anfallende Spülwasser ist schadlos abzuleiten. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei der Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt, Zeitdauer) zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitung und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchführungen mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet. |
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46.21.10.30
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StL-Nr. 46211030
Umbindung Wasser-Netzanschluss
Die Position umfasst sämtliche Arbeiten, die im Rahmen
der Umbindung eines Wasser-Netzanschlusses erforderlich sind. Dazu gehören: Trennung der alten Netzanschlussleitung von der bestehenden Wasserversorgungsleitung. Anbindung der neuen Netzanschlussleitung an die neue Wasser-Versorgungsleitung. Verlegung der Netzanschlussleitung gemäß den technischen Anforderungen. Einbau, Ausbau oder Wechsel von Absperreinrichtungen, sofern für diesen Netzanschluss erforderlich. Information der betroffenen Hausbewohner über die bevorstehenden Arbeiten mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Tagen. Verpflichtender Austausch des vorhandenen Freistromventils oder des Oberteils der Hauptabsperreinrichtung (HAE) bis DN 50. Durchführung einer Sichtprüfung des Netzanschlusses zur Sicherstellung der fachgerechten Installation. Spülung der Leitung, um Verunreinigungen zu entfernen und die einwandfreie Funktion zu gewährleisten. Diese Arbeiten sind unter Berücksichtigung der geltenden technischen Vorschriften und Qua-litätsstandards auszuführen. Abrechnung: Stück Wasser-Netzanschluss |
| 2 | Stüc |
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Summe 46.21.10 |
Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser
In den Positionen des Titels Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser sind die montagetechnischen Leistungen an Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis einschließlich PN 10 und bis einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Netzanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschließlich aller Einbauten vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss an die Versorgungsleitungen erfolgt durch Montage einer Anbohrarmatur (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Diffusionsschutzes bei PE-Leitungen) und Anbohren unter Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung mittels Formstücken. Bei metallischen Versorgungsleitungen ist während der Anbohrung über das Anbohrgerät zu spülen. Leistungsbestandteil ist ebenfalls der Einbau einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr, Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw. Radwegbereich, in Wohn- und anderen Straßen. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ- Garnitur und der Verbindung an die Netzanschlussleitung. Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe der Hauseinführung und mindestens 30 cm über Fertigfußbodenhöhe anzuordnen. Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht in unmittelbarer Nähe zur Hauseinführung angeordnet werden kann, ist die Netzanschlussleitung von der Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur fachgerecht zu errichten und zu befestigen. Diese Leistung ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Vor der WZ- Garnitur ist ein Freistromventil anzuordnen. Nach vollständiger Montage ist der Netzanschluss zunächst einer Sichtprüfung zu unterziehen. Anschließend ist immer ein Oberteilwechsel am Freistromventil der Hauptabsperreinrichtung (HAE) durchzuführen. Danach erfolgt die Spülung der Leitung, wobei die Funktion des Freistromventils zu überprüfen ist. Das dabei anfallende Spülwasser ist schadlos abzuleiten. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei der Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt, Zeitdauer) zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitung und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchführungen mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet. |
0,00 |
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Summe 46.21 |
0,00 |
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Summe 46 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
0,00 |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Kein Text vorhanden.
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98.38.61.40
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StL-Nr. 98386140
Saugbagger inkl. Bedienung und Hilfskraft
Saugbaggerarbeiten inklusive Bedienpersonal und einer
Hilfskraft. Die Abrechnung erfolgt nach Einsatzzeit vor Ort zuzüglicher einer Stunde An- und Abfahrt. Die Abrechnungseinheit sind Stunden. |
| 8 | Std. |
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Summe 98.38.61 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 98.38 |
0,00 |
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98.39.22.01
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StL-Nr. 98392201
Verkehrssicherung und -Lenkung für Rohrgräben
Verkehrssicherung und Lenkung für Rohrgräben in
Fahrbahnen, Nebenanlagen und nicht öffentlichen Bereichen ausgenommen Hausanschlussleitungen. Verkehrssicherung von Baustellen und aller zugehörigen Baustellenteilen nach den einschlägigen Vorschriften und Verkehrsbehördlichen Anordnungen einschließlich der erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen aufbauen, vorhalten, unterhalten und abbauen inkl. der erforderlichen Betriebskosten (einschließlich vorübergehendem Entfernen oder Ungültig machen von Verkehrszeichen und -Leiteinrichtungen).Die Verkehrssicherung und -Lenkung ist entsprechend dem Baufortschritt anzupassen. Das Umbauen, Umsetzen ist mit einzurechnen. Die Benötigten Flächen sind anschließend in den geplanten oder Originalzustand zu versetzen. Verkehrslenkungsmaßnahmen außerhalb des Baustellenbereiches werden separat beauftragt. Abgerechnet wird nach lfdm. Leitungsgraben. Baugruben werden übermessen. |
| 520 | lfdm |
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98.39.22.02
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StL-Nr. 98392202
Verkehrssicherung und -Lenkung für Baugruben
Verkehrssicherung und Lenkung für Baugruben
(ausgenommen Hausanschlussbaugruben), die nicht im Zusammenhang mit Rohrgräben stehen, und aller zugehörigen Baustellenteilen nach den einschlägigen Vorschriften und Verkehrsbehördlichen Anordnungen einschließlich der erforderlichen Verkehrs- und Hinweiszeichen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen aufbauen, vorhalten, unterhalten, beleuchten und abbauen inkl. der erforderlichen Betriebskosten (einschließlich vorübergehendem Entfernen oder Ungültig machen von Verkehrszeichen und -Leiteinrichtungen). Die Verkehrssicherung und -Lenkung ist entsprechend dem Baufortschritt anzupassen. Die Benötigten Flächen sind anschließend in den geplanten oder Originalzustand zu versetzen. Abgerechnet wird nach Stück Baugrube. |
| 4 | Stüc |
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98.39.22.03
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StL-Nr. 98392203
Rohrgraben für Netzanschlussleitungen in Asphaltbefestigtenoberflächen
Herstellung von Rohrgräben in Asphaltoberflächen für
Netzanschlüsse aller Medien und Medienkombinationen. In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind. Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung, Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben, Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte, Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung, Verbau, Lieferung und Einbau von Verfüllmaterial ggf. kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten, Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage. Aushubtiefe bis 1,25 m, örtliche Überschreitung der Aushubtiefe auf 10 % der Gesamtrohrgrabenlänge wird nicht gesondert vergütet. Abrechungslänge ist die Länge der NAL von Achse der Versorgungsleitung bis Gebäudeaußenkante abzüglich der Länge in geschlossener Bauweise. Baugruben die in direkter Verbindung mit Rohrgräben stehen, gelten als seitliche Verbreiterung des Rohrgrabens und sind in die Rohrgrabenposition einzurechnen. Die Position gilt auch für Pflasteroberflächen mit Asphaltüberzug. Abrechnung: nach lfdm. Netzanschlussleitungsgraben; Baugruben werden übermessen. |
| 4 | lfdm |
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98.39.22.04
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StL-Nr. 98392204
Rohrgraben für Netzanschlussleitungen in Platten- oder
Herstellung von Rohrgräben in Platten- oder
Pflasteroberflächen Pflasteroberflächen für Netzanschlüsse aller Medien und Medienkombinationen. In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind. Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung, Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben, Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte, Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung, Verbau, Lieferung und Einbau von Verfüllmaterial ggf. kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten, Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage. Aushubtiefe bis 1,25 m, örtliche Überschreitung der Aushubtiefe auf 10 % der Gesamtrohrgrabenlänge wird nicht gesondert vergütet. Abrechungslänge ist die Länge der NAL von Achse der Versorgungsleitung bis Gebäudeaußenkante abzüglich der Länge in geschlossener Bauweise. Baugruben die in direkter Verbindung mit Rohrgräben stehen, gelten als seitliche Verbreiterung des Rohrgrabens und sind in die Rohrgrabenposition einzurechnen. Abrechnung: nach lfdm. HausNetzanschlussleitungsgraben; Baugruben werden übermessen |
| 6 | lfdm |
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98.39.22.09
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StL-Nr. 98392209
Einzelbaugrube für Netzanschlussleitungen in sonstigen Oberflächen
Herstellung von Einzelbaugruben in sonstigem
herstellen Oberflächen für Netzanschlüsse aller Medien und Medienkombinationen bis zu einer Baugrubentiefe von 1,75 m. In der Position einzurechnen sind alle erforderlichen Leistungen des Gewerks 10, die zur Erstellung und Verfüllung der Gräben und Baugruben notwendig sind. Einschließlich Verkehrssicherung und -lenkung, Überbrückung von Leitungsgräben und Baugruben, Oberflächenaufbruch, GaLa Rückbau, Transporte, Bodenaushub in allen Homogenbereichen, Handschachtung, Verbau, Lieferung und Einbau Verfüllmaterial ggf. kompletter Bodenaustausch, Gärtnerische Arbeiten, Abfuhr von unbrauchbaren / überschüssigen Material zu einer geeigneten und genehmigten Verwertungsanlage. Einzelbaugruben sind Baugruben, die keine direkte Verbindung zu Rohrgräben haben. Bei unterschiedlichen Oberflächen im Baugrubenbereich kommt die jeweils höherwertige Oberfläche zur Abrechnung. Abrechnung: Stück Baugrube |
| 1 | Stüc |
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Summe 98.39.22 |
0,00 |
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Summe 98.39 |
0,00 |
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Summe 98 |
0,00 |
| OZ | Leistungsbeschreibung | Menge | ME | Einheitspreis in EUR | Gesamtbetrag in EUR |
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Kein Text vorhanden.
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Kein Text vorhanden.
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Kein Text vorhanden.
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99.00.00.10
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StL-Nr. 99000010
Herstellen eines Stahlwiderlagers im Erdreich
Liefern, Herstellen und fachgerechtes Einbauen eines
Stahlwiderlagers zur Aufnahme von Rohrleitungs- oder Bau-werkslasten gemäß Ausführungsplanung und nach DVGW - Regelwerk GW 310.Das Bauteil verbleibt dauerhaft im Boden.Einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten.Erbringen eines statischen Nachweises für Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und DauerhaftigkeitErstellung von Werkstatt- und MontagezeichnungenPrüfzeugnisse und Materialnachweise (z.B. 3.1-Zeugnis nach EN 10204)MaterialienBaustahl S355 nach DIN EN 10025 oder gleichwertigBauteile mit CE-Kennzeichnung gemäß BauPVOSchweißarbeiten nach DIN EN ISO 3834Korrosionsschutz nach DIN EN ISO 12944 oder nach geotechnischen VorgabenMaterial geeignet für dauerhaften Verbleib im ErdreichAusführungsbestimmungenHerstellung gemäß Ausführungsplanung und statischen VorgabenEinbau in vorbereitete Baugrube nach DIN 4124Sicherstellung der Lage- und HöhengenauigkeitVerdichtung der Hinterfüllung gemäß ZTV E-StBDokumentation der Einbautiefe, Lage und MaterialkennwerteNachweisStatischer Nachweis des StahlwiderlagersNachweis der Boden-Bauwerk-Interaktion (Erddruck, Bettung, Setzungen)Nachweis der Dauerhaftigkeit (Korrosion, Ermüdung falls relevant)Nachweis der SchweißverbindungenPrüfprotokolle und Materialzeugnisse |
| 1 | Stüc |
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99.00.00.20
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StL-Nr. 99000020
Herstellen eines Betonwiderlagers (Riegel) im Erdreich
Herstellen eines Betonwiderlagers (Riegel) zur Aufnahme
von Rohrleitungs- oder Bauwerkslasten gemäß Ausfüh-rungsplanung und nach DVGW - Regelwerk GW 310. Einschließlich aller NebenleistungenDie Konstruktion wird vollständig im Erdreich eingebaut und verbleibt dauerhaft im Boden.Einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten.Besondere LeistungenErbringen eines statischen Nachweises für das BetonwiderlagerErstellung von Schal- und BewehrungsplänenLieferung zusätzlicher Bewehrung über den Standard hinausBetonprüfungen (z.¿B. Druckfestigkeit, Konsistenz) über das Regelmaß hinausggf. Bodenmechanische Zusatzuntersuchungenggf. Nachweis der Dauerhaftigkeit bei besonderen Bodenverhältnissen (z.B. Sulfatangriff)MaterialienBeton gemäß DIN EN 206 / DIN 1045-2, Expositionsklassen nach Planung(z.B. XC2/XC3, ggf. XA-Klassen bei chemisch aggressivem Boden)Bewehrungsstahl B500B nach DIN 488Schalungsmaterial nach DIN 18202 (Ebenheitstoleranzen)Betondeckung gemäß statischer Vorgabe und ExpositionsklasseMaterial geeignet für dauerhaften Verbleib im ErdreichAusführungsbestimmungenHerstellung gemäß Ausführungsplanung und statischen VorgabenEinbau in vorbereitete Baugrube nach DIN 4124Sicherstellung der Lage- und HöhengenauigkeitFachgerechtes Einbringen, Verdichten und Nachbehandeln des BetonsHinterfüllung und Verdichtung gemäß ZTV E-StBDer sich aus dem Betoneinbau ergebende Mindereinbau von Boden ist preislich abgegolten, so dass eine Minderung der Leistungen des Einbaus entfälltDokumentation der Einbautiefe, Lage, Betonrezeptur und BetonnachbehandlungEinhaltung der Betontemperatur- und Witterungsvorgaben (z.B. DIN 1045-3)Statischer Nachweis des BetonwiderlagersNachweis der Boden-Bauwerk-Interaktion (Erddruck, Bettung, Setzungen)Nachweis der Dauerhaftigkeit (Expositionsklassen, Betondeckung, chemische Angriffe)Nachweis der Bewehrung (Mengen, Lage, Überdeckung)Prüfprotokolle (z.B. Frischbeton, Festbeton, Lieferscheine) |
| 1 | Stüc |
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99.00.00.30
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StL-Nr. 99000030
Koordinierung mit nachfolgendem Straßenbauunternehmer einschließlich
Der Auftragnehmer hat sämtliche zur ordnungsgemäßen
Vorhaltun Leistungserbringung erforderlichen Koordinierungsleistun-gen mit dem nachfolgenden, durch den Auftraggeber beauftragten Straßenbauunternehmer auszuführen.Der Leistungsumfang umfasst insbesondere:Abstimmung der Bauabläufe, Bauphasen, Termine und technischen Schnittstellen,laufende Koordinierung des Baufortschritts mit dem nachfolgenden Straßenbauunternehmer,abschnittsweise Freigabe der fertiggestellten Bauabschnitte zur Durchführung der Oberflächenwiederherstellung,rechtzeitige Bereitstellung aller für die Oberflächenwiederherstellung erforderlichen Informationen, Aufmaße, Be-standsdaten und sonstigen Unterlagen,Abstimmung der Ausführung unter Berücksichtigung der verkehrsbehördlichen Anordnung sowie der darin festgeleg-ten Auflagen, Fristen und Verkehrsführungen,unverzügliche Information des nachfolgenden Unternehmers über Terminänderungen, Behinderungen oder sonstige Umstände mit Auswirkungen auf die Oberflächenwiederherstellung.Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten so zu planen und auszuführen, dass die Oberflächenwiederherstellung durch den nachfolgenden Straßenbauunternehmer entsprechend dem Baufortschritt und den Vorgaben der verkehrsbehörd-lichen Anordnung ohne vermeidbare Behinderungen erfolgen kann.Weiterhin hat der Auftragnehmer die von ihm eingerichteten Absperr-, Sicherungs- und Verkehrslenkungseinrichtun-gen für die Dauer der Arbeiten des nachfolgenden Straßenbauunternehmers vorzuhalten, zu kontrollieren, zu warten und gegebenenfalls an die Bauabläufe anzupassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherung und zur Einhaltung der verkehrsbehördlichen Anordnung erforderlich ist. Die Verkehrssicherung darf erst nach Fertigstellung der Oberflächenwiederherstellung und Freigabe des jeweiligen Bauabschnitts für den Verkehr zurückgebaut werden.Sämtliche Leistungen für Koordinierung, Abstimmung, Vorhaltung, Unterhaltung und Anpassung der Verkehrssiche-rung sind in die Einheitspreise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. |
| 1 | Stue |
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99.00.00.50
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StL-Nr. 99000050
Abbruch rechteckiges Schachtsegment und Verschluss des Schachtes
Abbruch des vorhandenen rechteckigen Schachtaufbaus aus
Beton/Stahlbeton bis zu einer Tiefe bzw. Höhe von max. 1,00 m einschließlich Lösen, Aufnehmen, Laden und fachgerechter Entsorgung des anfallenden Abbruchmaterials.Anschließend dauerhafter Verschluss des Schachtes durch Herstellung einer bewehrten Stahlbetonplatte in Ortbetonbauweise. Die Stahlbetonplatte ist statisch ausreichend zu dimensionieren, einschließlich erforderlicher Schalungs-, Bewehrungs- und Betonierarbeiten. Anschluss an den vorhandenen Schachtkörper herstellen.Schachtinnenabmessungen: 80 × 80 cmEinschließlich aller Nebenleistungen, Befestigungs- und Anpassungsarbeiten sowie sämtlicher Materialien, Geräte- und Personalkosten. |
| 1 | Mete |
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Summe 99.00.00 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 99.00 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 99 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
| Projekt: | GAEB 90 | HW Limmerstraße |
| LV: | Tief- un | Tief- und Rohrleitungsbau |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10
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Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
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10.10
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0,00 | |
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10.20
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Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
0,00 |
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10.30
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10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
0,00 |
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10.31
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10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
0,00 |
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10.40
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10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
0,00 |
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10.60
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0,00 | |
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10.70
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0,00 | |
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10.80
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Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
0,00 |
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Summe 10 |
Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Fl??chen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.10
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10.10.20
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0,00 | |
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10.10.70
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0,00 | |
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10.10.80
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0,00 |
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Summe 10.10 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.20
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Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
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10.20.10
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0,00 | |
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10.20.40
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Bei der Ermittlung der
Oberflächenbefestigungen von Platten- und Pflasterbelägen kann die mengenmäßig größere Materialposition als Abrechnungsgrundlage herangezogen werden. Eine Übermessung der kleineren Belagsart ist möglich, wenn sie technisch oder abrechnungstechnisch sinnvoll erscheint. |
0,00 |
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10.20.50
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0,00 | |
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10.20.70
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Grünflächen und sonstige | 0,00 |
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10.20.80
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Ausbau Straßenausstattung, - möbel | 0,00 |
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10.20.90
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Die Vergütung für die Transporte von
Oberboden und Schottertragschichtmaterial wird nur dann gewährt, wenn die Stoffe sortenrein transportiert werden. Falls die Stoffe durchmischt transportiert werden (vom AG angeordnet), ist die Transportposition "Bodenmaterial laden und transportieren" aus dem Titel Erdarbeiten anzuwenden. |
0,00 |
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Summe 10.20 |
Im Rahmen des Aufbruchs von
Oberflächenbefestigungen ist mit dem Vorhandensein von teerhaltigen Materialien zu rechnen. Bestätigt sich der Verdacht auf teerhaltige Materialien, sind die einschlägigen Vorschriften und Richtlinien zu beachten. (TRGS 519 u. 555, LAGA M 20, AVV,...) Bei der Ausführung von Asphaltfräsarbeiten muss eine Asbestanalyse vorliegen. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsbestimmungen gemäß TRGS 517 ("Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten") ist verpflichtend. Bei Oberflächenwiederherstellungen durch die Landeshauptstadt Hannover (LHH) sind bestimmte Baustoffe transportfähig auf Paletten zu lagern. Diese Paletten sind von den Lagerplätzen der LHH abzuholen. Der Transport der Paletten vom Lagerplatz zur Baustelle ist in den entsprechenden Einheitspreisen zu berücksichtigen. Der nicht gefährlicher Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs- oder Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen, einschließlich Entsorgungsgebühren. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und gemäß Gewerbeabfallverordnung mengenmäßig pro Baustelle dem AG nachzuweisen. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.30
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10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
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10.30.10
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0,00 | |
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10.30.20
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10302000. Leitungsgräben
Die Abmessungen der Leitungsgräben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grabenprofil aufgemessen. Bei der Anwendung der einzelnen Leistungspositionen gilt, sobald ein der angegebenen Parameter (Breite, Tiefe) überschritten wird (unter Berücksichtigung o.g. Einschränkung) , gilt die Leistungsposition mit der nächst höheren Staffelgröße. |
0,00 |
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10.30.30
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10030003. Baugruben
Die Abmessungen der Baugruben bestimmen sich aus den vereinbarten Vorschriften, Regelwerken und Normen. Punktuelle (örtliche begrenzte) Überschreitungen dieser Maße in Tiefe und / oder, Länge und Breite (örtliche Vertiefungen, örtliche Verlängerungen, örtliche Verbreitungen), die nicht mehr als 10 % des ausgeschriebenen Einzelmaßes in Tiefe und / oder Länge und Breite überschreiten werden übermessen. Bei (erforderlichen) Überschreitungen um mehr als 10 % wird das gesamte Grubenprofil aufgemessen. |
0,00 |
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10.30.40
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10304000 Handschachtung (Zulage)
Der Aushub in Handschachtung gilt für den Fall, dass Maschinenschachtung nicht möglich ist. Gelegentliches "Nachputzen" von maschinell hergestellten Gräben oder Baugruben gilt nicht als Handschachtung. |
0,00 |
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10.30.80
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0,00 |
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Summe 10.30 |
10300000 Erdarbeiten
Die ATV DIN 18 300 "Erdarbeiten" gilt für das Lösen und Laden von "Boden" und "Fels". Damit verbunden ist die Beschreibung von Homogenbereichen für Boden und Fels. Die baustellenkonkrete Zuordnung der Homogenbereiche erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen "Homogenbereiche des AG" aufgeführten Kennwerte. Baumaßnahmen des "Kleinen Erdbaus" werden der Geotechnischen Kategorie 1 zugeordnet, für Baumaßnahmen des "Großen Erdbaus" gelten die Geotechnischen Kategorien 2 oder 3. Die Zuordnung zur jeweiligen Geotechnischen Kategorie erfolgt im Zuge der Planung/Projektierung. Sind umweltrelevante Inhaltsstoffe zu beachten, so sind diese bei der Einteilung in Homogenbereiche zu berücksichti-gen. Mit der ausdrücklichen Einbeziehung von "umweltrelevanten Inhaltsstoffen" wird klargestellt, dass ein mit Schadstoffen kontaminierter Boden, dessen Lösen, lagenweiser Abbau, Laden, Bereitstellen und Transport andere Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstung oder gesonderte Untersuchungen vor dem Abtransport erfordert und von unbelasteten Boden derselben Baustelle abzugrenzen ist. In solchen Fällen müssen mindestens zwei Homogenbereiche definiert werden. Für die Einteilung des Baugrunds in Homogenbereiche ist die Zuordnung der erkundeten Schichten zu den Bodengruppen der DIN 18196 erforderlich. Die Zuordnung einer Schicht zum jeweils zutreffenden Homogenbereich nach Unterlagen des AG erfolgt dann in Abhängigkeit von der Bodengruppe nach DIN 18196, der Lagerungsdichte (nicht bindige Böden), der Konsistenz (bindige Böden) sowie des Stein- und Blockanteils. Auffüllungen aus natürlichen Böden werden unabhängig von den Bodengruppen, dem Homogenbereich A zugeordnet. Auffüllungen aus Fremdstoffen sind ebenfalls dem Homogenbereich A zuzurechnen. Oberböden bzw. Mutterböden sind entsprechend DIN 18300 und DIN 18320 losgelöst von den jeweiligen Bodengruppen dem Homogenbereich O zuzuordnen. Mineralischen Stoffe, die als Abfälle anfallen ,sind getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Abfallfraktionen sind dazu einer Aufbereitungsanlage zuführen, die gleiche mineralische Stoffe aufbereitet. Dies gilt nicht für Bodenmaterial das ohne Aufbereitung, gemäß Klassifizierung, ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden kann. Hier sind die Anforderungen an die Bereitstellung, Wiederverwendung und den Einbau einzuhalten. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.31
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10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
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10.31.00
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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10.31.10
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10311000 Leitungsrückbau (auch Gewerke
bzw. Medien die nicht Auftragsinhalt sind) Der Rückbau von nicht mehr in Betrieb befindlichen Leitungen ist nur auf Anweisung des AG durchzuführen. Der Rückbau erfolgt, wenn die Leitungen der Neuverlegung im Wege sind. Vor der Ausführung hat sich der AN darüber zu informieren, dass die Leitungen abgeschaltet sind. Aufwände und Untersuchungen zur Feststellung des Betriebszustandes der Leitungen, das vollständige Abbrechen, Trennen und Zerkleinern in transportfähigen Längen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Das ausgebaute Material bleibt im Besitz des Eigentümers und ist auf dessen Anordnung herzurichten. Das Material ist im Baustellenbereich nach Stoffgruppen getrennt zu lagern und für den Abtransport in vom AG bereitgestellte Container zu laden. Kleinmengen sind gemäß ZTV Umgang mit Abfall, Boden und Oberflächenaufbruch zur Zentralen Abfallsammelstelle (ZAS) des AG anzuliefern. Die Erdarbeiten werden gesondert vergütet. |
0,00 |
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10.31.20
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10312000. Verfüllen von Gräben und
Baugruben Vor dem Verlegen der Medien ist die Grabensohle steinfrei und eben herzustellen. Kann die Steinfreiheit der Grabensohle nicht gewährleistet werden, wird auf Anordnung des AG eine untere Bettungsschicht eingebaut. Der Graben ist entsprechend tiefer auszuheben. Die Bettungsschicht und die restliche Verfüllung der Leistungszone ist mit steinfreiem, verdichtungsfähigem Material der Baustelle oder auf Anordnung des AG mit Sand auszuführen. Die Verfüllzone ist grundsätzlich mit dem ausgehobenen Material zu verfüllen. Ist das ausgehobene Material für die Verfüllung ungeeignet, wird es auf Anordnung des Auftraggebers ausgetauscht. Beim Verfüllen von Gräben und Baugruben ist die Güte der Verdichtung in Abstimmung mit dem AG und entsprechend der einschlägigen Vorschriften unter Verwendung des bauseits gestellten Formblattes des Auftraggebers nachzuweisen. Der Nachweis ist vor der Wiederherstellung der Oberflächenbefestigung zu erbringen. Bei Beanstandungen hat der AN die Mängel unverzüglich zu seinen Lasten abzustellen. Der obere Abschluss der Verfüllzone bildet das Planum für die Herstellung des Oberbaus. Die Verfüllhöhe ist mit dem AG und dem AN der die Oberflächenwiederherstellung ausführt abzustimmen. |
0,00 |
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10.31.30
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0,00 | |
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10.31.60
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0,00 |
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Summe 10.31 |
10310000. Leitungen sichern
Für alle Aufgrabungen bzw. Arbeiten im Bereich der Leitungstrassen ist beim entsprechenden Leitungsbetreiber vor Baubeginn eine Einweisung anzufordern. Arbeiten in Kabelnähe, wie Kabel freilegen, von Hand aufnehmen , aufhängen, umlegen und wiedereinbetten, dürfen nur nach Zustimmung des jeweiligen Leitungsbetreibers vorgenommen werden. Freigelegte Kabel müssen bis zum Zeitpunkt der Wiedereinbettung bauseits betriebssicher gelagert werden. Die Kabel sind mit Kabelträgern in der Verlegehöhe ohne nennenswerten Durchhang aufzuhängen. Abweichungen hiervon sind mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Jede Beschädigung an Kabeln, auch geringfügige Druckstellen und Beschädigungen der Ummantelungen oder Kabelschutzeinrichtungen, ist sofort der Störungsannahme des Leitungsbetreibers zu melden. Der AG ist über einen solchen Vorfall zu informieren. Das Sichern von parallel laufenden oder kreuzenden Kabeln und Leitungen wird grundsätzlich vergütet. In den Einheitspreisen ist die Handschachtung für das Freilegen und Wiederverfüllen gemäß den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber enthalten bzw. einzurechnen. Kabel- und Leitungspakete werden als eine Leitung vergütet. Die Zuordnung zu der Leistungsposition erfolgt anhand der Außenmaße des Leitungspaketes, gemessen an der weitesten Stelle. Die Position 10310005 findet nur Anwendung bei Querungen von Nebenanlagen mit Hausanschlussleitungen und dient zur Vereinfachung der Abrechnung der zu erbringenden Sicherungsleistung. Alle weiteren Leitungskreuzungen außerhalb der Nebenanlagen sind nach den Positionen 10310001 bis 10310004 zu berechnen |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.40
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10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
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10.40.10
|
0,00 |
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Summe 10.40 |
10400000. Verbau-, Ramm- und
Einpressarbeiten Zur Anwendung der Leistungspositionen Umsprießen: Die Leistungspositionen zum Umsprießen gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die Leistungen gemäß VOB/B § 2.6 als zusätzliche Leistungen nachgewiesen und vom AG anerkannt werden. Das Umsprießen kann beispielsweise dann erforderlich werden, wenn die Leitungen im Graben nicht durch den AN Tiefbau sondern durch einen AN Leitungsbau verlegt werden. Ist für den AN Leitungsbau das Umsprießen erforderlich, so kann dies eine zusätzliche Leistung darstellen. Sofern der AN Tiefbau selbst die Leitungen verlegt, ist er angehalten, den Verbau entsprechend den Anforderungen der beauftragten Folgegewerke (Leitungsbau) herzustellen. In diesem Fall wäre das Umsprießen als Grundleistung in die Verbaupositionen mit einzurechnen. Aufwände für Verbauarbeiten, die durch örtlich begrenzte Graben- und Baugrubenaufweitungen in Breite und Tiefe entstehen und die in der Addition der Einzellängen 10% der gesamten Rohrgraben- und Baugrubenlänge nicht überschreiten, werden übermessen. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.60
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10.60.30
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0,00 |
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Summe 10.60 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.70
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10.70.40
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0,00 |
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Summe 10.70 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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10.80
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Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
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10.80.10
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Provisorische Befestigungen aus Asphalt
gemäß ZTV Asphalt-StB und TL Asphalt-StB, Provisorische Befestigungen aus Schottertragschicht gemäß TL SoB-StB sowie der ZTV SoB-StB auf Anordnung des AG. |
0,00 |
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Summe 10.80 |
Oberflächenwiederherstellung
Die Wiederherstellung des Oberbaus umfasst sämtliche zur endgültigen Wiederherstellung erforderlichen Arbeiten, beginnend ab Oberkante Leitungsgraben- bzw. Baugrubenverfüllung. Oberflächenwiederherstellung hat grundsätzlich im direkten Anschluss an die Verfüllarbeiten zu erfolgen. Vorläufige provisorische Wiederherstellungen sind nur auf Anordnung des AG vorzunehmen. Art und Stärke der Befestigung müssen den örtlichen Verkehrsanforderungen entsprechen und sind mit dem AG abzustimmen. Ungebundene Befestigungen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Bei der Wiederherstellung von Asphaltflächen im Bereich der Landeshauptstadt Hannover sind Kreuzfugen unzulässig, der Mehraufwand ist entsprechenden in die Einheitspreis einzurechnen. Der AN hat grundsätzlich sämtliche Baustoffe, die über die im Baustellenbereich gelagerten Baustoffe hinaus gehen zu liefern. Die seitlich gelagerten Baustoffe gehen mit der Auftragserteilung in den Verantwortungsbereich des AN über. Baustoffe, die abhanden kommen oder durch unsachgemäße Behandlung unbrauchbar werden, hat der AN zu ersetzen. Ersatzbaustoffe wie Pflaster oder Platten müssen in ihrer Qualität, Beschaffenheit, Form, Farbgebung und Struktur dem vorgefunden Material entsprechen. Ersatzmaterial ist in zusammenhängenden Flächen einzubauen. Die Lieferanten von Baustoffen müssen in der Liste der Gütezeicheninhaber verzeichnet sein. Betonwaren, Klinker, Schüttgüter und Asphaltmischgüter müssen den zusätzlichen technischen Anforderungen der zuständigen Stadt / Gemeinde entsprechen. Die Preise für die Lieferung von Ersatzmaterial wie Bordsteine und Pflastermaterial verstehen sich einschließlich Transport zur Baustelle. Der Transport von Sonderbaustoffen, die auf Anforderung des AG von den in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen (ZTV) Lagerplätzen bezogen werden, wird nicht gesondert vergütet. Weitere Details zur Oberflächenwiederherstellung sind ebenfalls in den Zusätzlich Technischen Vertragbedigungen zu finden. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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45
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
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45.21
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Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
0,00 |
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Summe 45 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
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| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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45.21
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Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
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45.21.10
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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45.21.20
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 45.21 |
Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen
In den Positionen des Titels Arbeiten an Gas-Netzanschlüssen sind die montagetechnischen Leistungen an Standard - Gas-Netzanschlüssen (bis einschließlich PN 4 und einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschl. aller Einbauten (auch Gasströmungswächter) vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss erfolgt durch Montage einer Druckanbohrarmatur, einer Dichtschelle mit Anbohr-T-Stück bzw. durch Aufschweißen eines Sattel-T-Stückes unter Gasdruck bei Nieder- und Mitteldruck (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Schutzmantels bei PE-Leitungen). Schweißarbeiten an Gusswerkstoffen werden durch den AG ausgeführt. Leistungsbestandteil ist der Einbau eines Gasströmungswächters, falls erforderlich einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Tragplatte und Straßenkappe im Geh- und Radwegbereich, bei Wohnstraßen auch im Straßenbereich. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude mit der Montage des Reglerpassstückes bzw. der mit Stopfen und/oder Gewindeflansch gasdicht verschlossenen Hauptabsperreinrichtung, ggf. sind diese Verbindungen mit passiven Schutzmaßnahmen z.B. System Jeschke oder gleichwertig mit speziellen Verschraubungen zu sichern. Kann die Hauseinführungskombination (HEK) nicht ausreichend im Mauerwerk fixiert werden, ist eine Ausziehsicherung zu montieren. Die durchgeführte Druckprüfung ist vom Baustellenverantwortlichen des AN auf dem vom AG gestellten Formular zu unterzeichnen und mit Datum und postalischer Anschrift des angeschlossenen Gebäudes zu versehen. Nach vollständiger Montage des Netzschlusses einschließlich erforderlicher Nachumhüllungen und Druckprüfungen ist dieser zu begasen. Netzanschlussleitungen bis einschl. DN 50 und max. 25 m Länge werden vom AN in Betrieb genommen. Netzanschlussleitungen länger als 25 m werden vom AG in Betrieb genommen. Der AN hat sich hierzu mit dem AG abzustimmen. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich über Zeitpunkt und -dauer der Arbeiten zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitungen und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchbrüche mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet |
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| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
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46.11
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0,00 | |
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46.12
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0,00 | |
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46.14
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0,00 | |
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46.15
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0,00 | |
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46.21
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0,00 |
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Summe 46 |
Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46.11
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46.11.10
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0,00 | |
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46.11.20
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0,00 | |
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46.11.30
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0,00 | |
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46.11.40
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0,00 | |
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46.11.60
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0,00 |
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Summe 46.11 |
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| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46.12
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46.12.10
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0,00 | |
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46.12.20
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0,00 | |
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46.12.60
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0,00 | |
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46.12.70
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0,00 |
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Summe 46.12 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46.14
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46.14.10
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0,00 | |
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46.14.20
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0,00 | |
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46.14.30
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0,00 | |
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46.14.40
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0,00 | |
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46.14.50
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0,00 |
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Summe 46.14 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46.15
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46.15.10
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Hilfs- und Bereitstellungsleistungen
werden nur in Verbindung mit Arbeiten am offenen Querschnitt einer Wasserversorgungs-, Hauptversorgungs-, Zubringerleitung vergütet, bei der mindestens eine Seite mit dem in Betrieb befindlichen Wassernetz verbunden ist. Ein Rundriss stellt keinen offenen Querschnitt dar. Grundsätzlich wird bei Netzanschlüssen (bis DN 50) keine Hilfs- und Bereitstellungsleistung vergütet. |
0,00 |
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46.15.20
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0,00 | |
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46.15.30
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Befüllen und Spülen von
Trinkwasserleitungen Gemäß DVGW W 400-2 sind Trinkwasserleitungen fachgerecht zu füllen und zu spülen. Dabei müssen alle Lüftungsventile, Hydranten und Einbauten geöffnet oder vom System getrennt sein, um Rücksaugen zu verhindern. Die Befüllung erfolgt über eine feste Verbindung zum Bestandssystem unter Einhaltung folgender Maßnahmen: - Einsatz eines Rückflussverhinderers - Verwendung geeigneter Absperrorgane - Anpassung der Füllgeschwindigkeit und -menge an die Leitungsdimension Die Befüllung über Hydranten ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. |
0,00 |
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Summe 46.15 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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46.21
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46.21.10
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Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser
In den Positionen des Titels Arbeiten an Netzanschlüssen Wasser sind die montagetechnischen Leistungen an Standard-Netzanschlüssen Wasser (bis einschließlich PN 10 und bis einschließlich DN 50) funktional beschrieben. Netzanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Grundlage ist das IMS-Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Einzurechnen ist die Anbindung der Netzanschlussleitung an Versorgungsleitungen aller Art, die Verlegung einschließlich aller Einbauten vom Ort der Anbindung bis zur Kundenanlage. Der Anschluss an die Versorgungsleitungen erfolgt durch Montage einer Anbohrarmatur (einschließlich Abschälen der Oxidschicht und Entfernung des Diffusionsschutzes bei PE-Leitungen) und Anbohren unter Wasserdruck, oder durch An-/Einbindung mittels Formstücken. Bei metallischen Versorgungsleitungen ist während der Anbohrung über das Anbohrgerät zu spülen. Leistungsbestandteil ist ebenfalls der Einbau einer erdeingebauten Absperrarmatur einschließlich Einbaugarnitur, Gestänge Hülsrohr, Straßenkappe und Tragplatte im Geh bzw. Radwegbereich, in Wohn- und anderen Straßen. Die Verlegung der Netzanschlussleitung erfolgt im offenen Graben im Schutzrohr oder grabenlos. Die Herstellung der Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen ist in die Einheitspreise einzurechnen. Die Mauerdurchbrüche und Kernbohrungen sind nach dem Einbau der Netzanschlussleitung fachgerecht zu verschließen. Die Montageleistung endet im Gebäude/Schacht mit dem Einbau der WZ- Garnitur und der Verbindung an die Netzanschlussleitung. Die WZ- Garnitur ist nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe der Hauseinführung und mindestens 30 cm über Fertigfußbodenhöhe anzuordnen. Falls die Montage der WZ- Garnitur nicht in unmittelbarer Nähe zur Hauseinführung angeordnet werden kann, ist die Netzanschlussleitung von der Hauseinführung bis zur WZ- Garnitur fachgerecht zu errichten und zu befestigen. Diese Leistung ist Nebenleistung und wird nicht gesondert vergütet. Vor der WZ- Garnitur ist ein Freistromventil anzuordnen. Nach vollständiger Montage ist der Netzanschluss zunächst einer Sichtprüfung zu unterziehen. Anschließend ist immer ein Oberteilwechsel am Freistromventil der Hauptabsperreinrichtung (HAE) durchzuführen. Danach erfolgt die Spülung der Leitung, wobei die Funktion des Freistromventils zu überprüfen ist. Das dabei anfallende Spülwasser ist schadlos abzuleiten. Die Verbindung zur Kundenanlage ist entsprechend dem LV für Verbindungs- und Rohrlegearbeiten Gas und Wasser in vorhandenen Hausinstallationen bei der Erneuerung von Netzanschlüssen herzustellen. Der AN hat die betroffenen Anwohner und Kunden über die planmäßige Unterbrechung der Versorgung schriftlich (Zeitpunkt, Zeitdauer) zu unterrichten. Bei Netzanschlusserneuerungen ist der fachgerechte Rückbau der Netzanschlussleitung und das fachgerechte Verschließen der Mauerdurchführungen mit den Einheitspreisen abgegolten. Mit den Einheitspreisen sind alle anfallenden Nebenleistungen und Erschwernisse vergütet. Nichtstandard-Netzanschlüsse und Netzanschlüsse größer DN 50 werden nach den Einzelpositionen des Fachgewerks abgerechnet. |
0,00 |
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Summe 46.21 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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98
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98.38
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0,00 | |
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98.39
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0,00 |
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Summe 98 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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98.38
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98.38.61
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 98.38 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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98.39
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98.39.22
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0,00 |
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Summe 98.39 |
0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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99
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Kein Text vorhanden.
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99.00
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 99 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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99.00
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Kein Text vorhanden.
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99.00.00
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Kein Text vorhanden. | 0,00 |
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Summe 99.00 |
Kein Text vorhanden. | 0,00 |
| OZ | Kurztext | Betrag in EUR |
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LV
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Tief- un
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10
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Die Vorbemerkungen nehmen Bezug auf die
Titel und Untertitel dieses Leistungsverzeichnisses (Tiefbau) und sind vollumfänglich bei der Kalkulation und Ausführung von Leistungen zu beachten. Gliederung der Vorbemerkungen: 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1. Begriffsdefinitionen Weitere Vorbemerkungen sind bei den jeweiligen Titeln angefügt. 1000. Allgemeine Vorbemerkungen 1000.1 Hinweise zu Kampfmitteln Der Großraum Hannover und das Stadtgebiet sind als kampfmittelgefährdetes Gebiet eingestuft. Vor der Ausführung von Bauleistungen hat der Auftragnehmer (AN) sich über die Verdachtsflächen beim Auftraggeber (AG) zu informieren. Bei der Bauausführung ist mit dem Antreffen von Kampfmitteln zu rechnen. Bei Verdachtsmomenten prüft eine Fachfirma die Fundstelle. In diesen Fällen ist die Fachfirma weisungsbefugt und kann die Arbeiten einstellen lassen. 1000.2 Wiederverwendung vorhandener Baustoffe Der AG hat sich in seinen Umweltleitlinien dem Ressourcenschutz verpflichtet. Grundsätzlich ist der Einsatz von Recyclingmaterial zu bevorzugen. Daher sind generell alle geeigneten, ausgebauten Baustoffe wiederzuverwenden. Hierzu werden nahezu alle Ausbaumaterialien für den Wiedereinbau im Baustellenbereich gelagert. Grundsätzlich trifft der AG die Entscheidung über die Verwertung der ausgebauten Materialien. Der nicht gefährliche Abfall ist von der Baustelle zu entfernen und ist nach den abfallrechtlichen Vorschriften vorrangig einer geeigneten und genehmigten Aufbereitungs-, Verwertungsanlage nach Wahl des AN zuzuführen. Die ordnungsgemäße Verwertung ist zu dokumentieren und dem AG nachzuweisen. 1000.3 Leitungsbestand im Bereich der Arbeitsstelle Der AN hat sich vor Aufnahme der Arbeiten genaue Kenntnisse über die Lage von Leitungen aller Art zu verschaffen. Beschädigungen, auch aus Unkenntnis, gehen zu Lasten des AN. Die im Rahmen dieser Vorerkundung erhaltenen gültigen Leitungspläne, nicht älter als 14 Kalendertage, sind an der Baustelle vorzuhalten. 1000.4 Lagerplätze des AG In den nachfolgenden Leistungsbeschreibungen werden vom AG benannte Lagerstätten, als Lagerplätze des AG bezeichnet. Nähere Angaben zu den Lagerstätten sind in den jeweils aktuellen ZTV enthalten. 1000.5 Begriffsdefinitionen, Allgemein Fahrbahnflächen: Fahrbahnen und Parkstreifen, Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen, Grundstücke mit Verkehrsflächen für PKW- / LKW- Verkehr auf denen die StVO gilt (z.B. Parkplätze, Gewerbeflächen, ausgenommen sind private Hofauffahrten) Nebenanlagen: Geh- und Radwege, Geh- und Radwegüberfahrten , Grundstücke mit öffentlichem Publikumsverkehr (z.B. Schulhöfe, Vorplätze von Verwaltungsgebäuden, Parkanlagen, etc.) Grundstücksflächen ohne öffentliche und verkehrliche Nutzung sind: private Grundstücke, Grundstücke ohne Verkehrsflächen für PKW- / LKW-Verkehr auf denen die StVO gilt und ohne öffentlichen Publikumsverkehr (wie Vorgärten, Hofauffahrten, private Höfe, landwirtschaftlich genutzte Flächen etc.) Baugrube: Raum unterhalb der Geländeoberfläche, dessen Form dem im Untergrund gelegenen Teil eines zu errichtenden Bauwerks entspricht, zuzüglich des zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Arbeitsraumes. Sie wird nach unten durch die Baugrubensohle und zur Seite durch Böschung oder Baugrubenverbau begrenzt. Leitungsgraben: Graben mit senkrechten oder geböschten Wänden für das Verlegen von (Rohr-) Leitungen, zuzüglich des zur Herstellung von Einbauten erforderlichen Arbeitsraumes. Arbeitsräume: Zur Durchführung von Arbeiten, z. B. Schweißarbeiten an Rohrleitungen, Anbringung von Wärmedämmung unterhalb der Geländeoberfläche. Es ist i. d. R. ein freier Arbeitsraum zwischen der Außenseite des Bauwerks (einschließlich eventueller Verbaukonstruktionen) und der Baugrubenwand erforderlich. Arbeitsräume sind Teile von Baugruben oder Leitungsgräben. Lagerung von Aushub, Material sowie Auf- und Abbruchmaterial: Die in den Leistungspositionen verwendeten Begriffe "im Baustellenbereich lagern" und "im Baustellenbereich gelagert" beziehen sich auf einen Förderweg zwischen der Bereitstellungsfläche, Lagerfläche, Entnahmestelle und dem Einbau- oder Ausbauort innerhalb des Baustellenbereichs. Als Länge des Förderweges gilt die kürzeste zumutbare Wegstrecke zwischen Entnahme- und Lagerort bzw. Lager- und Einbauort. Quertransporte sowie alle für den Transport erforderlichen Aufwendungen sind im Einheitspreis einzurechnen. Darüber hinausgehende Transportwege sind nicht Bestandteil der jeweiligen Positionen und werden separat vergütet. |
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Gas
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgerufen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 45211010 bis 45211080 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Gas". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Gas bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Gas größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Gas bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogis-tik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegung: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassenwarnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät unter Beachtung der Umhüllungsstärke zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nichtumhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen, gleiches gilt auch für alle freigelegten Leitungsteile. Der Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. die KKS-Intensivmessungen werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz-Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS-Intensivmessungen entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1.Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrwerkstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2.Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3.Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 ISO 9606-1 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach DVGW-Regelwerk GW 350 erfüllt, bzw. DVGW-Regelwerk GW 330 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. Arbeiten an gasführenden Leitungen: Diese Arbeiten, einschließlich Schweiß- und Feuerarbeiten, dürfen nur nach Abstimmung und erfolgter Freigabe durch den Baubeauftragten des AG unter Aufsicht fachkundiger, erfahrener und qualifizierter Personen des AN ausgeführt werden, wobei durch den Einsatz von geeigneten Geräten der Gasaustritt so gering wie möglich zu halten ist. Der AN hat für diese Arbeiten geeignetes, zuverlässiges und unterwiesenes Personal in ausreichender Anzahl einzusetzen. Werkzeug, insbesondere funkenfreie und ex-geschützte Geräte sowie Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Schweißarbeiten an den ND- und MD-Leitungen dürfen ohne Druckabsenkung, an HD-Leitungen nur mit Druckabsenkung durch den AG auf ca. 1 bar ausgeführt werden. Netzabsperrarmaturen dürfen nur von Mitarbeitern des AG betätigt werden. Im Ausnahmefall kann der AG geeignete Mitarbeiter des AN beauftragen. |
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Vorbemerkungen zum Leitungsbau Wasser.
Rohrmaterial: Das Rohrmaterial PN 10/16 für Versorgungsleitungen und Hausanschlüsse (Rohr,- Form- und Verbindungsteile, Dichtungen, Armaturen, Korrosionsschutzmaterial u.a.) wird je nach Anwendungsfall durch den Auftraggeber (AG) oder den Auftragnehmer (AN) kommissioniert und beschafft. Die Zuständigkeit für die Materialplanung (Zusammenstellung des Warenkorbs im Online-System) und der Kostenträger des Materials, ist für die unterschiedlichen Anwendungsfälle (A1, A2, V1, V2) grundsätzlich geregelt. Ausgenommen hiervon sind Bauvorhaben mit einer abweichenden Vereinbarung. Rohrmaterial bis einschließlich DN 300 für Versorgungsleitungen wird vom AN auf Grundlage der Projektzeichnung in den Online-Systemen unseres Partners für Materiallogistik kommissioniert und bedarfsgerecht zur Baustellenlieferung abgeru-fen. Kostenträger ist der AG. Rohrmaterial größer DN 300 wird vom AG kommissioniert und zur Baustelle geliefert. Kostenträger ist der AG. Grundlage ist das Dokument "Materialbeschaffung für Versorgungsleitungen und Netzanschlüsse". Hausanschlussmaterialien bis einschließlich DN 50 sind vom AN zu beschaffen und in die Leistungspositionen 46211010 bis 46211070 einzurechnen. Kostenträger ist der AN. Grundlage ist das Dokument "Materialstandard Netzanschluss Wasser". Anwendungsfälle für die Kommissionierung und Beschaffung Beistellung/ Eigenbeschaffung von Rohr- und Netzanschlussmaterialien: Fall A1_Netzanschlüsse Wasser bis DN 50: Materialplanung durch AN; Eigenbeschaffung durch AN; Lieferant: frei wählbar Fall A2_Netzanschlüsse Wasser größer DN 50: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V1_Versorgungsleitung Wasser bis DN 300: Materialkommissionierung durch AN (Online-System) Materialbeistellung durch den AG; Lieferant: Partner für Materiallogistik des AG Fall V2_Versorgungsleitung Gas größer DN 300: Materialplanung durch AG; Materialbeistellung durch den AG Rohrlegearbeiten: Die für die Rohrlegung erforderlichen Geräte und Werkzeuge, Schweiß- und Heizstoffe sowie Hilfsmittel hat der Auftragnehmer (AN) zu stellen. Das Reinigen des Rohrmaterials vor dem Einbau ist Nebenleistung. Oberhalb der erdverlegten Rohrleitungen ist in einem Abstand von 0,3 m bis 0,4 m Trassen-warnband einzubauen. Die Abrechnung erfolgt nach Längenmaß der Rohrleitungen, einschließlich aller Rohrleitungsteile, gemessen in der Mittelachse. Rohrverbindungen, Formstücke und Armaturen werden übermessen. Das Herstellen von Rohrverbindungen, ausgenommen Schweißverbindungen, wird nicht besonders vergütet. Das Merkblatt Materialeinsatz durch Bauunternehmen (ZTV) für beizustellendes Material ist zu beachten. Das Regelwerk W 400/T2 Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen ist besonders zu beachten. Korrosionsschutz und Schweißarbeiten: Umhüllungsarbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die einen Umhüllungsausweis nach DVGW-Regelwerk GW 15 besitzen. Der Außenschutz an metallischen Rohrmaterialien ist generell vor dem Verfüllen der Leitungszone mit einem Hochspannungsprüfgerät zu prüfen. Das Ausbessern des herstellerseitigen Innen- und Außenschutzes ist Nebenleistung. Alle nicht umhüllten Rohrleitungsteile/ -materialien sind entsprechend auf der Baustelle zu umhüllen. Der Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. die KKS Intensivmessung werden grundsätzlich durch den AG durchgeführt. Stillstandszeiten, die ursächlich durch den Korrosionsschutz Einspeiseversuch und ggf. durch die KKS Intensivmessung entstehen, werden durch den AG nicht vergütet. Schweißarbeiten an Rohrleitungen durch den AN dürfen nur im Rahmen folgender Festlegungen ausgeführt werden: 1. Grundsätzlich findet das Lichtbogenhandschweißen für metallische Rohrstoffe Anwendung. Auf Anweisung des AG können auch andere Schweißverfahren eingesetzt werden. Besonders zu beachten ist das DVGW-Regelwerk GW 350. 2. Schweißarbeiten an duktilen Rohrmaterialien sind mit dem AG gesondert abzustimmen. 3. Für Schweißungen an Rohrmaterialien aus Kunststoff werden Heizelementstumpf- und Heizwendelschweißverfahren eingesetzt. 4.Gültige Prüfbescheinigungen nach EN 287/2004 (Stahl), Anforderungen unter Baustellenbedingungen nach GW 350 erfüllt, bzw. GW 300 (PE) sind vor Arbeitsbeginn unaufgefordert dem AG vorzulegen. Der AG führt eine Überprüfung der Schweißverbindungen stichprobenartig durch. Beanstandete Schweißverbindungen sind auf Kosten des AN nachzubessern bzw. durch einwandfreie Schweißverbindungen zu ersetzen. Die Aufwendungen für zusätzliche Überprüfungen beanstandeter und nachgebesserter Schweißverbindungen gehen zu Lasten des AN. Prüfungen an PE-Schweißverbindungen erfolgen durch Entnahme von Schweißverbindungen aus der laufenden Baumaßnahme, die durch den AG zerstörend geprüft werden. Die Probenahme ist durch den AN nach Maßgabe des AG durchzuführen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. Die Kosten der Prüfung trägt der AG. Bei unzureichenden Prüfergebnissen behält sich der AG vor, den Prüfumfang zu erhöhen und/oder die Auswechselung des eingesetzten Schweißers auf Kosten des AN zu fordern. |
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