Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die seinem Angebot zugrunde liegende Kalkulation (Urkalkulation) dem Auftraggeber bei Vertragsschluss in schriftlicher Form (in Papierform) in einem versiegelten Umschlag einzureichen.
Zur Absicherung der Erfüllung der Leistungen sowie von Gewährleistungsansprüchen hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft von einem in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer spätestens 15 Tage nach Vertragsabschluss zu stellen.
Sofern ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt, haftet/haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Bieter für die Auftragsausführung.
Sämtliche Nachweise sind grundsätzlich auf den Bieter (bei Bietergemeinschaften auf alle Mitglieder) bezogen, sollen somit sein eigenes Unternehmen betreffen. Dies gilt nicht für die Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer 2.3 des Angebotformulars und zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gem. Ziffer 2.4 des Angebotformulars).
Sofern sich der Bieter Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter in der Lage sein, sämtliche Nachweise zur Eignungsprüfung für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle inner-halb einer gesetzten Frist beizubringen. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er bspw. eine entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt.
Das Ausstellungsdatum der Dokumente zum Nachweis der persönlichen Lage/ Berufs- und Handelsregister soll nicht vor dem 01.06.2025 liegen. Ein früheres Ausstellungsdatum ist unschädlich, wenn sich dem jeweiligen Nachweis entnehmen lässt, dass dieser noch bis zum Termin der Angebotsabgabe gültig ist. Ebenso müssen die als Nachweis zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit geforderten Zertifizierungen zum Entsorgungsfachbetrieb bzw. die Genehmigung(en) gemäß Ziffer 2.4 zum Termin der Angebotsabgabe gültig sein. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Bieter verpflichtet, die o. g. Dokumente innerhalb einer gesetzten Frist in aktueller Fassung nachzureichen. Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. die Bieter sind verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen.
Der Auftraggeber wird bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. nicht den Anforderungen entsprechende Unterlagen von den Bietern unter Fristsetzung nachfordern. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche u. finanzielle sowie die technische u. berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden (Eignungsleihe § 47 VgV). Im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit und die einschlägige berufliche Erfahrung können die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Dies gilt insbesondere für den Nachweis der Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb gem. Ziff. 2.4. Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er bspw. eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt.
Bei Bietergemeinschaften und Unterbeauftragungen werden die Nachweise jeweils in der Summe bewertet.
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB
Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB
Eigenerklärung, dass das/die Unternehmen nicht wegen eines Verstoßes gegen § 19 Abs 3 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist/sind.
Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576
Eigenerklärung. dass das/die Unternehmen die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung erfüllt/-en und dass im Berufs- oder Handelsregister nach Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU eingetragen ist/sind bzw. über die dort genannten Bescheinigungen oder Erklärungen über die Berufsausübung verfügt/-en.
Auf Verlangen der Vergabestelle werde ich/werden wir innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachreichen:
bestätigte Jahresabschlussberichte, bzw. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern diese vorliegen oder deren Offenlegung nach dem Recht des Staates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, vorgeschrieben ist (sofern diese für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht endgültig aufgestellt sind, einen vorläufigen Jahresabschlussbericht, eine vorläufige Bilanz und eine vorläufige GuV für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr) oder gleichwertige Unterlagen, wenn Jahresabschlussberichte, bzw. Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nicht erstellt werden müssen.