Alle in dieser Bekanntmachung aufgeführten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Soweit Eigenerklärungen gefordert und mit dem Angebot abgegeben werden, behält sich der Auftraggeber vor, Nachweise/Bestätigungen der zuständigen Stellen anzufordern.
1. Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind zugelassen und Einzelbietern gleichgestellt. Bietergemeinschaften haben im Zuschlagsfall eine Rechtsform anzunehmen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder sichergestellt ist. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot die Bietergemeinschaftserklärung nach Anlage FB 234 einzureichen. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (FB124) für jedes Mitglied gesondert abzugeben. Alle übrigen Bestandteile des Angebots sind lediglich einmal für die Bietergemeinschaft als Ganzes einzureichen.
2.a) Eignungsleihe
Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Will er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hat er mit dem Angebot die Eigenerklärung über das Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (Anlage FB 235) einzureichen und die dort geforderten Angaben zu anderen Unternehmen zu machen. Er hat ferner nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er für jedes vorgesehene Drittunternehmen eine Verpflichtungserklärung (Anlage FB 236) mit seinem Angebot vorlegt.
Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die einschlägige berufliche Leistungsfähigkeit oder Erfahrung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch, muss dieses Unternehmen die Leistung, für die die Kapazitäten benötigt werden, tatsächlich erbringen.
Für den Fall, dass sich der Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines anderen Unternehmens beruft, haftet der Bieter und das andere Unternehmen für die Auftragsaufführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam i.S.v. § 6d EU Abs. 2 VOB/A; eine entsprechende verbindliche Erklärung des anderen Unternehmens ist dem Angebot beizulegen (Anlage FB 236).Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
2. b) Nachunternehmer
Will ein Bieter Teile des Auftrags an Nachunternehmer vergeben, hat er dies mit dem Angebot mitzuteilen und hierfür die Eigenerklärung über das Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Anlage FB 233) zu verwenden. Gleiches gilt für Nachunternehmer von Nachunternehmern und Nachunternehmer aller weiteren Stufen.
Die Namen der Nachunternehmer können bereits mit dem Angebot benannt werden. Werden sie nicht mit dem Angebot benannt, sind sie auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung zu benennen. Benennt der Bieter die Nachunternehmer bereits mit dem Angebot, hat er ferner nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er für den vorgesehenen Nachunternehmer eine Verpflichtungserklärung (Anlage FB 236) mit seinem Angebot vorlegt; andernfalls ist der Nachweis auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung zu erbringen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob sich der Bieter gleichzeitig auf die Kapazitäten der Unterauftragnehmer zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft.
Nachunternehmer müssen die Anforderungen an die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen erfüllen. Zum Nachweis dessen sind für Nachunternehmer, die bereits mit dem Angebot benannt werden, auf gesonderte Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (FB124) vorzulegen.
Ggf. Hinweis:
3. Bieterfragen und sonstige Kommunikation sind nur über die Vergabeplattform zulässig.
4. Bieterfragen können bis zum 01.12.2025 über die Vergabeplattform gestellt werden. Nach diesem Datum eingehende Bieterfragen werden nicht mehr beantwortet.
5 Angebote sind nur in elektronischer Form über die Vergabeplattform zulässig. Angebote in Papierform bzw. Angebote per E-Mail oder Fax sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
6. Weitere Informationen finden sich in den Hinweisen zur e-Vergabe. Informationen zur elektronischen Einreichung der Angebote finden sich unter www.deutsche-evergabe.de.