Der Auftraggeber beabsichtigt, im Rahmen eines Open-House-Verfahrens mit allen geeigneten Unternehmen Rahmenverträge zur Überlassung von Arbeitnehmern in der pflegerischen Patientenbetreuung zu schließen.
Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU. Sie erfolgt ausschließlich im Sinne eines breiten und transparenten Wettbewerbs. Der Auftraggeber schließt mit allen geeigneten Unternehmen Rahmenverträge. Es findet keine Auswahlentscheidung statt. Die Rahmenverträge treten mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien - frühestens jedoch zum 01.01.2024 - in Kraft. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Verfahren ist jederzeit möglich. Es finden keine individuellen Verhandlungen statt. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsunterlagen und Konditionen gelten für alle Unternehmen gleichermaßen. Werden diese nicht akzeptiert, ist kein Vertragsschluss möglich. Der Auftraggeber sichert einzelnen Unternehmen keine Exklusivität zu.Weitere Informationen sind den Vertragsunterlagen zu entnehmen.
Die in der Bekanntmachung genannte Vergabekammer ist nur für die Einlegung von Rechtsbehelfen/Nachprüfungsverfahren zuständig, die dem Anwendungsbereich des EU-Vergaberechts unterliegen. Vorliegend handelt es sich mangels Vorliegens eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU nicht um ein Vergabeverfahren, das dem EU-Vergaberecht unterliegt. Lediglich rein vorsorglich wird auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen nach § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig.
Fehlende Unterlagen können vor Vertragsschluss nachgereicht werden.
Nichtvorliegen von zwingenden Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1, 4 GWB (Eigenerklärung im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" erforderlich); liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, so sind aussagefähige Unterlagen zur Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorzulegen
Nichtvorliegen von fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 GWB (Eigenerklärung im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" erforderlich); liegt ein fakultativer Ausschlussgrund vor, so sind aussagefähige Unterlagen zur Selbstreinigung gemäß § 125 GWB vorzulegen.
Erklärung, dass das Unternehmen des Bewerbers nicht wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG und nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens EUR 2.500 belegt worden ist und keine aktueller Verstoß und kein anstehender Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen des Bewerbers beziehungsweise die verantwortlich handelnde(n) Person(en) nach § 98c Abs. 1 AufenthG oder nach § 21 SchwArbG bekannt ist (Eigenerklärung im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" erforderlich).
Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren marktüblichen Versicherung mit einer Haftpflichtdeckungshöhe von mindestens 5 Mio. Euro für Personenschäden, 1 Mio. Euro für Sachschäden und 100.000 Euro für Vermögensschäden zweifach maximiert pro Versicherungsjahr und Schadensfall (Eigenerklärung im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" erforderlich).
Siehe Vertragsunterlagen.