Rahmenvereinbarung für die Verwertung von vermischten Abfällen aus dem Gewerbe (ASN 20 03 01)
Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel beabsichtigt, die Dienstleistung "Verwertung von vermischten Abfällen aus dem Gewerbe (ASN 20 03 01)" zu vergeben. Der Mengenanteil vermischter Abfällen aus dem Gewerbe ist unbeständig und aufgrund von möglichen Verhaltensänderungen der primären Abfallerzeuger nicht abschließend vorherbestimmbar, sodass eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.
Der Erfüllungsort kann erst nach der Bezuschlagung benannt werden und wird in einem Umkreis von 50 km um die Referenzadresse Altes Rathaus Kiel, Fleethörn 9, 24103 Kiel liegen.
niedrigster Preis
Rahmenvereinbarung Höchstwert: 2450 Mg
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.Dort heißt es:"Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vorEinreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nichtinnerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWBbleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zurBewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rügenicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Rechtsamt - Zentrale Vergabestelle
Bei europaweiten Verfahren ist die Anwesenheit von Bietern und ihren Vertretern während der Angebotseröffnung entsprechend § 55 Abs. 2 S. 2 VgV nicht zugelassen.
Unterlagen werden im Rahmen des § 56 Abs. 2 bis 4 VgV nachgefordert. Das Leistungsverzeichnis kann nicht nachgefordert werden.
Verstoß führt zum Ausschluss.
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen:- Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG
Folgende Nachweise/Angaben/Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen:- Auflistung und kurze Beschreibung: Eigenerklärung zur bestehenden Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb
Der Auftragnehmer wird als Beauftragter Dritter gemäß § 22 KrWG tätig. Die Leistungen können nur an einen Betrieb vergeben werden, der zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG für die zu erbringenden Leistungen ist. Das Unternehmen muss die Zertifizierung für die in diesem Vergabeverfahren zu vergebenden Leistungen und den entsprechenden Abfallschlüssel mit dem Angebot nachweisen und sich verpflichten, diese während des gesamten Vertragszeitraumes aufrecht zu erhalten. Gleiches gilt auch für mögliche Nachunternehmen.