Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von Softwarelizenzen des Herstellers Adobe Inc. Es werden die folgenden Lizenzen neu beschafft:- Acrobat Pro DC- Acrobat Standard DC- All Apps - Edition 4- Single App - Edition 4- Photoshop Elements- Acrobat SignDie Lizenzen sollen für eine Dauer von drei Jahren, beginnend ab dem 30. August 2026 erworben werden. Vom Auftragnehmer wird über die Bereitstellung der Lizenzen hinaus, auch die gelegentliche Beratung des Auftraggebers bei Fragen zum optimalen Einsatz der Lizenzen erwartet.
Der Kommunale Betrieb für Informationstechnik "KommunalBIT" AöR mit Sitz in Fürth ist der zentrale Dienstleister für IT und Telekommunikation für die Städte Erlangen, Fürth, Schwabach und die Mitglieder des Zweckverbands Informationstechnik Franken (ZV IT Franken). Die KommunalBIT stellt für etwa 6.200 Anwenderinnen und Anwender in den Verwaltungen sowie für 48 Schulen ein qualitativ hochwertiges und bedarfsgerechtes Angebot an Hardware, Software und IT-Dienstleistungen zur Verfügung.Die KommunalBIT setzt in Ihrem Tätigkeitsbereich Software des Herstellers Adobe Inc. ein. Hierfür hat die KommunalBIT ein Enterprise Term License Agreement (ETLA) geschlossen. Die Softwarelizenzen laufen zum 30.08.2023 aus und werden nun neu beschafft.
Einmalige Verlängerungsoption um 12 Monate auf Basis des Adobe ETLA, vgl. Nr. 9.7. des Verfahrensbriefes
True-Ups bei Lizenznutzung über die vereinbarte Mindestabnahmemenge hinaus, zu festgelegten Preisen und Zahlungsbedingungen nach Adobe ETLA, vgl. Nr. 9.3. des Verfahrensbriefes.
Das offene Verfahren gemäß § 15 VgV ist ein standardisiertes Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot einreichen, ohne vorherige Eignungsprüfung oder Auswahl. Es handelt sich um ein einstufiges Verfahren, bei dem keine Verhandlungen über Angebote oder Preise zulässig sind. Der Auftraggeber darf lediglich Aufklärung über das Angebot oder die Eignung der Bieter verlangen.
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber.Sieht sich ein am ausgeschriebenen Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, muss es diesen Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Solche Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Solche Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so hat das Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Zuständig ist die unter Ziffer 8.1 benannte Vergabekammer.Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor Erteilung des Zuschlags gemäß § 134 Abs. 1 GWB über die beabsichtigte Nichtberücksichtigung und die Zuschlagsabsicht informiert.Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber.Hinweis: Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 165 GWB. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Es gilt § 56 VgV.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB.
Jahresumsatz i.H.v. mindestens 50.000,- EUR Umsatz mit Softwarelizenzen in den letzten drei Geschäftsjahren, nachgewiesen durch Eigenklärung
Ausreichende Mitarbeiterzahl, i.H.v. mindestens 5 festangestellte Mitarbeitern (als Vollzeitäquivalente), nachgewiesen durch Eigenerklärung
Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen, nachgewiesen durch Eigenerklärung (Alternativ: Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall die bestehenden Deckungssummen an die oben aufgeführten Summen angepasst werden):-- Für Sachschäden und Personenschäden bis zu 1.000.000,- EUR je Schadensereignis-- Für Vermögensschäden bis zu 50.000,- EUR je Schadensereignis
Referenzen, mindestens zwei Referenzprojekte zur Lieferung von Software aus dem Portfolio des Herstellers "Adobe" in den vergangenen drei Jahren, nachgewiesen durch Eigenerklärung.
Adobe-Partner-Status, mindestens "Adobe Certified Reseller" wenn nicht Hersteller, nachgewiesen durch Eigenerklärung.