Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem
Angebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunter-nehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der "Eigenerklärung Eignung" genannten
Bescheinigungen den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen. Bescheinigungen, die nicht in deut-scher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Das Formblatt "Eigenerklärung Eignung" ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Mindestanforderungen an die Eignung sind:
I. Der Bieter hat mit seinem Angebot innerhalb der Angebotsfrist folgende Eigenerklärungen
und Nachweise vorzulegen (Eignungsnachweise):
1. Angabe von mindestens 2 Referenzen über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu
vergebenden Leistung vergleichbar sind. Vergleichbar sind Leistungen, welche eine Beweissicherung zum Inhalt haben. Die Referenzleistungen müssen jeweils vollständig fertiggestellt sein. Die Fertigstellung der Referenzleistungen darf jeweils nicht vor dem 01.07.2020 erfolgt sein.
2. Angabe der Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von dem Bieter
jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte.
3. Angabe, ob der Bieter in das Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder
Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes eingetragen
ist.
4. Angabe, ob über das Vermögen des Bieters ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse
abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, gegebenenfalls Angabe des
Aktenzeichens.
5. Angabe, ob sich das Unternehmen des Bieters in Liquidation befindet.
6. Angabe, ob von dem Bieter eine schwere Verfehlung begangen wurde, die seine Zuverlässigkeit in
Frage stellt. Eine schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Bieters in Frage stellt, liegt vor, wenn
eine Person, deren Verhalten dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen den Bieter eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist
wegen einer Straftat nach:
6.1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),
6.2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine
Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
6.3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte),
6.4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden,
6.5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden,
6.6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
6.7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
6.8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in
Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
6.9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
6.10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des
Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung
einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Das Verhalten einer
rechtskräftig verurteilten Person ist dem Bieter zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des
Unternehmens des Bieters Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der
Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
7. Angabe, ob der Bieter mit einer Geldbuße nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) belegt worden ist.
8. Angabe, ob von dem Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung)
ordnungsgemäß erfüllt wurde.
9. Angabe, ob der Bieter sich bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat, sofern für den Bieter eine
Versicherungspflicht besteht.
10. Angabe, ob das Unternehmen einen Russlandbezug im Sinne der beigefügten Eigenerklärung hat.
11. Nachweis, dass der Bieter über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt, deren Deckungssumme für Personenschäden mindestens 1,0 Mio. EUR und zusätzlich für Sachschäden mindestens 1,0 Mio. EUR beträgt
II. Die Eigenerklärungen und Nachweise nach Ziffer I können wie folgt nachgewiesen werden (Mittel der Nachweisführung):
1. Verweis auf eine Präqualifikationsregister oder
2. Vorlage der Eigenerklärung Eignung mit den geforderten Eigenerklärungen und Nachweisen. Das Formular Eigenerklärung Eignung wird mit den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt.
3. Vorlage eigener Eigenerklärungen und Nachweise, die inhaltlich den Eigenerklärungen und
Nachweisen nach Nr. 1 oder Nr. 2 entsprechen.
III. Beabsichtigt der Bieter, zur Ausführung der Leistung Nachunternehmer einzusetzen, hat der Bieter auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers die Eigenerklärungen und Nachweise gemäß Ziffer I und II auch für die Nachunternehmer vorzulegen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt.
IV. Der Auftraggeber behält sich vor, zu den Eigenerklärungen nach Ziffer I - III die Vorlage
entsprechender Bestätigungen der zuständigen Stellen von dem Bieter zu verlangen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl kommt. Folgende Bestätigungen sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen:
- Bestätigung des Auftraggebers der angegebenen Referenzleistungen mit folgenden Angaben:
Gegenstand der ausgeführten Leistung, Auftragswert, Ausführungszeitraum, Angabe, und ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde
- Vorlage eines Auszugs aus dem Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle oder Mitgliederverzeichnis der Industrie- und Handelskammer), wenn der Bieter in das Berufsregister eingetragen ist.
- Vorlage eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans
- Vorlage eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
- Bestätigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft, sofern für den Bieter eine Versicherungspflicht besteht
- Vorlage des Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen
- Vorlage des Verzeichnisses der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmer
- Vorlage der Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen
- Vorlage der Bietergemeinschaftserklärung.
Der Auftraggeber wird vor Zuschlagserteilung über denjenigen Bieter, den er zu beauftragen beabsichtigt, eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einholen. Der Bieter ist verpflichtet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.