Bei dem vorliegenden Open-House-Verfahren handelt es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU. In Ermangelung eines entsprechenden Bekanntmachungsformulars ist das Formular für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU verwendet worden. Damit ist keine Anwendung oder Unterwerfung unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU verbunden. Vor diesem Hintergrund sind - neben den Ausführungen zur Einlegung von Rechtsbehelfen unter Ziffer VI.4.3 - folgende Ausführungen zu beachten.
1. Es handelt sich um ein Open-House-Verfahren. Die Verwendung des Begriffs "Offenes Verfahren" in Ziffer IV.1.1 (Verfahrensart) dieser Bekanntmachung ist allein den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Es handelt sich nicht um ein Offenes Verfahren.
2. Die Vertragsunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form über www.dtvp.de zur Verfügung gestellt. Fragen zum Verfahren oder zu den Vertragsunterlagen sind ausschließlich über www.dtvp.de über den Bereich "Kommunikation" zu übermitteln. In beiden Fällen ist eine kostenlose Registrierung vorzunehmen.
3. Die unter Ziffer IV.2.2 (Schlusstermin für den Eingang der Angebote) angegebene Frist stellt keine Angebotsfrist dar. Ein Beitritt zum Open-House-Verfahren ist jederzeit möglich.
4. Es findet keine Auswahlentscheidung statt. Der Auftraggeber schließt mit allen geeigneten Unternehmen Rahmenverträge. Die Angabe unter Ziffer II.2.5 (Zuschlagskriterien) ist allein den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Die Maximal-Preise sind vom Auftraggeber vorgegeben.
5. Die unter Ziffer II.2.7 (Laufzeit des Vertrags) angegebene Laufzeit stellt nicht die Vertragslaufzeit dar. Die Angaben sind allein den Vorgaben des Bekanntmachungsformulars geschuldet. Die Rahmenverträge treten mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Sie sind unbefristet.
6. Da es sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne der Richtlinie 2014/24/EU handelt, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet. Die Angaben unter den Ziffern VI.4.1 und VI.4.3 erfolgt rein vorsorglich.