Rahmenvereinbarungen für die Anmietung von Sonderfahrzeugen nebst vermiettypischer Dienstleistungen in zwei Losen. Das Los 1 mit dem Titel 'Anmietung von Flurförderfahrzeugen im Inland (Deutschland)' und das Los 2 mit dem Titel 'Anmietung von Baumaschinen im Inland (Deutschland)'. Die Leistung umfasst in jedem Los sowohl die Bereitstellung der Sonderfahrzeuge im Full-Service, die zugehörige Einweisung in die betriebssichere Bedienung sowie die Anlieferung und Abholung. Der Full-Service muss mindestens folgende Punkte abdecken: Inkl. Anfahrt des Technikers / Jährliche UVV-Prüfung / Wartungsarbeiten gemäß Herstellerangaben / Batteriewartung und Funktionsgarantie / Kostenfreier Austausch der Verschleißteile / Verschleißbedingte Reparaturen (z.B.: Erneuerung Gabelzinken, Bereifung, etc.).----- Zum Dienstleistungsumfang gehört auch die Bereitstellung einer elektronischen Bestell- und Rechnungsabwicklung.
Siehe Lose.
Die Laufzeit der jeweiligen losspezifischen Rahmenvereinbarung beginnt am 01.04.2026 oder spätestens mit Zuschlagserteilung und ist zunächst bis zum 31.03.2027 befristet. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch den Auftraggeber gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung unter den genannten Bedingungen kann maximal dreimal erfolgen, womit der Vertrag spätestens am 31.03.2030 endet.
Die Bereitstellung (Anlieferung und Abholung) der Sonderfahrzeuge erfolgt in beiden Losen ausschließlich in Deutschland. Der Anlieferort und auch der Abholort wird in der Bestellung angegeben.
Das Angebot des Bieters mit dem niedrigsten Gesamtmietpreis in der Anlage Preisblatt, stellt das wirtschaftlichste Angebot dar.
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.§ 160 GWB lautet wie folgt:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dieses Los umfasst Elektro- Geh- Gabelhochhubwagen (FFZ 1-12 E), Elektro- Drei- Rad- Gegengewichtstapler (FFZ 2-12 E und FFZ 2-15 E), Elektro- Vier- Rad- Gegengewichtstapler (FFZ 2-30 E) und Diesel- Vier- Rad- Stapler (FFZ 2-12 D, FFZ 2-20 D, FFZ 2-30 D, FFZ 2-50 D, FFZ 2-80 D und FFZ 2-150 D).Die Flurförderzeuge werden beispielsweise zum Transportieren, Ziehen, Aufheben, Stapeln und In-Regale-Einlagern von Lasten im Inland eingesetzt. Die Nutzung der Flurförderzeuge entspricht üblichen Maßstäben gewerblicher Nutzung.Die Anmietung und die Bereitstellung dieser Flurförderzeuge erfolgt ausschließlich in Deutschland.
Der unter Ziffer 5.1.5 aufgeführte Wert stellt die maximale Auftragssumme (Abrufobergrenze) dieses Loses dar. Der Dienstleistungs-/Lieferumfang ist in der Summe aller Rahmenvereinbarungen dieses Loses auf diesen Wert über die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
Dieses Los umfasst Laderaupen (BauMa 7-160 [LR]), Planierraupen (BauMa 7-160 [PR]), Walzenzüge (BauMa 9-100), Minibagger (BauMa 1-45), Mobilbagger (BauMa 5-150 und BauMa 5-200), Kettenbagger (BauMa 6-160) und Schwenklader (BauMa 10-60 und BauMa 10-110). Die Baumaschinen werden beispielsweose zum Transportieren, Graben, Planieren, Verdichten, Laden, Schleppen oder Ziehen, Aufheben und Stapeln von Lasten im Inland eingesetzt. Die Nutzung der Baumaschinen entspricht üblichen Maßstäben gewerblicher Nutzung.Die Anmietung und die Bereitstellung dieser Baumaschinen erfolgt ausschließlich in Deutschland.