Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft kann sich zum Nachweis seiner/ihrer Eignung auch auf die Eignung Dritter stützen, ohne dass diese Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sind (z.B. von konzernverbundenen Unternehmen als Patronatsgeber etc.).
Die Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unternehmen zum Nachweis der Eignung ist in § 47 VgV geregelt, auf den in dieser Bewerberinformation Bezug genommen wird.
Ein Unternehmen, auf das sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung stützt, liegt nicht bereits bei Einschaltung eines Nachunternehmens vor (vgl. § 36 VgV). Vielmehr ist der Fall des § 47 VgV erst dann gegeben, wenn ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft ein Unternehmen einschaltet, auf dessen Eignung er/sie sich bezieht und daher die geforderten Eignungsnachweise ganz oder teilweise nicht selbst beibringt, sondern sich insoweit auf die Eignung und Eignungsnachweise eines dritten Unternehmens stützt.
In diesem Fall muss der Teilnahmeantrag des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft eine Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens enthalten (Formblatt 3) oder eine vergleichbare Erklärung des Drittunternehmens mit identischem Inhalt.
In der Verpflichtungserklärung hat das Drittunternehmen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Projektes unter Angabe der Art und des Umfangs der Leistungen zu erklären (Formblatt 3). Ggf. erklärte Vorbehalte sind vor Zuschlagserteilung auszuräumen.
Für die "anderen Unternehmen" im Sinne des § 47 VgV sind die in Ziffer II. 1. geforderten Eignungsnachweise mit Ausnahme der Betriebshaftpflichtversicherung einzureichen!