Die AOK Baden-Württemberg beabsichtigt einen Vertragsabschluss für die wiederkehrende Prüfungen der elektrischen Anlagen und Geräte für alle Standorte der AOK Baden-Württemberg.
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll die wiederkehrende Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte bei der AOK Baden-Württemberg gemäß den gesetzlichen Grundlagen und den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), speziell der Vorschrift DGUV V3, erfolgen. Die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte soll auf Basis eines Vertrages an allen Standorten der AOK Baden-Württemberg vorgenommen werden.
Zweimalige Option auf Verlängerung um jeweils 12 Monate auf maximal 48 Monate.
Alle 14 AOK-Bezirksdirektionen und die AOK-Hauptverwaltung. Siehe hierzu das Leistungsverzeichnis (Anlage 3.1).
Bewertung des Preises
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (§ 160 Abs. 1 GWB). Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).