Die BwFPS stellt der Bundeswehr verschiedene Typen Radschlepper Luftfahrzeuge (nachfolgend auch Fahrzeug genannt) zum Ziehen, Drücken und Rangieren unterschiedlicher Starr- und Drehflügler zur Verfügung. Die Bestandsfahrzeuge in den unten genauer beschriebenen Klassen erreichen in naher Zukunft ihren Ersatzzeitpunkt und sollen daher ausgetauscht werden.Primäres Einsatzgebiet für die Radschlepper Luftfahrzeuge sind Flugplätze der Luftwaffe, Marine und der NATO im Inland und Ausland, eine Verwendung kann aber auch auf entsprechend geeigneten Flugplätzen in Einsatzgebieten der Bundeswehr vorgesehen werden.Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge im Kauf. Je Los wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Rahmenvereinbarungspartner geschlossen.
siehe Lose
Die Rahmenvereinbarung beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Ablauf von 4 Jahren. Die Rahmenvereinbarung verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit diese nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal zweimal erfolgen, womit die Rahmenvereinbarung spätestens nach 6 Jahren endet. Der Vertrag endet ohne weiteres Zutun der Parteien, sobald die losspezifische maximale Anzahl an Vertragsprodukten bestellt worden ist.
Der Bereitstellungsort ist entweder eine Dienststelle der Bundeswehr in Deutschland oder ein Standort des Auftraggebers in Deutschland. Der Bereitstellungsort wird in der Bestellung gem. Kapitel 6.3.2 der Leistungsbeschreibung benannt.
Begründeter Sonderfall gem. § 21 Abs. 6 VgV: Vor Beginn der Serienfertigung der Radschlepper Luftfahrzeuge müssen die Rahmenvereinbarungspartner je Los eine Bereitstellungsgenehmigung (BerGe) erhalten. Die BerGe ist vergleichbar mit einer militärischen Betriebserlaubnis. Der Prozess kann bis zu zwölf Monate in Anspruch nehmen. Hierfür wird ein Musterfahrzeug benötigt. Für die Abstimmungen anhand des Fahrzeugkonzepts und die Produktion des abgestimmten Musterfahrzeugs ist ebenfalls mit einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten zu kalkulieren. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass ca. 24 Monate vergehen, bevor die Bestellfähigkeit hergestellt werden kann. Gemäß § 103 Abs. 5 GWB dienen Rahmenvereinbarungen dazu, die Bedingungen für öffentliche Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Faktisch kann vorliegend eine Auftragsvergabe, wie oben dargelegt, nicht in einem absehbaren Zeitraum nach Zuschlag und Vertragsbeginn, sondern erst nach Erlangung der BerGe und somit erst nach einem Zeitraum von über 24 Monaten nach Zuschlag und Vertragsbeginn erfolgen.Die tatsächliche Vertragslaufzeit - also die Zeit, in welcher Beschaffungsbedarfe gedeckt werden können - und somit die Amortisationsdauer würde sich bei einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren somit auf weniger als zwei Jahre verkürzen, in denen sämtliche Bedarfe innerhalb von weniger als zwei Jahren platziert werden. Eine derart kurze Nutzdauer der Rahmenvereinbarung je Los würde sie somit deren grundlegendem Charakter, nämlich der Flexibilität, berauben. Eine wirtschaftliche Leistungserbringung wäre in diesem Zeitraum nicht möglich. Darüber hinaus soll die über die vier Jahre hinausgehende Laufzeit es dem Mittelstand ermöglichen und es diesem attraktiv machen, sich an einem derartig komplexen Vergabeverfahren zu beteiligen.
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird sowohl auf § 160 Abs. 3 GWB als auch auf § 15 Abs. 2 BwPBBG verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB; Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB
Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung:Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit wird eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestversicherungssummen gefordert.- Deckung für Personen- und Sachschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 10 Mio. EUR- Deckung für Vermögensschäden pro Versicherungsfall und -jahr: 100.000 EUR
Nachweis des Bestehens eines Qualitätsmanagementsystems gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 VgV
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge in fünf Losen im Kauf mit einer Laufzeit von 6 Jahren. Hier: Los 1: Radschlepper Lfz 1 - 15 t Elektro- Mindestabnahmemenge: 14 Fahrzeuge inklusive Musterfahrzeug- Abrufobergrenze: 54 Fahrzeuge
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge in fünf Losen im Kauf mit einer Laufzeit von 6 Jahren. Hier: Los 2: Radschlepper Lfz 2 15 - 30 t Diesel, WDG- Mindestabnahmemenge: 120 Fahrzeuge inklusive Musterfahrzeug- Abrufobergrenze: 185 Fahrzeuge
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge in fünf Losen im Kauf mit einer Laufzeit von 6 Jahren. Hier: Los 3: Radschlepper Lfz 3 25 - 150 t Diesel- Mindestabnahmemenge: 4 Fahrzeuge inklusive Musterfahrzeug- Abrufobergrenze: 6 Fahrzeuge
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge in fünf Losen im Kauf mit einer Laufzeit von 6 Jahren. Hier: Los 4: Radschlepper Lfz 3 25 - 150 t Elektro- Mindestabnahmemenge: 2 Fahrzeuge inklusive Musterfahrzeug- Abrufobergrenze: 6 Fahrzeuge
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Lieferung von Radschleppern Luftfahrzeuge in fünf Losen im Kauf mit einer Laufzeit von 6 Jahren. Hier: Los 5: Radschlepper Lfz 4 45 - 300 t Diesel - Mindestabnahmemenge: 10 Fahrzeuge inklusive Musterfahrzeug- Abrufobergrenze: 18 Fahrzeuge