Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung zum Kauf und Lieferung von Arbeitskleidung mit Logoservice und Schutzbekleidung.
Zum Leistungsumfang gehören Produkte der ECLASS 40-01. Es handelt sich um handelsübliche Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, wie z.B. Arbeitshosen und -jacken, Schutzschuhe, Mützen und Warnwesten. In der Anlage Preisblatt sind die Top-Artikel der BwFPS aus der ECLASS 40-01 aufgeführt.
1. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.07.2026 oder spätestens mit Zuschlagserteilung und endet am 30.06.2028. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Rahmenvereinbarung spätestens am 30.06.2030 endet. Sollte die Abrufobergrenze zuvor erreicht werden, so endet der Vertrag bereits zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres Zutun der Parteien.
Je Angebot wird ein rabattierter Gesamtpreis errechnet.Die Berechnung lautet wie folgt:1. Der rabattierte Gesamtpreis berechnet sich aus dem Preis pro Stück inklusive Nachlass, multipliziert mit der prognostizierten Abnahmemenge. 2. Daraus ergibt sich der "Rabattierte Gesamtpreis" (Summe aus Zelle J39 der Anlage Preisblatt).Das Angebot mit dem niedrigsten rabattierten Gesamtpreis erhält die maximale Punktzahl (80 Punkte). Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach der Formel:(Niedrigster rabattierter Gesamtpreis / Ihr rabattierter Gesamtpreis) x 80 Punkte
Je Angebot wird der Nachlass für die ECLASS 40-01 bewertet.Der höchste Nachlass erhält die maximale Punktzahl von 20 Punkten.Die weiteren Angebote erhalten Punkte nach der Formel:(Ihr Nachlass / höchster Nachlass) x 20 Punkte
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Abteilung Vergaben vorgegebenen Formulare/Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.-----Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise gemäß Ziffer 2 des Angebotsformulars sowie die Eigenerklärung zu Artikel 5k Verordnung (EU) 2022/576 gemäß Angebotsformular von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.-----Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. "Eignungsleihe"), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck muss der Bieter/die Bietergemeinschaft, die den Vergabeunterlagen beigefügte Anlage Verpflichtungserklärung Eignungsleihe des betreffenden Unternehmens vorlegen. Diese Anlage ist dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter/eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung beruft.-----Ab einem Auftragswert von 30.000,00 Euro netto wird die Abteilung Vergaben beim Bundeskartellamt von Amts wegen einen Auszug aus dem Wettbewerbsregister (gemäß § 6 Abs. 1 WRegG) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.-----Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB; Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung:Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestversicherungssummen gefordert.- Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 3 Mio. EUR- Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 100.000 EUR
siehe Vergabeunterlagen