Der Lehrstuhl für Nachhaltige Mobile Antriebssysteme (NMA) der Technischen Universität München (TUM) beabsichtigt im Rahmen eines Forschungsprojektes, ein Wasserstoffelektrolyse- sowie Wasserstoffbrennstoffzellensystem anzuschaffen. Die beiden Systeme werden in das lehrstuhleigene Inselnetz mit Photovoltaikanlage, Batterie- und Wasserstoffspeicher integriert, um Betriebsstrategien für die Energiewende zu erforschen. Insbesondere die Fragestellung zur optimalen Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff steht im Zentrum des Forschungsprojekts.Das Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem müssen in einen gemeinsamen Container mit Sicherheitsüberwachung integriert werden. Der Elektrolysestack muss eine elektrische Anschlussleistung von mindestens 25 kW (Beginn of Life, BoL) und das Brennstoffzellensystem eine elektrische Nenndauerleistung von mindestens 10 kW (BoL) besitzen. Beide Systeme müssen die Polymerelektrolytaustauschmembran-Technologie (PEM) nutzen.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung ist ein Elektrolyse- und Brennstoffzellensystem als containerisierte Gesamtlösung, der mindestens folgende Hauptkomponenten umfassen muss:- Container inklusive Sicherheitsüberwachung und Medienschnittstelle- Elektrolysesystem inklusiveo Elektrolysestack(s)o Herstellungsanlage von DI-Reinstwasser auf Basis von Leitungs-/Trinkwassero Speise- und Kühlwasserkreislauf mit Sauerstoffabscheider o Wasserstoffaufbereitungsanlage für H2-Qualität 5.0o Kühlung über Außenkühlero Steuerung mit Sicherheitstechnik über branchenübliche und standardisierte Schnittstelle- Brennstoffzellensystem inklusiveo Brennstoffzellenstack(s)o Flüssigkeitskühlkreislauf mit Außenkühlero Wasserstoffversorgungseinheit mit Wasserstoff-Rezirkulationo Luftversorgungseinheito Steuerung mit Sicherheitstechnik über Schnittstelle
Das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält 4 Punkte, ein Angebot mit einem Preis, der beim (mindestens) 2,0-fachen des niedrigsten Preises liegt, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit einem Preis, der zwischen dem 1,0-fachen und 2,0-fachen des niedrigsten Preises liegt, erhält die Punktzahl, die sich aus der linearen Interpolation nach der nachfolgenden Formel mit bis zu drei Stellen nach dem Komma ergibt: Punktzahl = Höchstpunktzahl x (2 - (angebotener Preis/niedrigster Preis))
Elektrische Leistung ElektrolysesystemDas Angebot mit der höchsten nutzbaren Elektrolyseleistung (in kW) erhält 4 Punkte, ein Angebot mit einer nutzbaren Elektrolyseleistung, die bei 25kW oder weniger liegt, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit einer nutzbaren Elektrolyseleistung, die zwischen 25kW und der höchsten angebotenen Elektrolyseleistung liegt, erhält die Punktzahl, die sich aus der linearen Interpolation nach der nachfolgenden Formel mit bis zu drei Stellen nach dem Komma ergibt:
Punktzahl = Höchstpunktzahl x ((angebotene nutzbare Elektrolyseleistung - 25kW) / (höchste nutzbare Elektrolyseleistung - 25kW))
Elektrische Leistung BrennstoffzellensystemDas Angebot mit der höchsten nutzbaren Brennstoffzellenleistung (in kW) erhält 4 Punkte, ein Angebot mit einer nutzbaren Brennstoffzellenleistung, die bei 10kW oder weniger liegt, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit einer nutzbaren Brennstoffzellenleistung, die zwischen 10kW und der höchsten angebotenen Brennstoffzellenleistung liegt, erhält die Punktzahl, die sich aus der linearen Interpolation nach der nachfolgenden Formel mit bis zu drei Stellen nach dem Komma ergibt: Punktzahl = Höchstpunktzahl x ((angebotene nutzbare Brennstoffzellenleistung - 10kW) / (höchste nutzbare Brennstoffzellenleistung - 10kW))
Das Angebot mit der niedrigsten Lieferzeit (in Tagen) erhält 4 Punkte, ein Angebot mit einer Lieferzeit, die bei (mindestens) dem 2,0-fachen der niedrigsten Lieferzeit liegt, erhält 0 Punkte. Ein Angebot mit einer Lieferzeit, die zwischen dem 1,0-fachen und 2,0-fachen der niedrigsten Lieferzeit liegt, erhält die Punktzahl, die sich aus der linearen Interpolation nach der nachfolgenden Formel mit bis zu drei Stellen nach dem Komma ergibt: Punktzahl = Höchstpunktzahl x (2 - (angebotene Lieferzeit/niedrigste Lieferzeit))Der Auftraggeber schließt den Vertrag mit dem Bieter, dessen Angebot die höchste gewichtete Gesamt-punktzahl (letzte Zeile der vorstehenden Tabelle) erhält.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)§ 160 Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.