Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer über Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Einführung eines Enterprise Services Managements (ESM) auf Basis eines IT_Service-Managementsystems in der AOK BW bzw. im Fall des Beitritts in der jeweils beitretenden Körperschaft.
Details ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung.
Die AOK BW ist gemeinsam mit der AOK Hessen und der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Gesellschafterin der ITSCare - IT-Services für den Gesundheitsmarkt GbR (ITSCare). Die ITSCare ist Full-Service-IT-Dienstleisterin ihrer Gesellschafter und erbringt weiterhin mehrere zentrale Services für andere AOK´s. Die ITSCare ist Auftragsverarbeiter der AOK-Gemeinschaft und unterliegt damit, neben der EU-DSGVO und dem BDSG (neu), den Regelungen des Sozialdatenschutzes gemäß SGB I und X.
Die AOK Baden-Württemberg ist aufgrund ihrer Versichertenzahl als Betreiberin einer kritischen Infrastruktur klassifiziert und unterliegt damit der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV) für den Sektor Finanz- und Versicherungswesen. Entsprechend betreibt die ITSCare ein Informationssicherheits-Managementsystem ("ISMS"), zertifiziert nach DIN/ISO 27001:2013. Weiterhin unterstützt sie die AOK BW bei der Implementierung der notwendigen kritisrelevanten Prozesse, auch innerhalb der ITSCare.
Die AOK BW nutzt die Branchenlösung SAP oscare(R) und diverse Umsysteme (eGK, ePA, DMS, Omnikanalmanagement (OKM)) sowie Add-Ons der AOK Systems GmbH.
Ziel der eingeleiteten Ausschreibung ist es, einen Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung abzuschließen. Der künftige Vertragspartner wird den Stabsbereich sowie die Geschäftsbereiche des Unternehmensbereichs 6 "Organisation & IT" bei der Bewältigung der zukünftigen Herausforderungen an das IT-und interne Service-Management der AOK BW sowohl operativ wie auch konzeptionell wie auch strategisch unterstützen. Ziel des Auftragnehmers ist die Verankerung eines ESM auf Basis eines IT-Service-Management (ITSM). ESM im Sinn dieser Ausschreibung ist die Erweiterung der Prozesse und Tools des ITSM auf den gesamten Unternehmensbereich 6 der AOK BW, der für Einkauf, Immobilienmanagement, interne Services und IT verantwortlich ist. Grundlage eines ESM ist ein funktionsfähiges ITSM.
siehe Leistungsbeschreibung
Im Fall des Beitritts die Standorte der Beitrittsberechtigten
Das der Angebotsaufforderung beigefügte Preisblatt ist ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen. Der niedrigste Gesamtpreis gem. Preisblatt bildet den Referenzpreis, der die volle Bewertungspunktzahl von 50 Punkten erhält. Die Punktzahl der weiteren Angebote ergibt sich nach folgender Formel:Bewertungspunkte = 50 X (Referenzpreis dividiert durch Angebotspreis).Der Bieter hat seine Preisangaben auf einer gesonderten Anlage zu erläutern.
Das eingereichte Konzept wird auf Plausibilität und Schlüssigkeit geprüft. Vergeben werden maximal 15 Punkte. Die Vergabe der Punkte erfolgt im Schulnotenprinzip gem. nachstehendem Schema:Die Qualität wird im Schulnotenprinzip von "sehr gut" bis "ungenügend" bewertet. Es werden die entsprechenden Zwischennoten von maximal 15 Punkte (=sehr gut +) bis 0 Punkte (=ungenügend) gebildet. Ein Angebot muss als Grundlage der Wertbarkeit in allen Unterkriterien mindestens die Note "Ausreichend" erreichen. Die Bewertungskriterien sind in der Angebotsaufforderung spezifiziert.
Abnahmegarantien sind ausgeschlossen.
Der Auftrag wird im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gern.§ 17 VgV vergeben, da es sich um konzeptionelle Lösungen gern.§ 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV handelt. Im ersten Verfahrensabschnitt werden die Interessenten zur Abgabe eines Teilnahmeantrages nebst Beifügung der geforderten Unterlagen, Erklärungen und/oder Nachweise nach Maßgabe dieser Bewerberinformation aufgefordert. Im Anschluss daran prüft die Vergabestelle die Eignung der Bewerber anhand der eingereichten Nachweise. Sodann werden die Bewerber ausgewählt, die eingeladen werden, indikative Erstangebote einzureichen, über die dann verhandelt werden. Im Rahmen der Angebotsaufforderung werden die Vertragsunterlagen übersandt und die Vergabestelle teilt im Rahmen der Angebotsaufforderung die Zuschlagskriterien mit, nach denen die verbindlichen Angebote bewertet werden.
Die Zahl der Bieter/Bietergemeinschaften, die im Verhandlungsverfahren teilnehmen werden, wird auf maximal drei Bieter begrenzt. Die Auswahl erfolgt im Anschluss an die Eignungsprüfung nach den bekannt gegebenen Auswahlkriterien.
Nach Abschluss der Verhandlungsphase fordert die Vergabestelle die Bieter zur Abgabe verbindlicher Angebote auf. Die Vergabestelle behält sich vor, im Rahmen der Verhandlungen Konkretisierungen und/oder Modifikationen an den Vergabeunterlagen vorzunehmen. Diese werden den Bietern mitgeteilt, ehe eine Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots erfolgt.
vgl. Leistungsbeschreibung
Ein Nachprüfungsverfahren ist nur auf Antrag zulässig. Antragsbefugt ist gemäß § 160 Abs. 2 GWBjedesUnternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechtennach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden istoder zu entstehen droht. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB unzulässig, soweit:1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügtwerden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Satz 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.