Eine ggf. missverständliche Angabe zu den geforderten Personalprofilen "Systemadministrator" und "Applikationsmanager" wurde eindeutig formuliert.
In Ziffer 5.1.9 der Bekanntmachung, Kriterium: Techniker oder technische Stellen zur Durchführung der Arbeiten, Systemadministratoren und Applikationsmanager, wurde die Angabe: "Es müssen mindestens zwei Profile vorliegen, die die o. g. Voraussetzungen jeweils vollständig erfüllen." geändert in: "Es müssen mindestens zwei Profile "Systemadministrator" und mindestens zwei Profile "Applikationsmanager" vorliegen, die die o. g. Voraussetzungen jeweils vollständig erfüllen."