| VO: | VgV | Vergabeart: | Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf unsere Nachricht vom 26.02.2026 teilen wir Ihnen im Auftrag der Heinrich Haus gGmbH mit, dass das laufende Vergabeverfahren weiterhin pausiert wird.
Die unvorhergesehenen notwendigen Abstimmungen, die eine Unterbrechung des aktuellen Vergabeprozesses erfordern, werden derzeit vorgenommen.
Die Heinrich Haus gGmbH geht davon aus, dass eine Rückmeldung in KW 14 erfolgen kann. Bitte sehen Sie weiterhin von einer Bearbeitung und Einreichung Ihrer Teilnahmeunterlagen ab. Wir werden Sie bei Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend informieren.
Die Teilnahmefrist wird vorsorglich auf
Montag, den 27.04.2026, 10:00 Uhr
verlängert.
Vielen Dank für Ihre Verständnis.
i. A. der Heinrich Haus gGmbH
Mit freundlichen Grüßen
Isabella Flock
Rechtsanwältin
für RAe Prof. Dr. Rauch & Partner mbB
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen im Auftrag der Heinrich Haus gGmbH mit, dass das laufende Vergabeverfahren ("Erweiterung der Wilhelm-Albrecht-Schule in Höhn") vorerst pausiert wird. Hintergrund ist eine intern notwendige Abstimmung, die eine Unterbrechung des aktuellen Vergabeprozesses erfordert.
Sie werden gebeten, bis auf Weiteres von einer Bearbeitung und Einreichung Ihrer Teilnahmeunterlagen abzusehen. Die aktuell angesetzte Teilnahmefrist am 24.03.2026, 10:00 Uhr wird im Falle einer Fortführung des Vergabeverfahrens angemessen verlängert.
Der Auftraggeber bemüht sich um eine zeitnahe Rückmeldung zum weiteren Verlauf des Verfahrens.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
i. A. der Heinrich Haus gGmbH
Mit freundlichen Grüßen
Isabella Flock
Rechtsanwältin
für RAe Prof. Dr. Rauch & Partner mbB
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
es ist folgende Bieterfrage eingegangen:
"in den Mindestkriterien für die Bürokapazität wir auf eine Bauvorlageberechtigung nach § 64 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz hingewiesen. Wäre eine Bauvorlagenberechtigung aus Hessen auch wertbar?"
Diese wird wie folgt beantwortet:
Es wird klargestellt, dass auch Bauvorlageberechtigungen anderer Bundesländer als gleichwertig anerkannt werden. Maßgeblich ist, dass die jeweilige Person nach den landesrechtlichen Vorschriften ihres Bundeslandes bauvorlageberechtigt ist.
Gemäß § 64a Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz sind Bauvorlageberechtigte anderer Bundesländer entsprechend gleichgestellt
Beachte: Die Nachweise für mind. zwei bauvorlageberechtigte/r Architekt/in / Ingenieur/in oder vergleichbare Berufszulassung sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
i. A. der Heinrich Haus gGmbH
Mit freundlichen Grüßen
Isabella Flock
Rechtsanwältin
für RAe Prof. Dr. Rauch & Partner mbB
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