Der Auftraggeber beabsichtigt im Rahmen der Sanierung des Gymnasiums Kamen die naturwissenschaftlichen Räume in einem neu zu errichtenden Gebäudekomplex (sog. Ringschluss) sowie teilweise auch in bisher anderweitigen genutzten Räumen eines Bestandsgebäudes (Bauteil E) unterzubringen. Gegenstand des Auftrags sind die für die Planung der naturwissenschaftlichen Räume erforderlichen Leistungen zum Leistungsbild Objektplanung Innenräume.
Der Auftrag umfasst die Planung der naturwissenschaftlichen Räume (Leistungsbild Objektplanung Innenräume) im Rahmen des Bauvorhabens "Sanierung Gymnasium Kamen" auf Grundlage der bereits vorliegenden Entwurfsplanung, die mit den Vergabeunterlagen bereitgestellt wird. Der Auftrag umfasst insgesamt die Leistungsphasen 5 bis 8. Eine stufenweise Beauftragung ist dabei nicht vorgesehen, d.h. alle genannten Leistungsphasen werden unmittelbar mit Zuschlagserteilung beauftragt. Das Nähere zum Leistungsumfang regelt die Leistungsbeschreibung (Vergabeunterlage B01).
Bewertung von Aussagen des Bieters zur Herangehensweise (Projektkonzept)
Bewertung der Erfahrung verantwortliche/r Planer/-in
Honorarhöhe
Das oben angegebene Datum für das Ende der Vertragslaufzeit betrifft die Fertigstellung der naturwissenschaftlichen Räume gegen Ende der Leistungsphase 8 (Abnahme der Ausführungsleistungen). Restleistungen der Leistungsphase 8 (z.B. Schlussrechnungsprüfung) sind ggf. noch nach diesem Termin zu erbringen.
Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer kann allenfalls bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung ist erst möglich, wenn der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg: 10 Kalendertage) vergangen sind. Ist die Zuschlagserteilung unwirksam, kann ein zulässiger Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit - der Bieter den gerügten Vergaberechtsverstoß schon im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, - Vergaberechtsverstöße, die aufgrund der Auftragsbekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in dieser Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind, oder - Vergaberechtsverstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Auftragsbekanntmachung genannten Bewerbungsfrist oder genannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt worden sind. Teilt der Auftraggeber einem Bieter mit, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, so kann der Bieter wegen dieser Rüge nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einen zulässigen Nachprüfungsantrag stellen.