Die AOK Hessen beabsichtigt die Nutzung einer webbasierten Software zur Prüfung und Bewertung von Hilfsmittelverordnungen für Kompressionstherapie / Produktgruppe 17 (PG 17).
Durch die Nutzung der Software DiKS der Digotex GmbH werden die im Bereich der Produktgruppe (PG) 17 "Hilfsmittel zur Kompressionstherapie" eingereichten Kostenvoranschläge ohne die Angabe von sozial- oder personenbezogenen Daten qualifiziert geprüft. Die Software überprüft die Daten von Kostenvoranschlägen und Versorgungen in den Teilbereichen "lymphatische Versorgung - Flachstrick" und "phlebologische Versorgung - Rundstrick" nach den jeweils geltenden fachlich anerkannten Regelungen, der Hilfsmittel-Richtlinie, dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V und den Verträgen nach § 127 SGB V auf die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung.Die Webanwendung DiKs ermöglicht es den AOK-Mitarbeitern, per Eingabe von Pflichtdaten in eine Onlinemaske unter Rückgriff auf eine Datenbank Kostenvoranschläge bzw. Versorgungsanzeigen digitalisiert auf die fachliche Richtigkeit der Versorgung (z. B. Anspruchsvoraussetzung, Auswahl des geeigneten Hilfsmittels, passende Versorgung etc.) überprüfen zu lassen. Es werden keine versichertenbezogenen Daten verarbeitet. Die Firma Digotex stellt diese Software über das Internet als Software-as-a-Service (SaaS)-Lösung zur Nutzung bereit. Sie ist somit ohne Installation einer separaten Software nutzbar.
Die Auftragsvergabe ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb zulässig.Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.Eine aktuelle EU-weite Markterkundung hat ergeben, dass die - ausschließlich von der Digotex GmbH als Herstellerin vertriebene - Software DiKS am Markt einzigartig ist in der Weise, dass es keine anderen Produkte gibt, die die fachlichen Leistungsanforderungen der AOK Hessen erfüllen. Die Software verfügt über sehr spezielle Funktionalitäten. Dass es vergleichbare Software in dieser Form nicht gibt, belegt auch die offizielle Anmeldung eines Patentverfahrens; die Patentanmeldung ist aktuell beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anhängig. Ebenso gibt es auf dem Markt keine technischen Alternativen oder Ersatzlösungen.
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist vonAnfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...] 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einemNachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. [...] (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt derEuropäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehnKalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands,die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,umfassen." § 168 GWB "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]"