Schlüsselfertige Errichtung von zwei Sporthallen an zwei unterschiedlichen Schulstandorten in Hamm einschließlich noch erforderlicher Planungsleistungen (insb. zur Genehmigungs- und Ausführungsplanung).
Die Hamm.Invest GmbH (Tochtergesellschaft der Stadt Hamm),beabsichtigt den Neubau von zwei baugleichen Einfach-Sporthallen für die Stadt Hamm. Die eine Sporthalle soll am Standort der Johannesschule im Stadtbezirk Bockum-Hövel und die andere Sporthalle am Standort der Erich-Kästner-Schule im Stadtbezirk Heessen errichtet werden. Die Ausführungsart der Konstruktion und des Tragwerks der Einfach-Sporthallen werden dem Auftragnehmer überlassen. Die Gebäude sollen ein Flachdach mit Begrünung erhalten und als Effizienzhaus 40 errichtet werden.Eine Leitplanung nebst Entwurf für die Architektur (ohne Gebäudetechnik) liegt vor. Gegenstand des Auftrags ist die schlüsselfertige und betriebsbereite Errichtung des Bauvorhabens (mit zugehörigen Außenanlagen) einschließlich aller hierzu noch erforderlichen Planungsleistungen (insb. der Genehmigungs- und Ausführungsplanung).
Niedrigster Preis
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.