Beurteilung der Eignung:
1.
Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) führen, vorausgesetzt, die dort hinterlegten Unterlagen genügen den unten zu 2. genannten Anforderungen. Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese ebenfalls die Eignungsvoraussetzungen erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot den ausgefüllten "Eignungsbogen" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die dort geforderten Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifi-kation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der im "Eignungsbogen" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Der Eignungsbogen ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
2. Der Auftrag wird nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Anbieter zu angemessenen Preisen vergeben.
Zum Nachweis seiner Eignung hat der Bieter folgende Angaben zu machen:
1. Angabe des Umsatzes des Bieters in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Lieferleistungen betrifft, die mit der zu vergebende Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
Vergleichbar sind Leistungen, welche die Lieferung von Feuerwehrfahrzeugen zum Inhalt haben.
2. Es ist eine Referenzliste über ausgelieferte Feuerwehrfahrzeuge vergleichbarer Bauart der letzten 3 Jahre beizulegen, die in der BRD zugelassen wurden.
4. Angabe, ob der Bieter in das Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen
ist.
5. Angabe, ob über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, gegebenenfalls Angabe des Aktenzeichens.
6. Angabe, ob sich das Unternehmen des Bieters in Liquidation befindet.
7. Angabe, ob von dem Bieter eine schwere Verfehlung begangen wurde, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellt. Eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt, liegt vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen den Bieter eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
7.1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
7.2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
7.3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
7.4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
7.5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
7.6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
7.7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
7.8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
7.9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
7.10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist dem Bieter zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens des Bieters Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
8. Angabe, ob der Bieter mit einer Geldbuße nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) belegt worden ist.
9. Angabe, ob von dem Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ordnungsgemäß erfüllt wurde.
10. Angabe, ob der Bieter sich bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.
11. Das Angebot muss in deutscher Sprache verfasst und in Euro ausgewiesen sein.
3.
Der Auftraggeber behält sich vor, zu den Eigenerklärungen nach Ziffer 1 und 2 die Vorlage entsprechender Bestätigungen der zuständigen Stellen von dem Bieter zu verlangen, soweit sie nicht bereits in der beigefügten Eigenerklärung als ein Nachweis, welcher zusammen mit dem Angebot abzugeben ist, aufgelistet worden sind.
Folgende Bestätigungen sind vorzulegen:
- Bestätigung des Auftraggebers zu den angegebenen Referenzleistungen
- Vorlage eines Auszugs aus dem Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer), wenn der Bieter in das Berufsregister eingetragen ist
- Vorlage eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans
- Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
- Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen
- Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen beitragspflichtig ist.